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§ 1 GGG ab 01.01.2013

ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht
Gegenstand der Gebühr

GGG § 1
(1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

§ 2 GGG ab 01.05.2022

Entstehung der Gebührenpflicht


GGG § 2
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
f) für das Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz:
aa) für das Insolvenzverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung des in § 22 angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen;
bb) für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (§ 12 URG), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller;
g) für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 lit. d Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;
j) für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;
k) für die in der Tarifpost 13a lit. a angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien; für die in der Tarifpost 13a lit. b bis d angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht;
2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
3. bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung
a) über Ansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;
b) in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;
4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;
5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;
6. hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. c angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 1 bis 3, 8 bis 11, 13 bis 15, Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 und in Tarifpost 15 lit. g angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;
(Anm.: Z 7b aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. I Nr. 61/2022)
7c. hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Z 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;
8. bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen und Apostillen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;
8a. bei elektronischen Abfragen mit der Vornahme der Abfrage;
9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.

§ 2 GGG 17.07.2021 bis 30.04.2022

Entstehung der Gebührenpflicht

GGG § 2
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
  1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
  a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der
     Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur
     Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit
     dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen
     (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;
  b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren
     erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des
     Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher
     die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht
     mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche
     Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
  c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz
     mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
  d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen
     außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des
     Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der
     Niederschrift;
  e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des
     Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der
     Niederschrift;
  f) für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren:
     aa) für den Konkurs mit der Zustellung des in § 14a Abs. 1 GEG
         angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des
         Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses
         oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen
         Zustellung an den Masseverwalter;
     bb) für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im § 14a
         Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den
         (Ausgleichs-)Schuldner;
     cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder
         Einstellung (§§ 12 und 13 URG);
  g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe
     des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur
     Ausfertigung;
  h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten
     außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten
     Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der
     Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit
     der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
  i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen
     Verfahren mit deren Beendigung;
  2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im
außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den
Unterhaltsschuldner;
  4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen
Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen
der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11
Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des
Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu
dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der
Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;
  5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von
Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise
Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der
Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;
   6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1
      angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an
      die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
   7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9 und 10
      angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei
      Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten
      Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der
      Insolvenzverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige
      Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die
      Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des
      Verlängerungszeitraums;
  7b. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3a angeführten
      Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die
      Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß
      § 3a Abs. 5 SDG mit der erstmaligen Inanspruchnahme der
      Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils
      folgenden Kalenderjahres;
  8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus
      dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen
      Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den
      Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie
      bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren
      Bestellung (Veranlassung);
  9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren
Beginn.

§ 2 GGG 15.08.2018 bis 16.07.2021

Entstehung der Gebührenpflicht

GGG§ 2
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
f) für das Insolvenz- und Reorganisationsverfahren:
aa) für das Konkursverfahren vor dem Gerichtshof mit der Zustellung des in § 4 Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
bb) für das Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof im Falle der Eigenverwaltung des Schuldners mit der Zustellung des in § 4 Abs. 2 GEG angeführten Beschlusses an den Schuldner, kommt dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zu, mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Masseverwalter;
cc) für das Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht mit der Zustellung des im § 4 Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
dd) für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses an den Schuldner (§§ 12 und 13 URG);
g) für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 lit. d Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;
j) für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;
k) für die in der Tarifpost 13a lit. a angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien; für die in der Tarifpost 13a lit. b bis d angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht;
2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
3. bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung
a) über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;
b) in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;
4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;
5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;
6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung, hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. c angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 2, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste oder Zwangsverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;
7b. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3a angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres;
7c. hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Z 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;
8. bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;
8a. bei elektronischen Abfragen mit der Vornahme der Abfrage;
9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.

§ 3 GGG ab 01.08.2017

Pauschalgebühren

GGG § 3
(1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
2. in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
3. in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
5. in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
6. in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),
2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),
3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),
4. Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)
sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

§ 4 GGG 01.06.2018 bis 30.04.2022

II. Art der Gebührenentrichtung
GGG § 4
(1) Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
(2) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(5) Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
(6) Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Abs. 2) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Abs. 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
(7) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden.

§ 4 GGG ab 01.05.2022

II. Art der Gebührenentrichtung

GGG § 4
(1) Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
(2) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 61/2022)
(6) Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Abs. 2) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Abs. 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
(7) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden.

 

§ 6 GGG ab 01.01.2016

III. Gebührenermittlung
Bemessungsgrundlage

GGG § 6
(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

§ 6a GGG außer Kraft seit 31.12.2014

Elektronische Einsicht

GGG § 6a
(1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter
Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des
Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine
Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden
übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister
der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von
einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in
die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von
70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten.  Wird zur Einsicht
eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die
Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der
Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu
stellen und dem Bund gutzuschreiben.
  (2) § 31a ist auf die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht
anzuwenden.
  (3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen
daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

§ 7 GGG

IV. Zahlungspflicht

GGG § 7
(1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen
Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
  1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der
Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach
§ 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;
  2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen
die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);
  2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu
einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen
Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft
von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision,
die betroffene Gesellschaft;
  2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen,
mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird,
die betroffene Genossenschaft;
  3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus
dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen
Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und
Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen
Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
  4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung
veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
  (2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren
Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts
anderes gesetzlich festgelegt ist.
  (3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die
Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der
Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  (4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben
Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur
ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

§ 7 GGG ab 01.01.2016

IV. Zahlungspflicht
GGG § 7
(1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;
1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;
2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);
2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;
2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;
3. bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;
3a. bei elektronischen Abfragen die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;
4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
5. bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Z 6) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt;
6. bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Z 12) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.
(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

§ 8 GGG ab 01.07.2002

V. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;
Voraussetzungen

GGG § 8
(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß
(§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch
außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten
einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
sinngemäß anzuwenden.
  (2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren
für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die
Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für
Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften)
nach Tarifpost 10 III.

§ 9 GGG ab 01.12.2004

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

GGG § 9
(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

§ 10 GGG

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

GGG § 10
(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in
gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von
den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen
hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12
Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die
sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung
der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register
sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
  (2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten
nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder
Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die
gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
  (3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sind befreit:
  1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss,
     dies mit Ausnahme
     a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die
        Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin
        auftritt, und
     b) der Pauschalgebühren;
  2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen
     bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das
     Ausgleichsverfahren geführt werden;
  3. der Staatsanwalt;
  4. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;
  5. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der
     Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen
     Aufgaben.

§ 10 GGG ab 01.06.2019

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

GGG § 10
(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
1. der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;
2. die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;
3. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;
4. die Justizbetreuungsagentur.

§ 11 GGG

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

GGG § 11
Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

§ 12 GGG ab 01.01.2011

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

GGG § 12
(1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

§ 13 GGG ab 01.01.2002

Sachliche Gebührenfreiheit

GGG § 13
(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

§ 14 GGG ab 01.01.1985

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozeß
Allgemeine Grundsätze

GGG § 14
Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 15 GGG ab 01.07.2007

Besondere Bestimmungen

GGG § 15
(1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.
(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.
(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.

§ 16 GGG ab 01.01.2011

Bewertung einzelner Streitigkeiten
GGG § 16
(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 750 Euro bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
2. 2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.

§ 17 GGG ab 01.01.2011

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

GGG § 17
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;
b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro.

§ 18 GGG ab 01.01.2011

Wertänderungen

GGG § 18
(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.
3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.
(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

§ 19 GGG

b) Im Exekutionsverfahren

GGG § 19
(1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag
des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
  (2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und
§ 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben
Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in
diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im
Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu
sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das
Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen
Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht.
Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches
geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den
Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der
Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den
vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes
zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden
oder zu sichernden Anspruches bilden.
  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
  (4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren
tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des
vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

§ 19 GGG ab 01.01.2016

b) Im Exekutionsverfahren

GGG § 19
(1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
(3) § 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.
(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

§ 19a GGG ab 01.01.2002

Ia. Streitgenossenzuschlag

GGG § 19a
Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

§ 20 GGG ab 01.01.1988

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei
a) Im Zivilprozeß

GGG § 20
In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur
Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

§ 21 GGG

b) Im Exekutionsverfahren

GGG § 21
(1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung
der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten
gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag
des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach
§ 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
  (2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 lit. a
unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der
Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit
dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig
auch die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr
aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution
ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die
Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen
Forderung.
  (3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39
Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den
Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten
gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des
Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete
Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
  (4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle
beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6
Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag; sie gehören zu den Kosten des
Exekutionsverfahrens.

§ 21 GGG ab 01.08.2017

b) Im Exekutionsverfahren

GGG § 21
(1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 8,80 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

§ 22 GGG

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
        I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und
                  Reorganisationsverfahren

GGG § 22
(1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der
Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse
zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der
vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4
letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der
Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Wird im Fall des
Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht,
so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner;
dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die
Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen
haben.
  (2) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 ist der
Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.
  (3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das
Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses
weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm
hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer
Gebührenverkürzung zur Last fällt.
  (4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. b ist der Schuldner zur
Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. Weiters sind auch die
Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die
Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.
  (5) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der
die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1
URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

§ 22 GGG ab 01.01.2016

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
I. Zahlungspflicht im Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

GGG § 22
(1) Im Falle der Beendigung des Konkursverfahrens vor dem Gerichtshof durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Im Falle der Beendigung dieses Verfahrens mit Einverständnis der Gläubiger, Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Konkursverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.
(2) Im Falle der Beendigung des Sanierungsverfahrens vor dem Gerichtshof mit Einverständnis der Gläubiger oder durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, wenn ihm die Eigenverwaltung zusteht; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Ist dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so obliegt die Zahlungspflicht dem Masseverwalter.
(3) Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(4) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
(5) Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG) ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

§ 23 GGG 14.01.2015 bis 31.12.2015

II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren

GGG § 23
(1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.

§ 24 GGG ab 17.08.2015

III. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

GGG § 24
(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
a) die Erben,
b) die Antragsteller,
c) der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

§ 25 GGG ab 01.01.2016

IV. Grundbuchsachen
Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

GGG § 25
(1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.
(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
(4) Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts und des Baurechts durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen, sind von der Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 befreit, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerb unentgeltlich ist. Ob ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, ist nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu beurteilen.
(5) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 4 tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen nach §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO von den Abgabenbehörden nachweislich anerkannt worden sind. Auf Verlangen der Vorschreibungsbehörde haben die die Befreiung in Anspruch nehmenden Parteien die Voraussetzungen zu bescheinigen.
(6) Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.

§ 26 GGG ab 23.05.2019

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
GGG § 26
(1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

§ 26a GGG ab 23.05.2019

Begünstigte Erwerbsvorgänge
GGG § 26a

(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
Anmerkung

§ 26b GGG ab 01.06.2017

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

GGG § 26b
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

§ 27 GGG ab 01.01.1985

V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen

GGG § 27
Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person,
deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.

§ 28 GGG 01.07.2015 bis 30.11.2022

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

§ 28 GGG 01.12.2022 bis 31.07.2023

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

§ 28 GGG ab 1.08.2023

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WR1959 der Bund;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

§ 29 GGG ab 01.01.2009

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

GGG § 29

Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

§ 29a GGG ab 01.01.2012

VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren

GGG § 29a
Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.

§ 30 GGG ab 01.07.2015

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT

GGG § 30
(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.
(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

§ 31 GGG ab 01.08.2017

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

GGG § 31
(1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
(3) Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.
(4) Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
(5) In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b ist jedoch kein Mehrbetrag nach Abs. 1 zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.

§ 31a GGG ab 26.04.2017

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
GGG § 31a
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

§ 32 TP 1 GGG ab 01.08.2019 bis 31.12.2021

                                Tarif
                          I. Zivilprozesse

Tarif-
post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

1          Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen
           Verfahren erster Instanz bei einem
           Wert des Streitgegenstandes
           bis      150 Euro                             23 Euro
           über     150 Euro bis     360 Euro            45 Euro
           über     360 Euro bis     700 Euro            64 Euro
           über     700 Euro bis   2 000 Euro           107 Euro
           über   2 000 Euro bis   3 500 Euro           171 Euro
           über   3 500 Euro bis   7 000 Euro           314 Euro
           über   7 000 Euro bis  35 000 Euro           743 Euro
           über  35 000 Euro bis  70 000 Euro         1 459 Euro
           über  70 000 Euro bis 140 000 Euro         2 919 Euro
           über 140 000 Euro bis 210 000 Euro         4 380 Euro
           über 210 000 Euro bis 280 000 Euro         5 840 Euro
           über 280 000 Euro bis 350 000 Euro         7 299 Euro
           über 350 000 Euro                     1,2% vom jeweiligen
                                                 Streitwert
                                                 zuzüglich
                                                 3 448 Euro

II.

Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers  184 Euro je Sprache

§ 32 GGG ab 01.08.2023

§ 32 GGG ab 01.08.2023

Anmerkungen zu § 32 GGG TP 1 ab 01.08.2019

Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 312 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Anmerkungen zu § 32 GGG TP 1 ab 01.01.2022

Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

§ 32 TP 2 GGG ab 01.08.2019

Tarif-
post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

2          Pauschalgebühren für das
           Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
           bei einem Berufungsinteresse
           bis      150 Euro                             19 Euro
           über     150 Euro bis     300 Euro            41 Euro
           über     300 Euro bis     700 Euro            58 Euro
           über     700 Euro bis   2 000 Euro           144 Euro
           über   2 000 Euro bis   3 500 Euro           285 Euro
           über   3 500 Euro bis   7 000 Euro           571 Euro
           über   7 000 Euro bis  35 000 Euro         1 143 Euro
           über  35 000 Euro bis  70 000 Euro         2 146 Euro
           über  70 000 Euro bis 140 000 Euro         4 294 Euro
           über 140 000 Euro bis 210 000 Euro         6 440 Euro
           über 210 000 Euro bis 280 000 Euro         8 587 Euro
           über 280 000 Euro bis 350 000 Euro        10 735 Euro
           über 350 000 Euro                     1,8% vom jeweiligen
                                                 Berufungsinteresse
                                                 zuzüglich
                                                 5 027 Euro
 

Anmerkungen zu § 32 GGG TP 2 ab 01.08.2019

Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 342 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

§ 32 TP 3 GGG ab 01.08.2019

Tarif-
post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

3         a) Pauschalgebühren für das
           Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
           bei einem Revisionsinteresse
           bis    2 000 Euro                            214 Euro
           über   2 000 Euro bis   3 500 Euro           357 Euro
           über   3 500 Euro bis   7 000 Euro           584 Euro
           über   7 000 Euro bis  35 000 Euro         1 168 Euro
           über  35 000 Euro bis  70 000 Euro         2 337 Euro
           über  70 000 Euro bis 140 000 Euro         4 676 Euro
           über 140 000 Euro bis 210 000 Euro         7 014 Euro
           über 210 000 Euro bis 280 000 Euro         9 352 Euro
           über 280 000 Euro bis 350 000 Euro        11 690 Euro
           über 350 000 Euro                     2,4% vom jeweiligen
                                                 Revisionsinteresse
                                                 zuzüglich
                                                 6 703 Euro

           b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO    5% vom
               in die Zuständigkeit des          jeweiligen Streitwert,
               Obersten Gerichtshofs fallen      mindestens jedoch                                                                5518 ERuro

Anmerkungen zu § 32 TP 3 ab 01.08.2019

Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 511 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Wird die Klage nach Tarifpost 3 lit. b vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

§ 32 TP 4 GGG

II. Exekutionsverfahren

Tarif-
post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

4
I.         Pauschalgebühren
           a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme
              der in lit. b angeführten Verfahren
              bei einem Wert des
              Streitgegenstandes
           bis      150 Euro                             18 Euro
           über     150 Euro bis     300 Euro            40 Euro
           über     300 Euro bis     700 Euro            45 Euro
           über     700 Euro bis   2 000 Euro            63 Euro
           über   2 000 Euro bis   3 500 Euro            84 Euro
           über   3 500 Euro bis   7 000 Euro           107 Euro
           über   7 000 Euro bis  35 000 Euro           154 Euro
           über  35 000 Euro bis  70 000 Euro           187 Euro
           über  70 000 Euro                            187 Euro mehr
                                                        zuzüglich 2,5 Promille
                                                        vom über 70 000 Euro
                                                        liegenden Teil des
                                                        Streitgegenstands
           b) in Exekutionsverfahren auf das
              unbewegliche Vermögen bei einem
              Wert des Streitgegenstandes
           bis      150 Euro                             37 Euro
           über     150 Euro bis     300 Euro            45 Euro
           über     300 Euro bis     700 Euro            60 Euro
           über     700 Euro bis   2 000 Euro            84 Euro
           über   2 180 Euro bis   3 500 Euro           116 Euro
           über   3 630 Euro bis   7 000 Euro           178 Euro
           über   7 270 Euro bis  35 000 Euro           256 Euro
           über  36 340 Euro bis  70 000 Euro           412 Euro
           über  72 670 Euro                            412 Euro
                                                        zuzüglich 2,8 Promille
                                                        vom über 70 000 Euro
                                                        liegenden Teil des
                                                        Streitgegenstands

           c) für Anträge auf Bestätigung als           14,40 Euro
              Europäischer Vollstreckungstitel
              (§ 419 EO)

II.        Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren
           zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution
           bewilligende oder das Exekutionsverfahren
           beendende Entscheidungen
           a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme       150% der in Z I lit. a
           der in Z I lit. b angeführten bei einem      angeführten Gebühren
           Rekursinteresse nach den in Z I lit. a
           angeführten Gebührenstufen
           b)in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche 150% der in Z I lit. b
           Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den   angeführten Gebühren
           in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen
           c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c       29 Euro

III.       Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren
           dritter Instanz für Revisionsrekurse
           a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme        200% der in Z I lit. a
           der in Z I lit. b angeführten bei einem       angeführten Gebühren
           Revisionsrekursinteresse nach den
           in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen
           b)in Exekutionsverfahren auf das
           unbewegliche                                  200% der in Z I lit. b
           Vermögen bei einem Revisionsrekursinteresse   angeführten Gebühren
           nach den angeführten Gebührenstufen                         
           c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c       43 Euro

 

Anmerkungen zu § 32 TP 4 ab 01.08.2019

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7,40 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. b.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.

§ 32 TP 5 ab 01.08.2019

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

I. Eingabengebühren

 

 

a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;

44 Euro

 

b) Forderungsanmeldungen

23 Euro

 

II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a

88 Euro

 

III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II

132 Euro

Anmerkungen zu § 32 TP 5 ab 01.08.2019

Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

§ 32 TP 6 GGG

---------------------------------------------------------------------
Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren
 post  I                                     I
-------I-------------------------------------I-----------------------
   6   I Pauschalgebühr:                     I
       I a) für das Konkursverfahren         I
       I    1. im  Falle der Beendigung des  I
       I       Konkurses durch Verteilung    I
       I       (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I
       I       ausgleich (§ 152b KO),        I 15 vH der Entlohnung
       I                                     I des Masseverwalters
       I                                     I nach §§ 82 bis 82c KO,
       I                                     I mindestens jedoch
       I                                     I 364 Euro
       I    2. im Falle der Beendigung  des  I
       I       Konkurses mit Einverständnis  I
       I       der Gläubiger (§ 167 KO);     I
       I                                     I 15 vH der Entlohnung
       I                                     I des Masseverwalters
       I                                     I nach §§ 82 bis 82c KO,
       I                                     I mindestens jedoch
       I                                     I 364 Euro
       I b) für das Ausgleichsverfahren im   I
       I    Falle der gerichtlichen Bestäti- I
       I    gung des Ausgleiches (§ 49 AO)   I 15 vH der Entlohnung
       I                                     I des
       I                                     I Ausgleichsverwalters,
       I                                     I mindestens jedoch
       I                                     I 364 Euro
       I                                     I
       I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung
       I    im Falle seiner Aufhebung        I des
       I    oder Einstellung (§§ 12 und 13   I Reorganisations-
       I    URG);                            I prüfers, mindestens
       I                                     I jedoch 364 Euro

                             Anmerkungen

  1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die
Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist
dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr
bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.
  2. Die  Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine
Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das
Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen
(§ 23 AO).
  3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr
zu entrichten.
  4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder
durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO)
beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1
zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen
nicht anzuwenden.
  5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die
von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer
Betracht zu bleiben.
   6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach
Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger
verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost
vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO
aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu
bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für
den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO)
gelten entsprechend.

§ 32 TP 7 GGG

Art. I § 32 GGG

  IV. Verfahren außer Streitsachen

---------------------------------------------------------------------
Tarif- I             Gegenstand               I    Höhe der Gebühren
 post  I                                      I
-------I------------------------------------- I----------------------
   7   I A. Pflegschafts- und UnterhaltssachenI
       I Entscheidungen                       I
       I a) über den Anspruch auf Unterhalt   I 5 Promille vom Wert des  oder
       I    vom Wert des Zuerkannten,         I durch Entscheidung oder
       I                                      I oder Vergleich rechtskräftig
       I                                      I bzw. rechtswirksam Zuerkannten
       I b) über ein Begehren auf             I
       I    Herabsetzung des                  I      14,40 Euro
       I    Unterhaltsbetrages                I
       I                                      I
       I c) für Verfahren                     I
       I 1.                                   I                            
       I über die Genehmigung von             I
       I Rechtshandlungen volljähriger        I
       I schutzberechtigter Personen          I
       I (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)  I      134 Euro
       I 2.                                   I
       I über die Bestätigung der             I
       I Pflegschaftsrechnung volljähriger    I
       I schutzberechtigter Personen          I
       I (§ 137 AußStrG)                      I ein Viertel der Entschädigung,
       I                                      I die der Person zuerkannt wird,
       I                                      I der die Vermögensverwaltung obliegt,
       I                                      I mindestens jedoch 86 Euro
       I d) für Verfahren                     I
       I über Einwendungen nach den           I
       I §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO        I
       I gegen Exekutionstitel in             I
       I Unterhaltssachen und                 I
       I Unterhaltsvorschusssachen            I      107 Euro
       I                                      I             
       I II. Pflegschafts- und                I                     
       I Unterhaltssachen zweiter Instanz     I
       I Für Rekursverfahren gegen eine       I
       I Entscheidung in einem Verfahren      I
       I a) nach Z I lit. a                   I       29 Euro
       I b) nach Z I lit. b                   I       29 Euro
       I c) nach Z I lit. c Z 1               I      269 Euro
       I d) nach Z I lit. c Z 2               I       29 Euro
       I e) nach Z I lit. d                   I      144 Euro
       I                                      I             
       I III. Pflegschafts- und               I
       I Unterhaltssachen dritter Instanz     I
       I Für Revisionsrekursverfahren         I
       I gegen eine Entscheidung in einem     I
       I Verfahren                            I
       I a) nach Z I lit. a                   I       43 Euro
       I b) nach Z I lit. b                   I       43 Euro
       I c) nach Z I lit. c Z 1               I      403 Euro
       I d) nach Z I lit. c Z 2               I       43 Euro
       I e) nach Z I lit. d                   I      214 Euro
   

 

                                   Anmerkungen

1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch
ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist
das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird
der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient
der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage.
Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt
sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt
und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter
(verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen
dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a
sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige,
dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen,
in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist;
ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag
zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person,
in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e
der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und
b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber
die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines
seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen
mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht
nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e
auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später
herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für
die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei
 gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben
 bis zu 21 008 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte
§ 276 Abs. 1 ABGB) 13 912 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung
 der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.

§ 32 TP 8 GGG

---------------------------------------------------------------------
Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren
 post  I                                     I
-------I-------------------------------------I-----------------------
   8   I B. Verlassenschaftsabhandlungen     I
       I    Pauschalgebühren für             I
       I    Verlassenschaftsabhandlungen     I  3 vT des reinen
       I                                     I  Nachlaßvermögens,
       I                                     I  mindestens jedoch
       I                                     I  46 Euro
       I                                     I

                             Anmerkungen

  1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.
  2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich
hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten
Vermögens hinzuzurechnen.
  2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund
widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des
Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so
erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen
Nachlassvermögens, mindestens jedoch 92 Euro.
  3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein
Rechtsmittel erhoben wird.
  4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
  5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen
über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland
auszuliefern sind.
  6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die
Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt
überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr
zu entrichten.

§ 32 TP 9 GGG

---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemessung I Gebühren
-------I------------------------------I-------------------I----------
9 I C. Grundbuchsachen I I
I a) Eingaben I I 43 Euro
I (Protokollaranträge) um I I
I Eintragung in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I
I b) Eintragungen in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I
I und zwar: I I
I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH
I (Einverleibungen) zum I Rechtes I
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes,
I 2. Vormerkungen zum I I 61 Euro
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes, I I
I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH
I Rechtfertigung der I Rechtes I
I Vormerkung zum Erwerb I I
I des Eigentums und des I I
I Baurechtes, I I
I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH
I Erwerb des I Rechtes I
I Pfandrechtes (Ausnahme I I
I Z 6), I I
I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT
I Rangordnung der I Rechtes I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung, I I
I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT
I Eintragung des I Rechtes I
I Pfandrechtes in der I I
I angemerkten I I
I Rangordnung der I I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung; I I
I c) (Anm.: aufgehoben durch I I
I BGBl. I Nr. 131/2001) I I
I d) Abschriften aus dem I für je 850 I 9 Euro
I Hauptbuch des Grundbuchs I angefangene I
I und aus dessen I Zeilen I
I Hilfsverzeichnissen I I

§ 32 TP 10 GGG

Tarifpost             Gegenstand                      Höhe der
                                                          Gebühren
--------------------------------------------------------------------
      10      D. Firmenbuch- und
                 Schiffsregistersachen
              I. Firmenbuch
              a) Eingabengebühren für Eingaben
                 folgender Rechtsträger:
                  1. bei Einzelunternehmern                   21 Euro
                  2. bei offenen Gesellschaften               34 Euro
                  3. bei Kommanditgesellschaften              34 Euro
                  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
                  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
                  6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen
                     Gesellschaften (SE)                     131 Eoro
                  7. bei Gesellschaften mit beschränkter
                     Haftung                                  34 Euro
                  8. bei Erwerbs- und
                     Wirtschaftsgenossenschaften
                     sowie Europäischen Genossenschaften
                     (SCE)                                    25 Euro
                  9. bei Versicherungsvereinen auf
                     Gegenseitigkeit                          52 Euro
                 10. bei Sparkassen                           87 Euro
                 11. bei Privatstiftungen                    175 Euro
                 12. bei Europäischen wirtschaftlichen
                     Interessenvereinigungen (EWIV)          175 Euro
                 13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß
                     § 2 Z 13 FBG                             69 Euro
              b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen
                 und Änderungen betreffend:
                  1. Firma                                     8 Euro
                  2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort
                     der Niederlassung                         8 Euro
                  3. Geschäftsanschrift                        8 Euro
                  4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und
                     -herabsetzung)                          131 Euro
                  5. Durchführung der Revision                 8 Euro
                 5a. Einreichung des
                     Jahresabschlusses und des
                     Konzernabschlusses                       41 Euro
                  6. Einbringung                              78 Euro
                  7. Vermögensübertragung                     78 Euro
                  8. Übernahme oder Übertragung von
                     Betrieben/Teilbetrieben                  78 Euro
                  9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
                     gemäß UmwG                              307 Euro
                 10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
                     gemäß AktG 1965 und SEG
                     sowie einer  Genossenschaft nach
                     dem SCEG                                175 Euro
                 11. Spaltung                                281 Euro
                 12. Realteilung einer
                     Personengesellschaft                    157 Euro
                 13. Verschmelzung                           281 Euro
                 14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung
                     über die Errichtung einer
                     Gesellschaft mit beschränkter
                     Haftung), Genossenschaftsvertrag und
                     Gründungsvertrag einer Europäischen
                     wirtschaftlichen
                     Interessenvereinigung (EWIV)             87 Euro
                 15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
                     Verlegungsplan, die beabsichtigte
                     Verlegung des Sitzes einer Europäischen
                     Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen
                     Genossenschaft (SCE) in einen anderen
                     Mitgliedstaat, die beabsichtigte
                     Verschmelzung durch Übertragung des
                     Vermögens einer Gesellschaft auf eine
                     Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz
                     im Ausland, die beabsichtigte
                     Verschmelzung durch Übertragung
                     des Vermögens einer Genossenschaft
                     auf eine Europäische Genossenschaft
                     (SCE) mit Sitz im Ausland und die
                     Erfüllung der Gründungsbedingungen für
                     die beabsichtigte Gründung einer
                     Holding-SE                              131 Euro
                 16. Änderung der zu Z 14 und 15
                     genannten Urkunden                       43 Euro
              c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
                 Änderungen oder Löschungen folgender
                 vertretungsberechtigter Personen und
                 Funktionen:
                  1. Inhaber, Pächter                         25 Euro
                  2. persönlich haftender Gesellschafter      34 Euro
                  3. Geschäftsführer                          25 Euro
                  4. Vorstand, ständiger Vertreter,
                     Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat
                     und geschäftsführender Direktor einer
                     Europäischen Gesellschaft (SE) oder
                     einer Europäischen Genossenschaft (SCE)  52 Euro
                  5. vertretungsbefugtes Organ                52 Euro
                  6. Prokurist                                21 Euro
                  7. Geschäftsleiter                           8 Euro
                  8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
                     beschränkter Haftung oder Aktionär
                     einer Aktiengesellschaft                 17 Euro
                  9. Kommanditist, Mitglied bei
                     Europäischer wirtschaftlicher
                     Interessenvereinigung (EWIV)             25 Euro
                 10. Aufsichtsratsmitglied                    43 Euro
                 11. Abwickler (Liquidator)                   52 Euro
                 12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu
                     einem Revisionsverband oder zu einer
                     sonstigen Revisionseinrichtung oder
                     Befreiung einer Genossenschaft von
                     der Verbandspflicht;                     17 Euro
                 13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher
                     Vertreter, Vertreter des ruhenden
                     Nachlasses.                               8 Euro
              II. Schiffsregister                         1,2 vH vom
              a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum     Wert des
                 Erwerb einer Schiffshypothek               Rechtes
              b) Pauschalgebühren für sonstige
                 Eintragungen                                 52 Euro
              III. Firmenbuch- und
              Schiffsregisterauszüge, die einer Partei
              auf ihr Verlangen erteilt werden
              a) Auszüge aus dem                          für je 850
                 Hauptbuch des                           angefangene
                 Firmenbuchs                                Zeilen
                                                               9 Euro
              b) Jahresabschlüsse                              9 Euro
              c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen;     für jede
                 Abschfriften)                           angefangene
                                                         Seite 3 Euro

                            Anmerkungen

Zu Z I lit. a:
  1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige
verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des
Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie
Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
  2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
  3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der
Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
  3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe
beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in
die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in
elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr
um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.
  4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe
zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
  5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
  6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom
Rechtsträger zu ersetzen.
  7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne
der Eintragungen zu entrichten.
  8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die
Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
  9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen
gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen
und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für
die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c
zu entrichten.
  10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch
dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich
die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht
(Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine
Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf
Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
  11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den
Eintragungsgebühren befreit.
  12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der
Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der
Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren
Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede
Änderung die Gebühr zu entrichten.
  13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen
werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten,
unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
  14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers
unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
  15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit
verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
  15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs
vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit.
Zu Z II:
  16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
  17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der
Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der
Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und
Personalaufwand durch Verordnung.
 17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
  18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch
hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge
sinngemäß anzuwenden.
  19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden,
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch
dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer
weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen
Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
  20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse
und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst
ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

§ 32 TP 11 GGG

---------------------------------------------------------------------
Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der
 post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren
      I                                  I sung            I
------I----------------------------------I-----------------I---------
  11  I E. Beglaubigungen und            I               I
      I          Beurkundungen           I               I
      I a) 1. Beglaubigungen von         I für jede      I
      I    Unterschriften bei            I Unterschrift  I
      I    einer                         I               I
      I    Bemessungsgrundlage           I               I
      I bis     360 Euro                 I               I 2 Euro
      I über    360 Euro bis    730 Euro I               I 6 Euro
      I über    730 Euro bis  3 630 Euro I               I 11 Euro
      I über  3 630 Euro bis  7 270 Euro I               I 23 Euro
      I über  7 270 Euro bis 36 340 Euro I               I 34 Euro
      I über 36 340 Euro bis 72 670 Euro I               I 46 Euro
      I über 72 670 Euro                 I               I
      I für jede weitere angefangene     I               I je 23 Euro
      I 72 670 Euro                      I               I    mehr
      I 2. wenn der Wert nicht           I               I
      I    bestimmbar ist                I               I     4 Euro
      I b) Beglaubigungen von            I für jede      I     2 Euro
      I    Abschriften, die von den      I angefangene   I
      I    Parteien überreicht werden;   I Seite der     I
      I                                  I Abschrift     I
      I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-
      I       Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen
      I       gerichtlichen Beurkundung  I Amtshandlungen vorgesehe-
      I       bedürfen,                  I nen Gebühren
      I    2. Aufnahme von Testamenten,  I die im Notariatstarifge-
      I                                  I setz für die gleichen
      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-
      I                                  I nen Gebühren
      I    3. Aufnahme von Wechsel- und  I die im Notariatstarifge-
      I       Scheckprotesten,           I setz für die gleichen
      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-
      I                                  I nen Gebühren
      I    4. Erteilung von              I die im Notariatstarifge-
      I       Ausfertigungen, Auszügen,  I setz für die gleichen
      I       Abschriften oder           I Amtshandlungen vorgesehe-
      I       Zeugnissen aus den im      I nen Gebühren
      I       Notariatsarchiv            I
      I       befindlichen Akten.        I
      I                                  I

                             Anmerkungen

  1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer
Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden,
Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei
Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
  2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr
nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde
zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei
unberücksichtigt.
  3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem
Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die
Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede
Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
  4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer
Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des
vortretenden Rechtes maßgebend.
  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
  6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache
Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
  7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die
Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
  7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der
Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere
Gebühr von 14 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann
bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer
Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
  8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
  9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
 10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

§ 32 TP 12 GGG 01.08.2019 bis 30.06.2022

---------------------------------------------------------------------
Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der
 post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren
      I                                  I sung            I
------I----------------------------------I-----------------I---------
  12      F. Sonstige Geschäfte des
          außerstreitigen Verfahrens

          Pauschalgebühren für
          folgende Verfahren:
          a) 1. Verfahren über die                           336 Euro
                Aufteilung ehelichen
                Gebrauchsvermögens und
                ehelicher Ersparnisse
                (§§ 81 bis 98 Ehegesetz),
              2. Verfahren über die                          293 Euro
                 Scheidung einer Ehe
                 nach § 55a Ehegesetz,
              3. Verfahren zur                               134 Euro
                 Anerkennung oder
                 Nichtanerkennung
                 ausländischer
                 Eheentscheidungen
                 (§§ 97 ff AußStrG);
           b) 1. Feststellung von                            269 Euro
                 Ansprüchen auf Ausstattung,
                 (Anm.: Z 2 aufgehoben durch 
                 BGBl. I Nr. 19/2015)
              3. Verfahren zur                               269 Euro
                 Erneuerung oder
                 Berichtigung der
                 Grenzen (§§ 850 ff
                 ABGB),
              4. Verfahren nach dem                           82 Euro
                 Landpachtgesetz,
              5. Regelung der Rechte                         269 Euro
                 der Teilhaber einer
                 gemeinschaftlichen
                 Sache nach §§ 835,
                 836 ABGB,
              6. Verfahren über die                          269 Euro
                 Abgeltung der
                 Mitwirkung eines
                 Ehegatten im Erwerb
                 des anderen (§ 98
                 ABGB),
             7. Anträge auf                                  82 Euro
                Feststellung der
                Rechtmäßigkeit
                gesonderter
                Wohnungnahme (§ 92
                ABGB),
             8. Annahme eines volljährigen Kinder
                an Kindesstatt                               82 Euro
                (§§ 179 ff ABGB);
          c) (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) 
             2. Todeserklärung und                           82 Euro
                Beweisführung des
                Todes,
             3. Kraftloserklärung von                        82 Euro
                Urkunden,
             4. Verfahren vor dem                            82 Euro
                Bezirksgericht nach
                § 37 MRG,
             5. Einspruch des                                82 Euro
                Gläubigers gegen die
                Vornahme eines
                Tausches von
                Grundstücken (§ 11
                LiegTeilG),
             6. Einräumung eines                             82 Euro
                Notwegs,
             7. Gesuche zwecks Erlags                         Euro
                bei der
                Verwahrungsabteilung;
          d) (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008) 
             2. Ermittlung der          vom ermittelten      1,5 vH
                Entschädigung in        Entschädigungs-
                Enteignungs- und        betrag
                enteignungsähnlichen
                Fällen,
             3. Verfahren über den      vom rechtskräftig     1,5 vH
                Kostenersatz nach § 31  ermittelten oder
                Abs. 3 und 4 oder       verglichenen
                § 138 Abs. 3 und 4 WRG  Ersatzbetrag
                1959 (§ 117 Abs. 4 bis
                6 WRG 1959),
             4. Verfahren vor dem       vom Nennbetrag des   1,5 vH
                Handelsgericht Wien     Wertpapiers
                gemäß § 20 des Wert-
                papierbereinigungs-
                gesetzes;
          e) Verfahren nach dem                             443 Euro
             Privatstiftungsgesetz.

Anmerkungen zu § 32 GGG TP 12 ab 01.08.2019

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 293 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro.
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 637 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 912 Euro nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 134 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 147 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 179 Euro.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
11. Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:
a) Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG,
b) Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz,
c) Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG),
d) Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen,
e) Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG),
f) Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG),
g) Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG),
k) Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.

§ 32 TP 13 GGG ab 01.08.2019

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

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Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der
 post I                                                    I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
  13  I Eingabengebühren:                                  I
      I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder I 269 Euro
      I    Fortsetzung des Strafverfahrens                 I
      I    Strafverfahrens;                                I
      I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe,   I 540 Euro
      I       soweit sie nicht mit einer                   I
      I       Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und   I
      I       Berufungen gegen Urteile der                 I
      I       Bezirksgerichte                              I
      I    2. Nichtigkeitsbeschwerden.                     I 808 Euro
      I c) sonstige Anträge nach dem                       I  82 Euro
      I    Mediengesetz                                    I
      I d) für das Rechtsmittelverfahren gegen             I 164 Euro
      I    Entscheidungen nach lit. c                      I

Anmerkungen zu § 32 GGG TP 13 ab 01.08.2019

Anmerkungen

(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)

§ 32 TP 13a GGG ab 01.08.2019 IN ARBEIT

Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren
13a a. Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts:  
     1. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der
       Rechtsabteilung des Patentamts
 
         i. im einseitigen Verfahren 392 Euro
         ii. in mehrseitigen Verfahren 557 Euro
     2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts
       Wien in den Verfahren nach Z 1
750 Euro
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      

 

Anmerkungen § 32 GGG TP 13a ab 01.08.2019

Anmerkungen
1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

§ 32 TP 14 GGG ab 01.08.2019

VI. Justizverwaltung

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Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der
 post I                                                    I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
  14  I Pauschalgebühren:                                  I
      I 1. für das Zeugnis über das in Österreich          I  59 Euro
      I    geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),          I
      I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I  14,40 Euro
      I    Auslandsverkehr,                                I
      I 3. für Anträge um Eintragung in die                I
      I    Gerichtssachverständigen- und                   I
      I    Gerichtsdolmetscherliste oder um                I
      I    Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG)                  I  59 Euro
      I 3a. für die Zusatzeintragung in die                I
      I     Gerichtssachverständigen- und                  I
      I     Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5     I
      I     SDG im ersten Kalenderjahr                     I 202 Euro
      I     in jedem weiteren                              I
      I     Kalenderjahr                                   I  41 Euro
      I 4. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)      I 
      I 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
      I 6. für die Bekanntmachung der freiwilligen         I 123 Euro
           Feilbietung einer Liegenschaft,
           eines Superädifikats oder Baurechts
           (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei
        7. für Veröffentlichungen in der
           Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO)
           oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)
           Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)
           a) für die Eintragung während des ersten
              Kalenderjahres ............................    202 Euro
           b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein
              Kalenderjahr ..............................     41 Euro
        8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
           Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des
           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für
           Anträge auf Aufrechterhaltung dieser
           Eintragung (§ 13 Abs. 2 des
           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) .............    324 Euro
        9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
           Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
           Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des
           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
           a) von Ausbildungseinrichtungen ..............  1 293 Euro
           b) von Lehrgängen ............................    647 Euro
       10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der
           Eintragung in die Liste der
           Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
           Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des
           Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) .............  1 293 Euro
       11. für Anträge auf Erteilung einer                 je angefragtem
           Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1  Rechtsträger 59 Euro
           Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)
           über strafgerichtliche Verurteilungen
           und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG)   123 Euro pro
       12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche       Kalenderjahr
           Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger
           aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
           in der Ediktsdatei selbst vornimmt
       13. für Eingaben zur Ersteintragung von               662 Euro
           Lobbying-Unternehmen in das
           Lobbying-und Interessenvertretungs-Register
           Abteilung A1
       14. für Eingaben zur Ersteintragung von               221 Euro
           Lobbying-Unternehmen in das
           Lobbying-und Interessenvertretungs-Register
           Abteilung B
       15. für Eingaben zur Ersteintragung                   110 Euro
           in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register
           Abteilung C und D
       (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 4 Z 9,
        BGBl. I Nr. 38/2019)
       17. für die elektronische Abfrage von Daten            10 Euro
           über Exekutionsverfahren (§§ 427 f EO) je Abfrage

Anmerkungen zu § 32 GGG TP 14 ab 01.08.2019

Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,32 Euro zu entrichten.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019)
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.

§ 32 TP 15 GGG ab 01.08.2019

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI

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Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der
 post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren
      I                                  I sung            I
------I----------------------------------I-----------------I---------
  15  I Gebühren                         I                 I
      I a) für Abschriften (Duplikate,   I für jede        I  1,22 Euro
      I    Abschriften aus der           I angefangene     I
      I    Urkundensammlung des          I Seite der       I
      I    Grundbuchs und des            I Abschrift       I
      I    Firmenbuchs, aus              I                 I
      I    den Hilfsverzeichnissen des   I                 I
      I    Firmenbuchs sowie aus den     I                 I
      I    Grundbuch-, Firmenbuch-       I                 I
      I    und Schiffsregisterakten),    I                 I
      I    die einer                     I                 I
      I    Partei ausgestellt werden,    I                 I
      I b) für Amtsbestätigungen         I für jede        I  375 Euro
      I    (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene     I
      I    ausgestellt werden.           I Seite           I
      I                                  I                 I

 

Anmerkungen zu § 32 GGG TP 15 ab 01.08.2019

Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 66 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 34 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 12,20 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 14,40 Euro zu entrichten.
7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)