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Artikel 1 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 1

  Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt,
ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen
verlangen kann.
  Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes
ist von dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen
gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden.
  Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage
befugt ist und welche Fristen für ihre Einbringung gelten.
  Unter der Bezeichnung "Kind" ist für die Zwecke dieses
Übereinkommens jedes eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kind zu
verstehen, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.

Artikel 2 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 2

  Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder der
vertragschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar
erklären, wenn
  a) das Begehren vor eine Behörde dieses Staates gebracht wird,
  b) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden,
     und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates
     besitzen und
  c) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden,
     ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat.

Artikel 3 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 3

  Entgegen den vorstehenden Bestimmungen wird das von den
innerstaatlichen Kollisionsnormen der befaßten Behörde bezeichnete
Recht angewendet, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
des Kindes diesem jeden Anspruch auf Unterhaltsleistung versagt.

Artikel 4 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 4

  Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar
erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit
der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die befaßte Behörde
angehört, offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 5 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 5

  Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltsbeziehungen zwischen
Seitenverwandten nicht anzuwenden.
  Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht. Die in Anwendung dieses Übereinkommens gefällten
Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der
Familienbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht
vorgreifen.

Artikel 6 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 6

  Das Übereinkommen ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in
Artikel 1 bezeichnete Recht das eines vertragschließenden Staates
ist.

Artikel 7 Haager UntStatÜK

 Haager UntStatÜK Artikel 7

  Dieses Übereinkommen steht den bei der Achten Session der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur
Unterzeichnung offen.
  Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu
hinterlegen.
  Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine
Niederschrift aufgenommen werden, von der eine beglaubigte Abschrift
auf diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten übermittelt werden
wird.

Artikel 8 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 8

  Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in
Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten
Ratifikationsurkunde in Kraft.
  Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das
Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 9 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 9

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes
der vertragschließenden Staaten.
Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung in allen
anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren
zwischenstaatliche Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, so hat er
zu diesem Zweck seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung
bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der
vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte
Abschrift übersenden.
Das Übereinkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Staaten,
die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe keinen
Einspruch erheben, und dem Gebiet oder den Gebieten, deren
zwischenstaatliche Beziehungen von dem betreffenden Staat
wahrgenommen werden und für das oder für die die Mitteilung erfolgt
ist, in Kraft.

Artikel 10 Haager UntStatÜK

Artikel 10 Haager UntStatÜK

  Jeder bei der Achten Session der Konferenz nicht vertretene Staat
ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein
Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben,
innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Mitteilung von diesem
Beitritt durch die niederländische Regierung dagegen Einspruch
erheben. Der Beitritt erfolgt auf die in Artikel 7 Absatz 2
vorgesehene Weise.
  Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen
können.

Artikel 11 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 11

  Jeder vertragschließende Staat kann sich bei der Unterzeichnung
oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem
Beitritt vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.

Artikel 12 Haager UntStatÜK

Haager UntStatÜK Artikel 12

  Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren,
gerechnet ab dem in Artikel 8 Absatz 1 dieses Übereinkommens
angegebenen Zeitpunkt.
  Diese Frist beginnt selbst für die Staaten, die es später
ratifiziert haben oder beigetreten sind, ab diesem Zeitpunkt zu
laufen.
  Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, von fünf
Jahren zu fünf Jahren stillschweigend erneuert.
  Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande
bekanntzugeben, das hievon allen anderen vertragschließenden Staaten
Mitteilung machen wird.
  Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte der in einer
Bekanntgabe gemäß Artikel 9 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.
  Die Kündigung wird nur hinsichtlich des Staates, der sie erklärt
hat, wirksam. Das Übereinkommen bleibt für alle anderen Staaten in
Geltung.

  Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß ermächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen gefertigt.
  Geschehen im Haag, am 24. Oktober 1956, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande
hinterlegt werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf
diplomatischem Wege jedem der bei der Achten Session der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den
später beitretenden Staaten übermittelt werden wird.