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Artikel 1 Lugano-Ü

TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH

Lugano-Ü Artikel 1


  Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden,
ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt
insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche
Angelegenheiten.
  Es ist nicht anzuwenden auf
  1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die
     gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen
     Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des
     Testamentsrechts;
  2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  3. die soziale Sicherheit;
  4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

Artikel 2 Lugano-Ü

TITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT

1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

Lugano-Ü Artikel 2


  Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen,
die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben,
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses
Staates zu verklagen.
  Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
angehören, sind die für Inländer maßgebenden
Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 3

  Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen
Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts
verklagt werden.
  Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht
werden
  - in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil -
    Burgerlijk Wetboek) sowie Artikel 638 der Zivilprozeßordnung
    (Code judiciaire - Gerechtelijk Wetboek);
  - in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Zivilprozeßordnung
    (Lov om rettens pleje);
  - in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung;
  - in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozeßordnung (Anm.:
    Buchstaben nicht darstellbar);
  - in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code
    civil);
  - in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch
    Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den
    Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland
    begründet wird;
  - in Island: Artikel 77 der Zivilprozeßordnung (lög um Anm.:
    Buchstaben nicht darstellbar);
  - in Italien: Artikel 2 und Artikel 4 Nummern 1 und 2 der
    Zivilprozeßordnung (Codice di procedura civile);
  - in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code
    civil);
  - in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der
    Zivilprozeßordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);
  - in Norwegen: § 32 der Zivilprozeßordnung (tvistemalsloven);
  - in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;
  - in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 65 Absatz 2
    und Artikel 65a Buchstabe c der Zivilprozeßordnung (Codigo de
    Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozeßordnung (Codigo
    de Processo de Trabalho);
  - in der Schweiz: der Gerichtsstand des Arrestortes/for du lieu du
    sequestre/foro del luogo del sequestro gemäß Artikel 4 des
    Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht/loi federale
    sur le droit international prive/legge federale sul diritto
    internazionale privato;
  - in Finnland: Kapitel 10 § 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung
    (oikeudenkäymiskaari/rättegangsbalken);
  - in Schweden: Kapitel 10 Artikel 3 Satz 1 der Prozeßordnung
    (Rättegangsbalken);
  - im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die
    Zuständigkeit begründet wird durch
    a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks
       an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im
       Vereinigten Königreich;
    b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im
       Vereinigten Königreich oder
    c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch
       den Kläger.

Artikel 4 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 4

  Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die
Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen
eigenen Gesetzen.
  Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz
in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf
die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die
in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer
berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Artikel 5 Lugano-Ü

2. ABSCHNITT
Besondere Zuständigkeiten

Lugano-Ü Artikel 5


  Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt
werden,
  1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand
     des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die
     Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein
     individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem
     individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens
     bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer
     gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer
     seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor
     dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet,
     die den Arbeitnehmer eingestellt hat;
  2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht
     des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder
     seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer
     Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in
     bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach
     seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei
     denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der
     Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
  3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer
     unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus
     einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor
     dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis
     eingetreten ist;
  4. wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf
     Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine
     mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem
     Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit
     dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche
     erkennen kann;
  5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer
     Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen
     Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich
     diese befindet;
  6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer ,,trustee'' oder
     Begünstigter eines ,,trust'' in Anspruch genommen wird, der auf
     Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder
     schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor
     den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der
     ,,trust'' seinen Sitz hat;
  7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge-
     und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder
     Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer
     Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem
     Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die
     entsprechende Frachtforderung
     a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu
        gewährleisten, oder
     b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine
        Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;
     diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß
     der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung
     hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten
     hatte.

Artikel 6 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 6

  Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden,
  1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht,
     in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
  2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine
     Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses,
     es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese
     Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
  3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben
     Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor
     dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
  4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand
     des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen
     dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben
     Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des
     Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Artikel 6a Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 6a

  Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur
Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der
Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet
dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses
Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser
Haftung.

Artikel 7 Lugano-Ü

3. ABSCHNITT
Zuständigkeit für Versicherungssachen

Lugano-Ü Artikel 7


  Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit
vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem
Abschnitt.

Artikel 8 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 8

  Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats hat, kann verklagt werden
  1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in
     dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
  3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht
     eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer
     verklagt wird.
  Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine
Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er
für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen
Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Artikel 9 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 9

  Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von
unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht
des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt
werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch
unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag
versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 10 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 10

  Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das
Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten
anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des
angerufenen Gerichts zulässig ist.
  Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer
erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche
unmittelbare Klage zulässig ist.
  Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die
Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten
vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 11 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 11

  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der
Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen, in
dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht
darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter
ist.
  Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine
Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß
den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 12 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 12

  Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der
Vereinbarung nur abgewichen werden,
  1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit
     getroffen wird,
  2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten
     die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt
     angeführten Gerichte anzurufen,
  3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem
     Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren
     Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat
     haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses
     Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende
     Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine
     solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig
     ist,
  4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der
     seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen
     soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche
     Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen
     Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder
  5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser
     eines oder mehrere der in Artikel 12a aufgeführten Risiken
     deckt.

Artikel 12a Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 12a

  Die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
  1. sämtliche Schäden
     a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder
        Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu
        gewerblichen Zwecken verbunden sind,
     b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere,
        wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen
        Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
  2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für
     Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren
     Reisegepäck,
     a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen
        oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn,
        daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem
        das Luftfahrzeug eingetragen ist,
        Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher
        Risiken untersagt sind,
     b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer
        Beförderung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b verursacht
        werden;
  3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem
     Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß
     Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
  4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den
     Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.

Artikel 13 Lugano-Ü

4. ABSCHNITT
Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Artikel 13 Lugano-Ü


  Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck
abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann,
bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des
Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
  1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung
     handelt,
  2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein
     anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs
     derartiger Sachen bestimmt ist, oder
  3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer
     Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum
     Gegenstand haben, sofern
     a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des
        Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung
        vorausgegangen ist und
     b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrags
        erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
  Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem
Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige
Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so
behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses
Staates hätte.
  Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Artikel 14 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 14

  Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann
entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in
dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder
vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
  Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann
nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen
Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
  Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor
dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 15 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 15

  Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der
Vereinbarung nur abgewichen werden,
  1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit
     getroffen wird,
  2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die
     in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
  3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner
     getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren
     Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat
     haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates
     begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem
     Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

Artikel 16 Lugano-Ü

5. ABSCHNITT
Ausschließliche Zuständigkeiten

Lugano-Ü Artikel 16


  Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig
  1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen
        sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum
        Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die
        unbewegliche Sache belegen ist;
     b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher
        Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens
        sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die
        Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte
        seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder
        Pächter um eine natürliche Person handelt und weder die eine
        noch die andere Partei ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat
        hat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
  2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die
     Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der
     Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des
     Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder
     juristische Person ihren Sitz hat;
  3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in
     öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des
     Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt
     werden;
  4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von
     Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher
     Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum
     Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen
     Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder
     vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischenstaatlichen
     Übereinkommens als vorgenommen gilt;
  5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen
     zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen
     Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll
     oder durchgeführt worden ist.

Artikel 17 Lugano-Ü

6. ABSCHNITT
Vereinbarung über die Zuständigkeit

Lugano-Ü Artikel 17


  (1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in
dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein
Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits
entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem
bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit
entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses
Staates ausschließlich zuständig. Eine solche
Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden
  a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die
     zwischen den Parteien entstanden sind, oder
  c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch
     entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den
     Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden
     Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
  Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die
beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht
entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die
vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig
erklärt.
  (2) Ist in schriftlich niedergelegten ,,trust''-Bedingungen
bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, ,,trustee'' oder
Begünstigten eines ,,trust'' ein Gericht oder die Gerichte eines
Vertragsstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind
diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen
zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen
des ,,trust'' handelt.
  (3) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in
,,trust''-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den
Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die
Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des
Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.
  (4) Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der
Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere
Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
  (5) Bei individuellen Arbeitsverträgen haben
Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie
nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden.

Artikel 18 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 18

  Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen
Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig,
wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt
nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der
Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht auf
Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 19 Lugano-Ü

7. ABSCHNITT
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 19


  Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für
unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen
wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des
Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 20 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 20

  Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen
Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat
sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn
seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses
Übereinkommens begründet ist.
  Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis
festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den
Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges
Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen
konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen
worden sind.
  An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende
Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.

Artikel 21 Lugano-Ü

8. ABSCHNITT
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Lugano-Ü Artikel 21

  Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen
desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so
setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus,
bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
  Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht,
erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts
für unzuständig.

Artikel 22 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 22

  Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im
Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht
das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug
anhängig sind.
  Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei
auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang
stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst
angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
  Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn
zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine
gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu
vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen
ergehen könnten.

Artikel 23 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 23

  Ist für die Klage die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer
Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht
zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu
erklären.

Artikel 24 Lugano-Ü

9. ABSCHNITT
Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung
gerichtet sind

Lugano-Ü Artikel 24


  Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen
Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet
sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt
werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines
anderen Vertragsstaats auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Artikel 25 Lugano-Ü

TITEL III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Lugano-Ü Artikel 25


  Unter ,,Entscheidung'' im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von
einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu
verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß
oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des
Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

Artikel 26 Lugano-Ü

Lugano-Ü 1. ABSCHNITT
Anerkennung

Artikel 26


  Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den
anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines
besonderen Verfahrens bedarf.
  Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche
den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die
Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und
3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die
Entscheidung anzuerkennen ist.
  Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines
Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt,
verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 27 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 27

  Eine Entscheidung wird nicht anerkannt,
  1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in
     dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;
  2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen
     hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein
     gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so
     rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen
     konnte;
  3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist,
     die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die
     Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
  4. wenn das Gericht des Ursprungsstaats bei seiner Entscheidung
     hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts-
     und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer
     natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet
     des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich
     in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen
     Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht
     wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu
     einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des
     internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden
     wären;
  5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung
     unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen
     denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben
     Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die
     notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat
     erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

Artikel 28 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 28

  Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die
Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt
worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.
  Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt
werden, wenn ein Fall des Artikels 54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57
Absatz 4 vorliegt.
  Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung
geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in den
vorstehenden Absätzen angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die
tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht
des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.
  Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf,
unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, nicht nachgeprüft
werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur
öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1.

Artikel 29 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 29

  Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprüft werden.

Artikel 30 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 30

  Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in
einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht
wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein
ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
  Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in
Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend
gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung
der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines
Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

Artikel 31 Lugano-Ü

2. ABSCHNITT
Vollstreckung

Lugano-Ü Artikel 31


  Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem
Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat
vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für
vollstreckbar erklärt worden sind.
  Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch
in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt,
wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem
betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Artikel 32 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 32

  (1) Der Antrag ist zu richten
  - in Belgien an das ,,tribunal de premiere instance'' oder an die
    ,,rechtbank van eerste aanleg'';
  - in Dänemark an das ,,byret'';
  - in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer
    Kammer des Landgerichts;
  - in Griechenland an das ,,(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
  - in Spanien an das ,,Juzgado de Primera Instancia'';
  - in Frankreich an den Präsidenten des ,,tribunal de grande
    instance'';
  - in Irland an den ,,High Court'';
  - in Island an das ,,(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
  - in Italien an die ,,corte d'appello'';
  - in Luxemburg an den Präsidenten des ,,tribunal
    d'arrondissement'';
  - in den Niederlanden an den Präsidenten der
    ,,arrondissementsrechtbank'';
  - in Norwegen an das ,,herredsrett'' oder das ,,byrett'' als
    ,,namsrett'';
  - in Österreich an das Landesgericht bzw. das Kreisgericht;
  - in Portugal an das ,,Tribunal Judicial de Circulo'';
  - in der Schweiz:
    a) für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an
       den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevee/giudice
       competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im
       Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und
       81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi
       federale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge
       federale sulla esecuzione e sul fallimento;
    b) für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages
       lauten, an den zuständigen kantonalen
       Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur
       competent/giudice cantonale competente a pronunciare
       l'exequatur;
       - in Finnland an das ,,ulosotonhaltija/överexekutor'';
       - in Schweden an das ,,Svea hovrätt'';
       - im Vereinigten Königreich:
       a) in England und Wales an den ,,High Court of Justice'' oder
          für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den
          ,,Magistrates' Court'' über den ,,Secretary of State'';
       b) in Schottland an den ,,Court of Session'' oder für
          Entscheidungen in Unterhaltssachen an den ,,Sheriff Court''
          über den ,,Secretary of State'';
       c) in Nordirland an den ,,High Court of Justice'' oder für
          Entscheidungen in Unterhaltssachen an den ,,Magistrates'
          Court'' über den ,,Secretary of State''.
  (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des
Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des
Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Artikel 33 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 33

  Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats
maßgebend.
  Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein
Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des
Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
  Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden
beizufügen.

Artikel 34 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 34

  Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung
unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des
Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
  Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28
angeführten Gründe abgelehnt werden.
  Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprüft werden.

Artikel 35 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 35

  Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in
der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

Artikel 36 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 36

  Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner
gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung
einen Rechtsbehelf einlegen.
  Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat
als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den
Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an
dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner
Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen
weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 37 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 37

  (1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das
streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt
  - in Belgien bei dem ,,tribunal de premiere instance'' oder der
    ,,rechtbank van eerste aanleg'';
  - in Dänemark bei dem ,,landsret'';
  - in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
  - in Griechenland bei dem ,,(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
  - in Spanien bei der ,,Audiencia Provincial'';
  - in Frankreich bei der ,,cour d'appel'';
  - in Irland bei dem ,,High Court'';
  - in Island bei dem ,,(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
  - in Italien bei der ,,corte d'appello'';
  - in Luxemburg bei der ,,Cour superieure de Justice'' als
    Berufungsinstanz für Zivilsachen;
  - in den Niederlanden bei der ,,arrondissementsrechtbank'';
  - in Norwegen bei dem ,,lagmannsrett'';
  - in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
  - in Portugal bei dem ,,Tribunal da Relacao'';
  - in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale
    cantonale;
  - in Finnland bei dem ,,hovioikeus/hovrätt'';
  - in Schweden bei dem ,,Svea hovrätt'';
  - im Vereinigten Königreich:
    a) in England und Wales bei dem ,,High Court of Justice'' oder
       für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem ,,Magistrates'
       Court'';
    b) in Schottland bei dem ,,Court of Session'' oder für
       Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem ,,Sheriff Court'';
    c) in Nordirland bei dem ,,High Court of Justice'' oder für
       Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem ,,Magistrates'
       Court''.
  (2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist,
finden nur statt
  - in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg
    und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
  - in Dänemark: ein Verfahren vor dem ,,hojesteret'' mit Zustimmung
    des Justizministers;
  - in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
  - in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem
    ,,Supreme Court'';
  - in Island: ein Rechtsbehelf bei dem ,,(Anm.: Buchstaben nicht
    darstellbar)'';
  - in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem
    ,,Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg'' oder dem ,,Hoyesterett'';
  - in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs
    und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der
    allfälligen Möglichkeit einer Revision;
  - in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
  - in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim
    Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal
    federal/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale
    federale;
  - in Finnland: ein Rechtsbehelf beim ,,korkein oikeus/högsta
    domstolen'';
  - in Schweden: ein Rechtsbehelf beim ,,högsta domstolen'';
  - im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen
    beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 38 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 38

  Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der
Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen
die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf
eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht
verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist
bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
  Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten
Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat
statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von
Absatz 1.
  Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung
einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

Artikel 39 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 39

  Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf
läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über
Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
  Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen
wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

Artikel 40 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 40

  (1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen
Rechtsbehelf einlegen
  - in Belgien bei der ,,cour d'appel'' oder dem ,,hof van beroep'';
  - in Dänemark bei dem ,,landsret'';
  - in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
  - in Griechenland bei dem ,,(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
  - in Spanien bei der ,,Audiencia Provencial'';
  - in Frankreich bei der ,,cour d'appel'';
  - in Irland bei dem ,,High Court'';
  - in Island bei dem ,,(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
  - in Italien bei der ,,corte d'appello'';
  - in Luxemburg bei der ,,Cour superieure de Justice'' als
    Berufungsinstanz für Zivilsachen;
  - in den Niederlanden bei dem ,,gerechtshof'';
  - in Norwegen bei dem ,,lagmansrett'';
  - in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
  - in Portugal bei dem ,,Tribunal da Relacao'';
  - in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale
    cantonale;
  - in Finnland bei dem ,,hovioikeus/hovrätt'';
  - in Schweden bei dem ,,Svea hovrätt'';
  - im Vereinigten Königreich:
    a) in England und Wales bei dem ,,High Court of Justice'' oder
       für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem ,,Magistrates'
       Court'';
    b) in Schottland bei dem ,,Court of Session'' oder für
       Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem ,,Sheriff Court'';
    c) in Nordirland bei dem ,,High Court of Justice'' oder für
       Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem ,,Magistrates'
       Court''.
  (2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu
hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist
Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner
seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.

Artikel 41 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 41

  Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen
Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
  - in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg
    und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
  - in Dänemark: ein Verfahren vor dem ,,hojesteret'' mit Zustimmung
    des Justizministers;
  - in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
  - in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem
    ,,Supreme Court'';
  - in Island: ein Rechtsbehelf bei dem ,,(Anm.: Buchstaben nicht
    darstellbar)'';
  - in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem
    ,,Hoyesteretts kjaeremalsutvalg'' oder dem ,,Hoyesterett'';
  - in Österreich: der Revisionsrekurs;
  - in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
  - in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim
    Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal
    federal/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale
    federale;
  - in Finnland: ein Rechtsbehelf beim ,,korkein oikeus/högsta
    domstolen'';
  - in Schweden: ein Rechtsbehelf beim ,,högsta domstolen'';
  - im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen
    beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 42 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 42

  Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage
geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im
vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das
Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
  Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur
für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.

Artikel 43 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 43

  Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds
lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die
Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig
festgesetzt ist.

Artikel 44 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 44

  Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise
Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden,
so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35
hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe und der Kosten- und
Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des
Vollstreckungsstaats vorsieht.
  Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung
einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark oder in Island in
Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch
auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine
Erklärung des dänischen oder des isländischen Justizministeriums
darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder
für die Kosten- oder Gebührenbefreiung erfüllt.

Artikel 45 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 45

  Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen
Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen
ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen
Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt
werden.

Artikel 46 Lugano-Ü

3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften

Lugano-Ü Artikel 46


  Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht
oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen
  1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre
     Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die
     Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der
     sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück
     oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei
     zugestellt worden ist.

Artikel 47 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 47

  Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat
ferner vorzulegen
  1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach
     dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie
     zugestellt worden ist;
  2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß
     der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.

Artikel 48 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 48

  Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2
angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist
bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich
mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der
Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für
erforderlich hält.
  Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden
vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der
Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 49 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 49

  Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten
Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine
solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer
ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 50 LUGANO-Ü

TITEL IV
ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE

LUGANO-Ü Artikel 50


  Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und
vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag
in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt.
Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung
aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats
widersprechen würde.
  Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft
erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde,
erforderlich sind.
  Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß
anzuwenden.

Artikel 51 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 51

  Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens
abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden,
vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben
Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Artikel 52 Lugano-Ü

TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Lugano-Ü Artikel 52


  Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des
Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat,
so wendet das Gericht sein Recht an.
  Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte
angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob
die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das
Recht dieses Staates an.

Artikel 53 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 53

  Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die
Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das
Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die
Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.
  Um zu bestimmen, ob ein ,,trust'' seinen Sitz in dem Vertragsstaat
hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht
sein internationales Privatrecht an.

Artikel 54 Lugano-Ü

TITEL VI
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Lugano-Ü Artikel 54


  Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen
und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen
worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn
die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde
geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
  Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer
vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach
Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung
zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften
zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II
oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der
Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die
Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
  Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag
bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine schriftliche
Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die
Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten
Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem
Teil des Vereinigten Königr

Artikel 54a Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 54a

  Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens bestimmt sich für Dänemark, Griechenland, Irland,
Island, Norwegen, Finnland und Schweden die Zuständigkeit in
Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des
Titels II auch nach den in den folgenden Nummern 1 bis 7 aufgeführten
Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in
diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in
Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen in
Kraft tritt.
  1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
     Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten eines der oben
     genannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn
     das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein
     anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem
     gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des
     letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt
     worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können,
     jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit
     geleistet worden ist,
     a) wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet
        dieses Staates hat;
     b) wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;
     c) wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist,
        während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte
        vollzogen werden können;
     d) wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem
        Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder
        Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch
        die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch
        die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
     e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht
        oder
     f) wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein
        sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert
        ist, das mit Arrest belegt wurde.
  2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die
     Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das
     demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der
     Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen
     lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die
     Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nummer 5, Buchstaben o,
     p oder q aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt
     werden.
  3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle
     Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen
     zustehen.
  4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die
     Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser
     allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der
     Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster
     gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein
     anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben
     Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in
     allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner
     Schuldner einer Seeforderung ist.
  5. ,,Seeforderung'' bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, die
     aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründe geltend
     gemacht werden:
     a) Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in
        anderer Weise verursacht sind;
     b) Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht
        sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;
     c) Bergung und Hilfeleistung;
     d) nach Maßgabe einer Chartepartie oder auf andere Weise
        abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;
     e) nach Maßgabe einer Chartepartie oder eines Konnossements oder
        auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung
        von Gütern mit einem Schiff;
     f) Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern
        einschließlich des Gepäcks;
     g) große Haverei;
     h) Bodmerei;
     i) Schleppdienste;
     j) Lotsendienste;
     k) Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein
        Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen
        Einsatz oder seine Instandhaltung;
     l) Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie
        Hafenabgaben;
     m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und
        Besatzungsmitglieder;
     n) Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und
        Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines
        Eigentümers;
     o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff;
     p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über
        das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die Erträgnisse
        dieses Schiffes;
     q) Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an
        einem Schiff.
  6. In Dänemark ist als ,,Arrest'' für die in Nummer 5 Buchstaben o
     und p genannten Seeforderungen der ,,forbud'' anzusehen, soweit
     hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein ,,forbud'' nach
     den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (lov om rettens pleje)
     zulässig ist.
  7. In Island ist als ,,Arrest'' für die in Nummer 5 Buchstaben o
     und p genannten Seeforderungen der ,,lögbann'' anzusehen, soweit
     hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein ,,lögbann'' nach
     Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche
     Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) zulässig ist.

Artikel 54b Lugano-Ü

TITEL VII
VERHÄLTNIS ZUM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN UND ZU ANDEREN ABKOMMEN

Lugano-Ü Artikel 54b


  (1) Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung des am 27. September
1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg
unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten
Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der
Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten
sind, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
unberührt. Das genannte Übereinkommen und dessen Protokoll zusammen
werden nachstehend als ,,Brüsseler Übereinkommen'' bezeichnet.
  (2) Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt
  a) in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte
     seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat,
     der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, oder
     wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaates nach den
     Artikeln 16 oder 17 zuständig sind;
  b) bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im
     Sinne der Artikel 21 und 22, wenn Verfahren in einem den
     Europäischen Gemeinschaften nicht angehörenden und in einem den
     Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat anhängig
     gemacht werden;
  c) in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der
     Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat nicht Mitglied der
     Europäischen Gemeinschaften ist.
  (3) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die
Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der
Entscheidung zugrundeliegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen
unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die
Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht
wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen
Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, daß die
Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates
anerkannt oder vollstreckt werden kann.

Artikel 55 Lugano

Lugano Artikel 55

  Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des
Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels 56 die nachstehenden zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
  - das am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichnete
    französisch-schweizerische Abkommen über die gerichtliche
    Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in
    Zivilsachen;
  - den am 19. November 1896 in Madrid unterzeichneten
    spanisch-schweizerischen Vertrag über die gegenseitige
    Vollstreckung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil-
    und Handelssachen;
  - das am 2. November 1929 in Bern unterzeichnete
    deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
    und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
    Schiedssprüchen;
  - das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen
    zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über
    die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
  - das am 3. Jänner 1933 in Rom unterzeichnete
    italienisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und
    Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
  - das am 15. Jänner 1936 in Stockholm unterzeichnete
    schwedisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und
    Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
    Schiedssprüchen;
  - das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete
    belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige
    Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
    und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen
    *1);
  - das am 29. April 1959 in Bern unterzeichnete
    belgisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und
    Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
    Schiedssprüchen;
  - den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten
    deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige
    Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
    Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
    *2);
  - das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete
    belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige
    Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
    Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des
    Zivil- und Handelsrechtes *3);
  - den am 16. Dezember 1960 in Bern
    unterzeichneten österreichisch-schweizerischen Vertrag über die
    Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen *4);
  - das am 12. Juni 1961 in London unterzeichnete
    britisch-norwegische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
    und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
  - den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten
    britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige
    Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
    Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London
    unterzeichnete Protokoll zur Abänderung dieses Vertrags *5);
  - das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete
    niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige
    Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
    und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und
    Handelsrechts *6);
  - das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete
    französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die
    Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen
    Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts *7);
  - das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete
    luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und
    die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
    öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und
    Handelsrechtes *8);
  - das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete
    italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und
    Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und
    Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von
    Notariatsakten *9);
  - den am 17. Juni 1977 in Oslo unterzeichneten deutsch-norwegischen
    Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
    gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-
    und Handelssachen;
  - das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete
    Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und
    Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
    Entscheidungen in Zivilsachen;
  - das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete
    österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die
    Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen *10);
  - das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete
    österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die
    Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und
    vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
    *11);
  - das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete
    norwegisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die
    Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen *12); und
  - das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete
    finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die
    Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen *13).

Artikel 56 Lugano-Ü

Artikel 56 Lugano-Ü

  Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre
Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht
anzuwenden ist.
  Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die
öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses
Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.

Artikel 57 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 57

  (1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die
Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere
Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder
die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.
  (2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines
Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens nach Absatz 1
ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und
zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Vertragspartei
eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht
Artikel 20 an.
  (3) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht
erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein in Absatz 1
bezeichnetes Übereinkommen gestützt hat, werden in den anderen
Vertragsstaaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt.
  (4) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die
Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn der ersuchte
Staat nicht Vertragspartei eines in Absatz 1 bezeichneten
Übereinkommens ist und wenn die Person, gegen die die Anerkennung
oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ihren Wohnsitz in diesem
Staat hat, es sei denn, daß die Entscheidung nach einer anderen
Rechtsvorschrift des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt
werden kann.
  (5) Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien
eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens, welches die
Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall
können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das
Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
angewandt werden.

Artikel 59 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 59

  Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich
gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten,
Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegen
Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem
Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die
Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur in einem der in
Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.
  Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat
verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem
anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen
Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten
in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen
durch den Kläger gegründet ist,
  1. wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte
     hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder
     um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage
     sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem
     Vermögen ergibt, oder
  2. wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt,
     der Gegenstand des Verfahrens ist.

Artikel 60 Lugano-Ü

TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Lugano-Ü Artikel 60


  Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein
  a) die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur
     Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen
     Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation
     sind;
  b) die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der
     Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
     Freihandelsassoziation werden;
  c) die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zum
     Beitritt eingeladen werden.

§ 61 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 61

  (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Freihandelsassoziation sind, zur Unterzeichnung auf.
  (2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
  (3) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Staaten, von denen einer
Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und der andere Mitglied der
Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben.
  (4) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 62 Lugano-Ü

Artikel 62 Lugano-Ü

  (1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten
  a) die in Artikel 60 Buchstabe b bezeichneten Staaten,
  b) andere Staaten, die auf ein an den Depositarstaat gerichtetes
     Ersuchen eines Vertragsstaates hin zum Beitritt eingeladen
     worden sind. Der Depositarstaat lädt den betreffenden Staat zum
     Beitritt nur ein, wenn ihm nach Übermittlung des Inhalts der
     Mitteilungen, die der betreffende Staat nach Artikel 63 zu
     machen beabsichtigt, die Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten
     sowie aller in Artikel 60 Buchstaben a und b bezeichneten
     Vertragsstaaten vorliegt.
  (2) Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des
Protokolls Nr. 1 abzugeben, so werden zu diesem Zweck Verhandlungen
aufgenommen. Eine Verhandlungskonferenz wird durch den
Schweizerischen Bundesrat einberufen.
  (3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgt.
  (4) Für einen in Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Staat
tritt das Übereinkommen jedoch nur im Verhältnis zu den
Vertragsstaaten in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats,
der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände
gegen den Beitritt erhoben haben.

Artikel 63 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 63

  Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde die für die Anwendung der Artikel 3, 32, 37, 40, 41
und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen
und gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1
festgelegten Erklärungen abzugeben.

Artikel 64 Lugano

Lugano Artikel 64

  (1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für die Dauer von fünf
Jahren geschlossen, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach
Artikel 61 Absatz 3; dies gilt auch für die Staaten, die das
Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
  (2) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren
verlängert sich das Übereinkommen stillschweigend um jeweils ein
Jahr.
  (3) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren kann
jeder Vertragsstaat das Übereinkommen jederzeit durch eine an den
Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation kündigen.
  (4) Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf
einen Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer
Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat.

Artikel 65 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 65

  Diesem Übereinkommen sind beigefügt:
  - ein Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens-
    und Vollstreckungsfragen;
  - ein Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des
    Übereinkommens;
  - ein Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57.
  Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 66 Lugano-Ü

Artikel 66

  Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens
beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Schweizerische Bundesrat
innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine
Revisionskonferenz ein.

Artikel 67 Lugano-Ü

Artikel 67

  Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der
diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten,
die dem Übereinkommen später beigetreten sind,
  a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
  b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in
     Kraft tritt;
  c) die nach Artikel 64 eingegangenen Kündigungen;
  d) die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen
     Erklärungen;
  e) die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen
     Erklärungen;
  f) die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen
     Erklärungen;
  g) die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1.

Artikel 68 Lugano-Ü

Lugano-Ü Artikel 68

  Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,
irischer, isländischer, italienischer, niederländischer,
norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird
im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt, der den
Regierungen der Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von
Lugano vertreten waren, und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.

  Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre
Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
  Geschehen zu Lugano am sechzehnten September
neunzehnhundertachtundachtzig.