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Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)

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§ 1 ORF-Gesetz

1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks

Stiftung "Österreichischer Rundfunk"

ORF-Gesetz § 1
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des
öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer
Rundfunk" eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und
besitzt Rechtspersönlichkeit.
  (2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-
rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag
umfasst den Versorgungsauftrag gemäß § 3, den Programmauftrag gemäß
§ 4 und die besonderen Aufträge gemäß § 5.
  (3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines
Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen
Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung
nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den
Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die
Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der
Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der
Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen
und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung
der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
  (4) Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im
Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn
gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu
protokollieren und gilt als Unternehmer im Sinne des
Unternehmensgesetzbuches.

§ 2 ORF-Gesetz

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

ORF-Gesetz § 2
(1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks
umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
  1. die Veranstaltung von Rundfunk,
  2. die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang
     stehenden Online-Diensten und Teletext und den Betrieb von für
     die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Z 1 notwendigen
     technischen Einrichtungen,
  3. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Z 1
     und 2 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.
  (2) Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von
Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von
Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im
In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen
Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand gemäß
Abs. 1 dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem
Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit
anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an
diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
  (3) Über den Versorgungsauftrag (§ 3), den Programmauftrag (§ 4)
oder die Besonderen Aufträge (§ 5) hinausgehende Tätigkeiten im
Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und
rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu
trennen und können unter der Bedingung, dass keine Mittel aus dem
Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden, gewinnorientiert
betrieben werden.
  (4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks
mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu
erfolgen.

§ 3 ORF-Gesetz

Versorgungsauftrag

ORF-Gesetz § 3
(1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller
Studios
  1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare
     Programme des Hörfunks und
  2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen
Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen,
dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb
eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten
Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils
einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen
des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des
Fernsehens versorgt werden.
  (2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks
werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den
Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes
öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch
bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den
Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen
sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen
die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden
von den Landesdirektoren festgelegt.
  (3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls
terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit
empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige
Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener
Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden
hat.
  (4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von
Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach
Maßgabe des gemäß § 21 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr.
84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der
Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß
Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter
Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die
Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von
Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen
Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung
digitaler Technologien zu erfolgen.
  (5) Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit
Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 in Zusammenhang stehenden
Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags
(§ 4) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste
und Teletext bestimmen sich nach § 18.
  (6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der
technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie
nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender
Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden
Online-Dienst (§ 2 Abs. 1 Z 2) für Österreicher im Ausland und zur
Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und
verbreiten.
  (7) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe
fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-
Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein
Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten.
  (8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines
Spartenprogramms gemäß § 9a.

§ 4 ORF-Gesetz

Programmauftrag

ORF-Gesetz § 4
(1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit
seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:
   1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle
      wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen
      und sportlichen Fragen;
   2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des
      demokratischen Zusammenlebens;
   3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel
      der europäischen Geschichte und Integration;
   4. die Förderung des Verständnisses für die europäische
      Integration;
   5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und
      Wissenschaft;
   6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der
      österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
   7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
   8. die Darbietung von Unterhaltung;
   9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
  10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter
      Menschen;
  11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und
      der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und
      Männern;
  12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich
      anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
  13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung
      unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
  14. die Information über Themen des Umwelt- und
      Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
  15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver
      sportlicher Betätigung;
  16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des
      Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten
      der Bundesländer;
  17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche
      Zusammenhänge;
  18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen
      Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.
  (2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk
ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur,
Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an
der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und
sie ausgewogen zu berücksichtigen.
  (3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte
gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des
Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den
Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle
Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen
Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des
öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die
Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
  (4) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur
und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der
Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und Sendung
von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die
Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit
Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik
besonders Bedacht zu nehmen.
  (5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner
Sendungen weiters für
  1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in
     Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der
     Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe
     und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
  2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit
     wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen
     Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt
     der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
  3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung
     des Grundsatzes der Objektivität
     zu sorgen.
  (6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder
programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht.
Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und
Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien
es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder
wirtschaftliche Lobbys.
  (7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen
des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung
aktiv mitzuwirken.

§ 5 ORF-Gesetz

Besondere Aufträge

ORF-Gesetz § 5
(1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind
angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen,
für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der
Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung
des Publikumsrats festzulegen.
  (2) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1
auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1
nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen
Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen
autochthonen Volksgruppen (Abs. 1) unter Nutzung der diesen
Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten
ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen
ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des
Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die
Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der
Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von
Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die
Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges
Programmangebot verbreiten, mitwirken.
  (3) Die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) sollen
nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen
Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten
Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird.
  (4) Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in
seinem Wortanteil vorwiegend fremdsprachig zu sein.
  (5) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische
Rundfunk zur Gestaltung von Sendungen oder Programmen mit anderen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen eingehen
oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.
  (6) Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil
seiner Finanzmittel für die Tätigkeiten der neun Landesstudios
vorzubehalten.

§ 6 ORF-Gesetz

Aufrufe

ORF-Gesetz § 6
Der Österreichische Rundfunk hat
  1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen
     Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen-
     und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die
     Allgemeinheit sowie
  2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen
     zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von
     Menschen
zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit
kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 7 ORF-Gesetz

Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter

ORF-Gesetz § 7
Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen
Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner
Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. In
Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die
technische Vertretbarkeit entscheidet die Kommunikations-Behörde
Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten
angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer
Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

§ 8 ORF-Gesetz

Jahresbericht

ORF-Gesetz § 8
(1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines
jeden Jahres dem Nationalrat und Bundesrat einen Bericht über die
Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung
des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der
Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen Bericht dem Nationalrat
und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den
Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11
aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend
den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere
im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat
auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach
anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu
enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Werbung und
Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.
  (2) Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des § 11
betrifft, ist gleichzeitig mit der Übermittlung an den Nationalrat
und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der
Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 4
Abs. 3 der Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom
17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl.
Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.

§ 9 ORF-Gesetz

Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten

ORF-Gesetz § 9
(1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines
Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5
hinaus durch
  1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk
     über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5
     des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
     verfügen muss, oder
  2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit
     anderen Unternehmen
Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen
Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer
Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche
Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
  (2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung
des Stiftungsrates.
  (3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und
rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3)
zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine
Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.
  (4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2
und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz,
Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz
und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß
Anwendung.
  (5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen
Sendezeit nicht überschreiten.
  (6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder
seiner Tochtergesellschaften zählen
  1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von
     periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information
     über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen
     sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen
     Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des
     Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;
  2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare
     Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

§ 9a ORF-Gesetz

Sport-Spartenprogramm

ORF-Gesetz § 9a
(1) Der Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-
Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der
Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (§ 4 Abs. 1 Z 1) sowie
der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher
Betätigung dient (§ 4 Abs. 1 Z 15) und in welchem insbesondere ein
differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist,
denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung
kein breiter Raum zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein
Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den
Programminhalt zur Verfügung stellen.
  (2) Für die Besorgung des Auftrages nach Abs. 1 kann sich der
Österreichische Rundfunk einer Gesellschaft bedienen, deren Anteile
unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Österreichischen
Rundfunks stehen.
  (3) Das Sport-Spartenprogramm ist über Satellit zu verbreiten und
kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet
werden. § 25 Abs. 2 Z 2 PrTV-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 PrTV-G
ist anzuwenden.
  (4) Für den Fall, dass auf demselben Kanal ein weiteres Programm
nach § 9 verbreitet wird, ist für eine ausreichende
Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen.
  (5) Auf die Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms finden mit
Ausnahme des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, des § 5 Abs. 1 und
2 und des § 11 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Für
die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit
ist abweichend von § 13 Abs. 7 erster und zweiter Satz die Anzahl
der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45
Sekunden zu multiplizieren.

§ 9b ORF-Gesetz

Mobiles terrestrisches Fernsehen

ORF-Gesetz § 9b
(1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines
Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5
hinaus durch
  1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk
     über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5
     des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten
     verfügen muss, oder
  2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit
     anderen Unternehmen
höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die
mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine
Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a
PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden
Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des
Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt,
wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte
Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche
Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
  (2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung
des Stiftungsrates.
  (3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und
rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3)
zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine
Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.
  (4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2
und Abs. 11 bis 14, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz,
Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz
und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß
Anwendung.
  (5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen
Sendezeit nicht überschreiten.

§ 10 ORF-Gesetz

2. Abschnitt
Programmgrundsätze

Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz

ORF-Gesetz § 10
(1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im
Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und
die Grundrechte anderer achten.
  (2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse,
Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
  (3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation,
Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
  (4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und
öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und
damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
  (5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und
objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf
Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich
voneinander zu trennen.
  (6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen
ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde,
Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
  (7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein
und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
  (8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl
Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem
Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und
Gegenwartskunst.
  (9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft
und Bildung zu stehen.
  (10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen
Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie
kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und
Identität prägt.
  (11) Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die
körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen
ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die
Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
  (12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche,
geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen
beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder
sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von
Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.
  (13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12
ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel
während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die
Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung
optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen.
  (14) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an
unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten,
Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.

§ 11 ORF-Gesetz

Sendung europäischer Werke

ORF-Gesetz § 11 (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen des praktisch
Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen,
dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die
nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und
Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken
entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr.
L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie
97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten
bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung,
Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien
erreicht werden.
  (2) Der Österreichische Rundfunk hat dafür Sorge zu tragen, dass
mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht
aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und
Teletextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner
Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer
Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von
Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den
Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise
anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein
angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind
Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer
Herstellung ausgestrahlt werden.

§ 12 ORF-Gesetz

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

ORF-Gesetz § 12
(1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk
ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne
des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese
ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass
einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die
Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß
Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder
Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus
objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte
Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen
Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß
Abs. 2 festgelegt worden ist.
  (2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt
ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der
Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997,
S 60, veröffentlicht wurde.
  (3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß
Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer
Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen
bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen
Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise
zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung
nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden.
Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung
hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein
Protokoll aufzunehmen.
  (4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten
nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des
Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001,
anzuwenden.

§ 13 ORF-Gesetz

3. Abschnitt
Werbung und Patronanzsendungen

Definition der Werbung und Werbezeiten

ORF-Gesetz § 13
(1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner
Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für
kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede
Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder
freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung
oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu
fördern.
  (2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die
Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem
Österreichischen Rundfunk untersagt.
  (3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch
optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen
zu trennen.
  (4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie
jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt.
Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen weitere im Interesse der Volksgesundheit
notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung
festlegen.
  (5) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors den Umfang
der Werbesendungen in den Programmen des Österreichischen Rundfunks
fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag
sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für
die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem
Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf
eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die
direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der
Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken
nicht als Werbung.
  (6) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß § 3
hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In österreichweit
verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur
österreichweit zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im
Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten
nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag
zulässig sind. In einem Programm dürfen Werbesendungen im
Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet
werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt
die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei
Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer
von Werbesendungen, die zeitgleich in mehr als einem
bundeslandweiten Programm ausgestrahlt werden (Ringwerbesendungen),
ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden
bundeslandweiten Programms einzurechnen.
  (7) In Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur
österreichweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im
Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro
Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH
pro Tag zulässig sind. Für die Ermittlung der Dauer der zulässigen
Fernsehwerbung ist eine tägliche Sendezeit unabhängig vom
tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm
zu Grunde zu legen. Innerhalb einer vollen Stunde darf der
Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter
Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
  (8) Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke darf auf den
Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf
deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht
mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen.
Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife hat gegenüber allen
Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das
Tarifwerk des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7).
  (9) Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen
Rundfunks in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks (§ 3
Abs. 1) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf
einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.

§ 14 ORF-Gesetz

Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung

ORF-Gesetz § 14
(1) Werbung darf nicht
  1. die Menschenwürde verletzen,
  2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung,
     Religion oder Nationalität enthalten,
  3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
  4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die
     Sicherheit gefährden,
  5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,
  6. rechtswidrige Praktiken fördern,
  7. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.
  (2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die
Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen,
Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines
Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom
Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist
und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser
Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder
Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen
Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
  (3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen
auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als
programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des
Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.
  (4) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung
darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
  (5) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen,
Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder
eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine
sonstige Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind,
außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Das
Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme
und Fernsehserien. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des
Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement.
  (6) Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann
zulässig, wenn es bei der Übertragung oder Berichterstattung über
Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist.
Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.
  (7) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen
auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme
bilden.
  (8) Bei Sportsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen,
darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt
werden, wobei die Sportsendung für jeden vollen Zeitraum von 15
Minuten (berechnet nach der programmierten Sendedauer der Sendung
ohne Einrechnung der Dauer der Werbung) einmal unterbrochen werden
darf und innerhalb jeder vom Beginn der Sendung an gerechneten
vollen Stunde höchstens vier Unterbrechungen zulässig sind. Bei
Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte
Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur in die
Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen
in Programmen nach § 3 durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist
unzulässig.

§ 15 ORF-Geaetz

Unterbrecherwerbung für Spartenprogramme
und mobiles terrestrisches Fernsehen

ORF-Gesetz § 15
(1) Für Programme nach §§ 9 und 9b gelten hinsichtlich der
Unterbrecherwerbung die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.
  (2) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen
Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die
Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 3 bis 6 genannten
Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen
eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der
Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen
Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu
berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht
verstoßen werden.
  (3) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder
bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte
Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen
die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
  (4) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und
Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen,
Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen
Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre
programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere
Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um
mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten
Zeiträume hinausgeht.
  (5) Werden andere als die unter Abs. 3 fallenden Sendungen durch
Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden
Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens
20 Minuten zu liegen.
  (6) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung
unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle
Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und
Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als
30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so
gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

§ 16 ORF-Gesetz

Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von
Minderjährigen

ORF-Gesetz § 16
(1) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für
therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung
erhältlich sind, ist untersagt.
  (2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für
therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich,
wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht
schaden.
  (3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr.
185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie
die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von
Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.
  (4) Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden
Kriterien entsprechen:
  1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und
     insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
  2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der
     physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von
     Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
  3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss
     fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende
     oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht
     gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ
     dargestellt werden.
  6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als
     positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
  (5) Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch
seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien
zum Schutz Minderjähriger:
  1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten,
     die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
  2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre
     Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder
     Dienstleistung zu bewegen.
  3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das
     Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen
     Vertrauenspersonen haben.
  4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in
     gefährlichen Situationen zeigen.
  (6) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen
von an unmündige Minderjährige gerichtete Werbung unzulässig.

§ 17 ORF-Gesetz

Patronanzsendungen (Sponsoring)

ORF-Gesetz § 17
(1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein
nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges
öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur
Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die
Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des
Unternehmens zu fördern.
  (2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
  1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom
     Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden,
     dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des
     Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen
     angetastet werden.
  2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das
     Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang oder am Ende eindeutig
     zu kennzeichnen (An- oder Absage). Hinweise auf den Auftraggeber
     während der Sendung sind unzulässig.
  3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen
     oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers
     oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische
     verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder
     Dienstleistungen, anregen.
  (3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren
Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen
oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung
gemäß § 13 Abs. 4 und § 16 oder nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen verboten ist.
  (4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
  (5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich
bei den Patronanzsendungen nicht um solche zu Gunsten karitativer
oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt,
in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die
einzurechnende Zeitdauer von An- und Absagen regionaler Sendungen im
Fernsehen (§ 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch
die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur
Gesamtbevölkerung Österreichs.
  (6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer
Druckwerke für An- und Absagen von Patronanzsendungen findet § 13
Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen an diese
Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige
wöchentliche Werbezeit gemäß § 13 Abs. 8 einzurechnen.
  (7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach
thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig.

§ 18 ORF-Gesetz

4. Abschnitt

Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste

ORf-Gesetz § 18
Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten
finden § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8, Z 13 und Z 15, Abs. 3, § 10
Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und
Abs. 4, § 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 16 dieses Bundesgesetzes
Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem Angebot wird durch
Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

§ 19 ORF-Gesetz

5. Abschnitt
Organisation

Organe des Österreichischen Rundfunks

ORF-Gesetz § 19
(1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
  1. der Stiftungsrat,
  2. der Generaldirektor,
  3. der Publikumsrat,
  4. die Prüfungskommission.
  (2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der
Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine
Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich
aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu
erfüllen.
  (3) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des
Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf
angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten.
  (4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über
alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der
Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese
Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden als
Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle
schriftlichen Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und
der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an die Stiftung
zurückzustellen.

§ 20 ORF-Gesetz

Stiftungsrat

ORF-Gesetz § 20
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
  1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter
     Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen
     Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge
     bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates
     vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat
     vertreten sein muss;
  2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das
     Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
  3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
  4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
  5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des
     Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom
     Zentralbetriebsrat bestellt.
Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu
achten, dass diese
  1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende
     Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom
     Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
  2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen
     Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen
     Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder
     Bildung hohes Ansehen erworben haben.
  (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder
einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des
Stiftungsrates entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den
Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  (3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:
   1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen
      Rundfunk stehen; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die
      gemäß Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder;
   2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem
      Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB
      verbundenen Unternehmen stehen;
   3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen
      Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für
      die gemäß Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder;
   4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
      zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6
      Mediengesetz) stehen;
   5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder
      einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des
      Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers,
      ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind
      oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder
      Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie
      Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen,
      die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier
      Jahre ausgeübt haben;
   6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines
      allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische
      Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
   7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
      zur Dienstleistung zugewiesen sind;
   8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen
      Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG,
      BGBl. Nr. 369/1984);
   9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros
      eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8
      Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
      eines Landes;
  10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder
      des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der
      RTR-GmbH.
  (4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom
Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis
zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt.
Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung
bestellten Mitglieder nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn der
Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von
einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue
Landesregierung gewählt hat und die von Publikumsrat und
Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich
neu konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist
unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu
bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander
folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung
keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach
seiner Anhörung der Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen.
Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und
es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu
bestellen.
  (5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates
berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch
machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Abs. 6
die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
  (6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden
von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen
Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen
Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem
Drittel seiner Mitglieder oder vom Generaldirektor schriftlich unter
Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung und -
 mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 - mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt
mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei
Beschlüssen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat
bestellten Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und
bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  (7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der
Beschlussfassung für bestimmte Angelegenheiten und zur Überwachung
der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus
mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
  (8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates
oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des
Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des
Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung
des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung
des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der
Prüfungskommission beizuziehen.
  (9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der
Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates durch ein anderes
Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte
Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des
Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes
Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht
mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen
werden.
  (10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der
Funktion des Generaldirektors (§ 27 Abs. 1) keinen Generaldirektor
bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des
Generaldirektors keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung
der Geschäfte des Generaldirektors betraut (§ 22 Abs. 1) oder in
einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 Z 3 bis 15 und Abs. 2 innerhalb
von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet,
ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen.
Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer
keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die
Auflösung des Stiftungsrates fest. In diesem Fall sind die
Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.

§ 21 ORF-Gesetz

Aufgaben des Stiftungsrates

ORF-Gesetz § 21
(1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen
ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
   1. die Überwachung der Geschäftsführung;
   2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
   3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der
      Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;
   4. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem
      Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von
      Haftungsansprüchen;
   5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und
      Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
   6. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik
      und Finanzen und von Stellenplänen;
   7. die Beschlussfassung über die Festsetzung des
      Programmentgeltes (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31) sowie die
      Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 23 Abs. 2 Z 8);
   8. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen,
      Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des
      Redakteurstatuts;
   9. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den
      Österreichischen Rundfunk;
  10. die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von
      Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der
      Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach
      § 39 zu veröffentlichen sind;
  11. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung
      des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des
      Generaldirektors;
  12. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und
      seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von
      Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der
      Geschäftsführung für Programme, die Entgegennahme von
      Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über
      Empfehlungen hierzu;
  13. die Beschlussfassung über Beschränkungen für kommerzielle
      Werbesendungen (§ 13);
  14. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40
      Abs. 2) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese;
  15. auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs
      und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogrammes und
      Online-Dienstes gemäß § 3 Abs. 6.
  (2) Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den
nachstehend angeführten Fällen notwendig:
   1. zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen
      Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und
      Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 23 Abs. 2
      Z 1);
   2. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1
      Z 6) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generaldirektor zu
      erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils
      für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für
      Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur
      Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2) sowie zur
      Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18, sowie zur
      Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (§ 9b);
   3. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften,
      wenn der Verkehrswert der Liegenschaft den Betrag von
      500 000 € übersteigt;
   4. zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu
      Gunsten Dritter;
   5. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder
      eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
      hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese
      nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt
      wurden;
   6. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden
      und dem Stiftungsrat bis zum 15. November vorzulegenden
      Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr
      und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);
   7. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten,
      Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen
      außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen
      Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende
      Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall
      1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen
      Euro übersteigt;
   8. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
   9. zur Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage gemäß § 39
      Abs. 2;
  10. zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über
      2 Millionen Euro;
  11. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von
      Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall
      1 Million Euro übersteigt;
  12. zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum
      gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören;
  13. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von
      Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie zum Erwerb, zur Veräußerung
      und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
  14. zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen
      sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften;
  15. zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und
      Produktionsarten;
  16. zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren
      und leitende Angestellte;
  17. zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
  18. zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen
      von verbundenen Unternehmen, sofern in der
      Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll,
      der nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von
      mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf oder
      die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder
      Aufsichtsratsmitgliedern zum Inhalt hat;
  19. zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1
      Z 6 Mediengesetz) periodischer Druckwerke unter Offenlegung
      der Vertragstexte.
  (3) Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des
Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an
Geschäften der in Abs. 2 bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung
oder Stimmabgabe mitwirkt.
  (4) Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem
Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten
die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den
Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen
der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden
Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 95 Abs. 3 AktG gilt
sinngemäß.

§ 22 ORF-Gesetz

Generaldirektor

ORF-Gesetz § 22
(1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor
Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis
zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser
Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung
der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer
vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der
Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der
Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
  (2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung
(§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und
Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von
Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren
(§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor
Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
  (3) Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener
Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der
Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich
aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates
ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
  (4) Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über
Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen
Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  (5) Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit
Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

§ 23 ORF-Gesetz

Aufgaben des Generaldirektors

ORF-Gesetz § 23
(1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte
des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich.
  (2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
   1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die
      Programmgestaltung, Programmerstellung und
      Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die
      Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des
      Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2);
   2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und
      Landesdirektoren;
   3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und
      Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren
      nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
   4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren
      und leitende Angestellte;
   5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und
      Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor
      allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und
      Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen
      Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
   6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für
      langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für
      Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und
      Landesdirektoren;
   7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;
   8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des
      Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und § 31) und des
      Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) an den
      Stiftungsrat;
   9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
  10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß
      § 24 Abs. 2.
  (3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem
Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind,
unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung
der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

§ 24 ORF-Gesetz

Direktoren und Landesdirektoren

ORf-Gesetz § 24
(1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom
Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen
Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder
Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine
Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen.
Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung
von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder
Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser
Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
  (2) Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu
bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des
Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.
  (3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

§ 25 ORF-Gesetz

Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren

ORF-Gesetz § 25
(1) Die Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen
der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der
Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte
ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die
Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge
gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und
Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.
  (2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen
Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hierbei sind
sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite
Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden
Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Weiters unterstehen
ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das
dort tätige Personal.
  (3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom
Stiftungsrat gehört zu werden, wenn der Generaldirektor Vorschlägen
von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die
Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates
beizuziehen.

§ 26 ORF-Gesetz

Qualifikation

ORF-Gesetz § 26
(1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion
des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder
eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen:
  1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
  2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige
     einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
  (2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder
eines Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung,
Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen
Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer
politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-
oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie
Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die
eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre
ausgeübt haben, nicht betraut werden.
Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines
Landesdirektors dürfen ferner
  1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem
     Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB
     verbundenen Unternehmens stehen;
  2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen
     Rundfunks tätig sind;
  3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu
     einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz)
     stehen;
  4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines
     allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische
     Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
  5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
     zur Dienstleistung zugewiesen sind;
  6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen
     Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG,
     BGBl. Nr. 369/1984);
  7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros
     eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8
     Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
     eines Landes;
  8. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder
     des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH
nicht betraut werden.
  (3) Für die im Abs. 1 genannten Personen gilt § 79 AktG sinngemäß.
Ferner dürfen sie ohne Genehmigung des Stiftungsrates keinen
Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.

§ 27 ORF-Gesetz

Stellenausschreibung

ORF-Gesetz § 27
(1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk -
einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen - sind neben
der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im "Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um
untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des
Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs
Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei
vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich
auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
  (2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle
sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die
fachliche Eignung zu berücksichtigen.

§ 28 ORF-Gesetz

Publikumsrat

ORF-Gesetz § 28
(1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am
Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten,
der aus 35 Mitgliedern besteht.
  (2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
  1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen
     Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im
     Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;
  2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen
     Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die
     vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
  3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu
     einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz)
     stehen;
  4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder
     einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des
     Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers,
     ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind
     oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder
     Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie
     Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen,
     die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier
     Jahre ausgeübt haben;
  5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines
     allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische
     Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
  6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers
     zur Dienstleistung zugewiesen sind;
  7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen
     Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG,
     BGBl. Nr. 369/1984);
  8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros
     eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8
     Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder
     eines Landes;
  9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder
     des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
  (3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
  1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der
     Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und
     der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein
     Mitglied;
  2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
  3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
  4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
  5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im
     Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen
     je ein Mitglied;
  6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
  (4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge
von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden
Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die
Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die
Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern
bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die
Konsumenten und der Umweltschutz.
  (5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und
Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im "Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und
die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
  (6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die
Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr.
159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.
Wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.
  (7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen
Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend,
ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten
vorgeschlagenen Personen.
  (8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die
Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler
im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekannt zu machen. Gleichzeitig
hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen -
allenfalls mittels einer Fernsehsendung in einem der Programme nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 - die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden
Personen und den Wahlmodus zu informieren.
  (9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen
Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu
tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über
Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare
Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus
den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine
Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte
Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Feststellung
der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist
vorvorangegangene Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat
dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu
keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung
(Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des
Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des
Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten
über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der
Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu
stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der
Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere,
dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten,
dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch
macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer ungeachtet der
Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur
einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle
Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die
übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach
dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.
  (10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der
Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen
Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der
Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs
Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des
Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch
Bekanntmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
  (11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß
Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen
zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen,
wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

§ 29 ORF-Gesetz

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

ORF-Gesetz § 29
(1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier
Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls
aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.
  (2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-
Stellvertreter.
  (3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten
binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder
oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu
einer Sitzung einzuberufen.
  (4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden
Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei
Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei
einer Sitzung gelten sinngemäß.
  (5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden
Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine
Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat
durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust
der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest
der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
  (6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner
Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß
§ 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus,
so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom
ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von
Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu
erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler
ein Mitglied zu bestellen.

§ 30 ORF-Gesetz

Aufgaben des Publikumsrats

ORF-Gesetz § 30
(1) Dem Publikumsrat obliegt
  1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der
     Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen
     Ausbau;
  2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei
     drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl
     bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen
     und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich
     anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der
     Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
  3. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
  4. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen
     die Höhe des Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt)
     festgelegt wird;
  5. die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen
     Auftrages in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, und
     Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für
     Volksgruppen. Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der
     Volksgruppenbeiräte angehört werden;
  6. die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat
     hinsichtlich der Jahressendeschemen;
  7. die Erstattung von Empfehlungen zu Qualitätssicherungssystemen;
  8. die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für
     gehörlose und gehörbehinderte Menschen (§ 5 Abs. 3).
  (2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten
Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die
Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des
Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten
Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf
Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit
verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen
Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
  (3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der
Programmgestaltung erstattet, so hat der Generaldirektor innerhalb
einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem
Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung
entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht
gefolgt wird.
  (4) An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor
oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme
teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den
Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines
Direktors oder eines Landesdirektors zu verlangen. Die Mitglieder
des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des
Publikumsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  (5) Der Publikumsrat kann - zusätzlich zu der vom Österreichischen
Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung - verlangen, dass
der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative
Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden
Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller
Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem
Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.

§ 31 ORF-Gesetz

6. Abschnitt
Programmentgelt

ORF-Gesetz § 31
(1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw.
Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein
fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt)
berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat
festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung
einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks
kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die
gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
  (2) Der Beschluss, mit dem die Höhe des Programmentgelts
festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird
innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat
vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die
Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom
Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der
Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen
Beharrungsbeschluss fasst.
  (3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der
Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und
das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die
Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die
Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
  (4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren
und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der
Zahlung tilgt die Schuld nicht.
  (5) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des
Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der
Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie
rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht
werden.
  (6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der
Programmentgelte sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung`` bekannt zu
machen. Das Tarifwerk hat Bestimmungen über Preis, Leistung, Skonti
und Rabatte aller Werbeaufträge zu enthalten. Entgeltliche oder
tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen
zulässig und gesondert auszuweisen.

§ 31a ORF-Gesetz

ORF-Gesetz § 31a (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des
Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des
Rechnungshofes.
 (2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des
Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das
Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat
mitzuteilen.

§ 32 ORF-Gesetz

7. Abschnitt
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

Unabhängigkeit

ORF-Gesetz § 32
(1) Der Österreichische Rundfunk und seine
Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und
Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie
die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller
journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen
Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die
journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit
insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu
verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung
widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein
Nachteil erwachsen.
  (2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk-
und Fernsehsendungen mitwirken.
  (3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von
Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
  (4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie
Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner
Tochtergesellschaften.
  (5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des
Österreichischen Rundfunks gelten auch dann, wenn sie in einem
Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die
vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines
Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als
vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende
Bestimmungen:
  1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige
     Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen
     werden, ohne dass hier durch ein Arbeitsverhältnis auf
     unbestimmte Zeit entsteht.
  2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes
     Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen, so ist der
     Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen.
     Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten
     Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein Zeitraum
     von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor
     Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt
     dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mehr
     als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn
     der Zeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung
     zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu
     erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht
     rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser
     beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH,
     bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei
     einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom
     Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr bezogenen Entgelts.
  (6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des
Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne
Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei
einer gemäß Abs. 5 Z 2 vorgenommenen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn
das Unternehmen die Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres
befristetes Arbeitsverhältnis abschließt, oder das Arbeitsverhältnis
durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete
Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei
einer Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des ersten
Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn
Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei
mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig
Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den
letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten
hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen
allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.
  (7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind auf befristete
Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn zwischen dem
journalistischen oder programmgestaltenden Arbeitnehmer im Sinne des
Abs. 4 und dem Österreichischen Rundfunk erstmals ein befristetes
Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, soweit
nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I
Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird.
  (8) Für Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 ist der Beitrag gemäß § 6 BMVG
unabhängig von der Dauer und zeitlichen Lagerung des
Arbeitsverhältnisses zu leisten.

§ 33 ORF-Gesetz

Redakteurstatut

ORF-Gesetz  § 33
(1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die
journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen
dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits
und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und
geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der
journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut
abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines
Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die
journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei
Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer
Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser
Gesellschaft zu beteiligen.
  (2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die
journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen
nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem
Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der
Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung
verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem
Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens
drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer
Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
  (3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu
enthalten über
  1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit
     der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen
     Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
  2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede
     Verletzung ihrer Rechte;
  3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen,
     welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
  4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von
     Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
  (4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte,
überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz
eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
  (5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden
Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den
Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat,
die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine
Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem
Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios,
Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine
Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen
Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als
zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere
zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu
wählen.
  (6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor,
im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der
Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen
Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu
veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch
erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste
nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die
behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste
aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen
der Bundeskommunikationssenat.
  (7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den
Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen
Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst.
  (8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem
bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der
Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.
  (9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des
Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw.
Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates,
im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit
beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuss bzw.
der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit
Mehrheit beschließt.
  (10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der
gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in
weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss
auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag
müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung
ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
  (11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom
Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen
zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des
Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion
bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte.
Im Übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
  (12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates
sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von
Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie
dem Betriebsrat bekannt zu geben.
  (13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss
bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch
das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der
Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
  (14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche
journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.

§ 34 ORF-Gesetz

Schiedsgericht

ORF-Gesetz § 34
(1) Der Österreichische Rundfunk und die
Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redakteursausschuss können
ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der
Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines
neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der
Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.
  (2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des
Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein
Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu
erlassen.
  (3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom
Redakteursausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer
Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen
beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu
bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen
Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht
innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so
hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den Vorsitzenden
im Schiedsgericht zu bestellen.
  (4) Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt
außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam
geworden ist.

§ 35 ORF-Gesetz

8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle

Rechtsaufsicht

ORF-Gesetz § 35
(1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen
Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die
Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über
behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat
über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.
  (2) Dem Bundeskommunikationssenat obliegt auch die Rechtsaufsicht
über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen
Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.

§ 36 ORF-Gesetz

Beschwerden und Anträge

ORF-Gesetz § 36
(1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet neben den in
§ 11a KOG genannten Fällen gemäß § 35 Abs. 1 - soweit dafür nicht
eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über
die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
  1. auf Grund von Beschwerden
     a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar
        geschädigt zu sein behauptet;
     b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser
        befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des
        Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von
        mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem
        die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser
        Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt
        wohnen, unterstützt wird;
     c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung
        der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, 13
        Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter
        Satz, § 14 Abs. 1, 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17
        Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in
        ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern
        der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen
        der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung
        zukommt - wie etwa durch eine schwer wiegende
        Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher
        oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der
        Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten
        Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a
        und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind,
        sowie
     d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche
        Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
  2. auf Antrag
     a) des Bundes oder eines Landes;
     b) des Publikumsrates;
     c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
        Stiftungsrates;
     d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer
        gesetzlichen Interessensvertretung, soweit in
        Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13
        Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter
        Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und
        17 Abs. 1 bis 4 behauptet wird;
     e) soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen
        in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im
        Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der
        Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der
        Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
        Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998,
        S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines
        anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
        1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in
           diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
        2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der
           Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
  (2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist
durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität
der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden
kann.
  (3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten:
  1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete
     Verletzung stattgefunden hat;
  2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen
     Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine
     begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der
     behaupteten Verletzung hervorgeht.
  (4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich
unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren
zurückzuweisen.
  (5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen
Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen
aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des
Bundeskommunikationssenats hat er diesem die gewünschten
Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann,
der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewähren.
  (6) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet neben den in § 11a
KOG genannten Fällen ferner gemäß § 35 Abs. 2 - soweit dafür nicht
eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über
die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
  1. auf Grund von Beschwerden;
     a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar
        geschädigt zu sein behauptet;
     b) einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat,
        sofern die Beschwerde von mindestens 120 weiteren solchen
        Personen unterstützt wird;
     c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung
        der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13,
        § 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und
        letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 15, 16 und 17
        Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in
        ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern
        der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen
        der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung
        zukommt - wie etwa durch eine schwerwiegende
        Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher
        oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der
        Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten
        Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a
        und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind,
        sowie
     d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche
        Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
  2. auf Antrag
     a) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer
        gesetzlichen Interessensvertretung, soweit eine Verletzung
        der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz,
        Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2,
        Abs. 3 und §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in
        Fernsehprogrammen behauptet wird;
     b) soweit eine Verletzung der in lit. a angeführten
        Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer
        der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der
        Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der
        Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
        Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998,
        S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines
        anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
        1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in
           diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
        2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der
           Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
  (7) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b ist
durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität
der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden
kann.
  (8) Die Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten:
  1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete
     Verletzung stattgefunden hat,
  2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen
     Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine
     begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der
     behaupteten Verletzung hervorgeht.
  (9) Beschwerden gemäß Abs. 6 sind innerhalb von sechs Wochen,
Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt
der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne
weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  (10) Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen
Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen
aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des
Bundeskommunikationssenats sind diesem die gewünschten
Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der
daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 37 ORF-Gesetz

Entscheidung

ORF-Gesetz § 37
(1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht
in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine
Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
  (2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des
Rundfunkgesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe
festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert,
dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des
betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich
einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates
entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ
dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der
Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des
Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch
durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger
Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan
auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist
das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu
bestellen.
  (3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden und Anträge
innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens,
zu entscheiden.
  (4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner
Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer
Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem
Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

§ 38 ORF-Gesetz

Verwaltungsstrafen

ORF-Gesetz § 38
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als
Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz - soweit die
nachfolgend und in Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit
Anwendung finden (§ 9 Abs. 4 und § 9b Abs. 4) -
  1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis
     13 verletzt oder
  2. den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7
     oder den §§ 14 bis 17 zuwiderhandelt.
  (2) Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von
36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung
des § 12 verstößt.
  (3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht
vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  (4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den
Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem
Bund zu.

§ 39 ORF-Gesetz

9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle

Rechnungslegung

ORF-Gesetz § 39
(1) Der Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu
führen. Hierbei sind die §§ 189 bis 216, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis
239, § 243 sowie die §§ 244 bis 267 UGB über den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.
  (2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss,
zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages,
ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften
zulässigen Rücklagen einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage)
zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage
darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach den
§§ 3 bis 5 (einschließlich der Abdeckung von Verlusten, welche aus
der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen)
verwendet werden. Die Dotierung sowie die Auflösung der
Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
  (3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die
§§ 277, 280 und 281 UGB sinngemäß.
  (4) Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den
Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der
Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75,
hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer
nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der
Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der
die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen
zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
  1. die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen
     entsprechen, getrennt geführt werden,
  2. alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich
     angewandter und objektiv gerechtfertigter
     Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
  3. die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung
     zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

§ 40 ORF-Gesaetz

Prüfungskommission

ORF-Gesetz § 40
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind - unbeschadet der
Kontrolle durch den Rechnungshof - durch eine Prüfungskommission
bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die
Prüfung gemeinsam durchzuführen und hierüber einen gemeinsamen
Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der
Prüfungskommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies
im Prüfbericht gesondert festzuhalten.
  (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat
für die Dauer von drei Geschäftsjahren zu bestellen. Zum Mitglied
der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt
für die Auswahl der Abschlussprüfer § 271 UGB sinngemäß. Für die
Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 270 Abs. 5
UGB sinngemäß.
  (3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich
der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab
Vorlage zu prüfen. Für den Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt
§ 269 UGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der
Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften zu erstrecken.
  (4) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen
Rundfunks und der mit ihm verbundenen Unternehmen haben den
Mitgliedern der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu
gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen
gilt § 272 UGB sinngemäß.
  (5) Die §§ 273 und 274 UGB über den Prüfungsbericht und den
Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht
ist den übrigen Organen der Stiftung vorzulegen.
  (6) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft keine
Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und
gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften mit
Prüfungsaufträgen betrauten Personen. Für die Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 275 UGB sinngemäß.
  (7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der
Prüfungskommission untereinander und zwischen der Prüfungskommission
und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von
gesetzlichen Vorschriften entscheidet der Bundeskommunikationssenat.

§ 41 ORF-Gesetz

Sonderprüfung

ORF-Gesetz § 41
(1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei
der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht
die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen
diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates
bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten
Beschlusses.
  (2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des
Gesetzes vorgekommen sind.
  (3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines
Stiftungsorgans von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet das
Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von
den Antragstellern oder von der Stiftung zu tragen oder
verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem
Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die
Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der
Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als
Gesamtschuldner.
  (4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des
Sonderprüfers § 40 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6.
Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über
die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das
Handelsgericht Wien im außerstreitigen Verfahren.

§ 42 ORF-Gesetz

10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte

Verfahren

ORF-Gesetz § 42
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem
Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien
nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

§ 43 ORF-Gesetz

Strafbestimmungen

ORF-Gesetz § 43
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als
Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter
  1. in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand
     der Stiftung, insbesondere in Jahresabschlüssen, die
     Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche
     Umstände verschweigt;
  2. in Auskünften, die nach § 272 UGB den Mitgliedern der
     Prüfungskommission oder den sonstigen Prüfern der Stiftung zu
     geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse
     der Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben
     macht oder
  3. über die im Anhang (§§ 236 bis 239 UGB) oder im Lagebericht
     (§ 243 UGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder
     erhebliche Umstände verschweigt.

§ 44 ORF-Gesetz

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Umwandlung und bestehende Verträge

ORF-Gesetz § 44
(1) Der bisherige Wirtschaftskörper "Österreichischer
Rundfunk" wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts
umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der
Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts
weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
  (2) Die formwechselnde Umwandlung des
Wirtschaftskörpers "Österreichischer Rundfunk" in die gleichnamige
Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum
15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  (3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001
eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB
entspricht. § 40 gilt sinngemäß.
  (4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers "Österreichischer
Rundfunk" in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen
bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die
Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf
die "Österreichischer Rundfunk GesmbH" lautenden grundbücherlichen
Eintragungen auf die Stiftung "Österreichischer Rundfunk".
  (5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene
Verträge über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder
journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die
regelmäßig sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und
Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks moderieren, können
bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem
Zeitpunkt aufzulösen.

§ 45 ORF-Gesetz

Funktionsperiode der Organe

ORF-Gesetz § 45
(1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der
bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks
endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch
nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und
des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter.
Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden
Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer
Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
  (2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des
Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen
und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur
Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen
der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30
Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der
Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl
der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind
diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
  (3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind
unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des
Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu
bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den
konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige
Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige
Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren
Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt
befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis
zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
  (4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu
wählenden Generaldirektors im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" hat
durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen.
Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
  (5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu
wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur
Geschäftsverteilung zu beschließen.
  (6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des
Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und
der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine
Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der
bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des
Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit
der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem
Bundesgesetz.
  (7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum
Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.

§ 46 ORF-Gesetz

Vollziehung

ORF-Gesetz § 46
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit
sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des
Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der
Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
  (2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der
Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
  (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des
Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.

§ 47 ORF-Gesetz

Umsetzungshinweis

ORF-Gesetz § 47
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60,
umgesetzt.
  (2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl.
Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.
  (3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der
Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in
der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli
2000, S 75, umgesetzt.

§ 48 ORf-Gesetz

Anwendung anderer Bundesgesetze

ORF-Gesetz § 48
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
  (2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz
findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
  (3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-
Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die
Stiftung "Österreichischer Rundfunk" nicht anzuwenden.
  (4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr.
22/1974, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen
Rundfunk anzuwenden.
  (5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber
kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen
Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.
  (6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 49 ORF-Gesetz

In-Kraft-Treten

ORF-Gesetz § 49
(1) Der Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1
Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3
und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit
1. August 2001 in Kraft.
  (2) Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die §§ 2a, 2b, 2c, 2d, § 3a, die §§ 5a bis 5h,
§ 20, § 29 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
32/2001 außer Kraft.
  (3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 erhält § 20a die Bezeichnung
"§ 20" und § 29b die Bezeichnung "§ 29".
  (4) § 32 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch
Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes
angeordnet wird.
  (5) § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft. Auf Verfahren, die
vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 beim
Bundeskommunikationssenat anhängig gemacht wurden, sind die
Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2002 anzuwenden.
  (6) §§ 3, 9a, 14 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 159/2005 treten am 1. Jänner 2006 in Kraft.