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Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983)

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Art. 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.1999

Schülerbeihlfengesetz 1983 Art. 1 (Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser
Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Art. 2 § 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.1999

Schülerbeihilfen

Schülerbehilfengesetz Art. 2 § 1

(1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
  1. die Schulbeihilfe (§ 9),
  2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),
  3. die Heimbeihilfe (§ 11),
  4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und
  5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Art. 2 § 1a Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 18.05.2018

Anspruchsberechtigte

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 1a

Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:
1. österreichische Staatsbürger,
2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,
3. nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler,wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

Art. 2 § 1b Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 16.09.2017

Begriffsbestimmungen

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 1b
(1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
2. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,
3. die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
4. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
5. die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(2) Wenn für eine Privatschule
1. erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
2. im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde, ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als
ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
(3) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als
außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden
erreicht.

Art. 2 § 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2013

Voraussetzungen

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 2
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
1. bedürftig ist,
2. zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,
3. die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und
4. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz
einzuholen.
(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
(4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen
Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse/des I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe, wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr
1. eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder
2. eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden konnte und während dieses Schuljahres keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.

Art. 2 § 3 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2015

Beurteilung der Bedürftigkeit

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 3

(1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen
2. Familienstand und
3. Familiengröße
des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende
Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der
Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 364 Euro, kein Einkommen mehr bezogen wird.

Art. 2 § 4 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2007

Einkommen

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. § 4

(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte
zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen. § 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 179 Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:
1. Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
2. Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.

Art. 2 § 5 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.1999

Hinzurechnungen

Schülerbeihilfengesetz Art. 2 § 5

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c und e, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10.

Art. 2 § 6 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.1994

Pauschalierungsausgleich

Schülerbeihilfengesetz Art. 2 § 6

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.

§ 8 Schülerbeihilfengesetz 1983 (unklar ob noch in Kraft)

Günstiger Schulerfolg

Schülerbeihilfengesetz Art. 2 § 8
(1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
1. für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
2. für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/1997)
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
1. im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
2. im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
a) für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
b) für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.

Art. 2 § 9 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.01.2013

Schulbeihilfe

Schülerbeihilfengesetz 1983
Art. 2 § 9
(1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 130 Euro auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und
Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Art. 2 § 10 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2013

Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium

Schülerbeihilfengesetz Art. 2 § 10

(1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 Euro, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 Euro.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf
Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe
von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.

Art. 2 § 11 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2013

Heimbeihilfe

Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 11

(1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch  außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
1. dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
2.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)
3. sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
4. sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen. An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 380 Euro auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und
Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

§ 11a Schülerbeihilfengesetz 1983

Fahrtkostenbeihilfe

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 11a
(1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine
Fahrtkostenbeihilfe von 105 Euro.
  (2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

§ 12 Schülerbeihilfengesetz

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe
und die Heimbeihilfe

Schülerbeihilfengesetz § 12
(1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen
oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die
Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert
sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den
Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.
  (2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen
sich um insgesamt 1 172 Euro, wenn
  1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind
     oder
  2. der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1
     fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung
     einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne
     dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat,
     oder
  3. der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich
     durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze
     selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder
     Zivildienst leistet oder
  4. der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen
     Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen
     Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen
     Haushalt lebt.
Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die
Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu
berücksichtigen.
  (3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich
weiters um insgesamt 1 298 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein
erheblich behindertes Kind im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.
  (4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich
weiters um 404 Euro, wenn der Schüler die für die Beurteilung des
günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter
Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit
Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in
den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben,
wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der
Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung
für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet` zu bewerten sind.
 (5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich
um
  1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der
     leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3
     anzuwenden ist;
  2. die 2 090 Euro übersteigende Hälfte
     a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen
        (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
     b) der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten
        Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung
        unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler
        erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des
        Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);
  3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des
     Ehegatten des Schülers.
  (6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern) beträgt
bis zu 6 269 € .................................................. 0%
für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) ......................... 10%
für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) ......................... 15%
für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) ........................ 20%
über 10 867 € .................................................. 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2
EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das
Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben
die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,
so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst
von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden
Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.
 (7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in
Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund
eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung
verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines
Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung
Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten
Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes
sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu
halten.
  (8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind
30 Prozent des 4 263 übersteigenden Teiles der
Bemessungsgrundlage anzusehen.
  (9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der
leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des
Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für
die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner
leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
  1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 442 Euro;
  2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur
     8. Schulstufe 2 984 Euro;
  3. für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme
     der in Z 4 genannten 3 970 Euro;
  4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine
     der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht,
     wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für
     jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes
     1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender)
     besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des
     Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 966 Euro;
  5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des
     Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 008 Euro.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 447 Euro übersteigende
Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein
Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein
Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die
Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der
obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles.
Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur
Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.
  (10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
  1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,
     a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
        § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden,
        jeweils 1 797 Euro;
     b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a
        herangezogen werden, bei diesem 2 550 Euro;
  2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern
     ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
     des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1
     und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere
     1 631 Euro.
Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen
Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG
1988 nicht überschreiten.

§ 13 Schülerbeihilfengesetz 1983

Zuständigkeit

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 13
Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern
  1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des
     Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und
     forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und
     forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen
     der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
  2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und
     forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die
     Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz
     der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
  3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in
     erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige
     Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für
     Gesundheit, Familie und Jugend;
  4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule
     örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der
     Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

§ 14 Schülerbeihilfengesetz 1983

Anträge

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 14
(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit
eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines
besonderen Antrages.
  (2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den
Erziehungsberechtigten einzubringen.
  (3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen
der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde
einzubringen.
  (4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen;
bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten
als zurückgezogen.
  (5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die
von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu
verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der
Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird,
sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem
Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.
  (6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und
Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule,
die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

§ 15 Schülerbeihilfengesetz 1983

Nachweis der Bedürftigkeit

Schülerbeihilfengesetz 1983  § 15
(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der
Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die
erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der
Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände
offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen
der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und
deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur
Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben,
sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden
seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.
  (2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die
Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die
zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier
Wochen mitzuteilen.
  (3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung
von Zwangsstrafen erzwungen werden.
  (4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem
Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
  (5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur
Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte
und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13
angeführten Behörden bekannt zu geben, sofern
  1. dies vom Beihilfenwerber beantragt wird und die betroffenen
     Personen der Datenübermittlung ausdrücklich schriftlich
     zustimmen oder
  2. der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer
     Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde
     erster Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind
     und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt.
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der
Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13 angeführten Behörden
sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich
nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden
ersichtlich sind.

§ 16 Schülerbeihilfengesetz 1983

Besondere Verfahrensvorschriften

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 16
(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein
Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren.
Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein
Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
  (2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort
angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses
Bundesgesetzes zulässig.
  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2001)
  (4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das
Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit
festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
  (5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der
Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
  (6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu
entscheiden.

§ 17 Schülerbeihilfengesetz 1983

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 17
(1) Tritt während des Schuljahres, für das um die
Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod,
eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines
leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners des
Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze
oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen
kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der
Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des
Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für
derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 14 bis 16
sinngemäß anzuwenden.
  (2) Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je
ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des
maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der
Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu
berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte
Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.

§ 18 Schülerbeihilfengesetz 1983

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 18
(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden
Höhe (an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr im halben Ausmaß
der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer
Zuerkennung zu überweisen.
  (2) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren bei Ableben des
Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden
Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1a nur
bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse
eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe
(einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt
für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen für
Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr
zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.
  (3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen
Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der
Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres
folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des
auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht
wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für
die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
  (4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem
Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.
  (5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind
dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der
Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses
Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der
natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der
Schüler wohnt.

§ 19 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 09.09.1983

Meldungen

Schülerbeihilfengesetz 1983  § 19
Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des § 18 Abs. 2, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 20 oder eine Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 begründen, unverzüglich zu melden.

§ 20 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 09.09.1983

Minderung von Beihilfen

Schülerbeihilfengesetz § 20
Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder  Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 20a Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2007

Außerordentliche Unterstützung

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 20a
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche  Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

§ 21 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.1985

Rückzahlung

Schülerbeihilfengesetz § 21
(1) Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,
1. deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlaßt oder erschlichen wurde oder
2. die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß § 18 Abs. 2 zu viel empfangen wurden oder
3. wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren;
4. die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 2 lit. b zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.
(2) Im Falle eines neuen Beihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zu gestatten.
(3) Die Begünstigungen des Abs. 2 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig.
(4) Die gemäß § 14 Abs. 2 einen Antrag einbringenden Personen haften mit dem Schüler zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche durch Verletzung der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß § 15 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht
gebührende Beihilfenrate ausbezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten,
die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.

§ 22 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 09.09.1983

Freiheit von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben

Schülerbeihilfenesetz 1983 § 22

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 23 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2001

Strafbestimmungen

Schülerbeihilfengesetz  § 23
Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu
2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen
bedroht ist.

§ 23a Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2001

Übergangsbestimmung

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 23a
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 23b Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.2012

Schulversuche zur neuen Oberstufe

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 23b
Auf Schulversuche zur neuen Oberstufe gemäß § 132 des Schulorganisationsgesetzes, § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Anwendung.

§ 24 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.1989

Schlußbestimmungen

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 24
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils  geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24a Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 17.02.2006

Umsetzungshinweis

Schülerbeihilfengesetz 1983  § 24a
Durch § 1a Z 2 erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 und
2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten      frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35.

§ 25 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 25.05.2018

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 25
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2. hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
3. hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
4. hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 26 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 18.05.2018

Schülerbeihilfengesetz 1983 § 26 (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie
§ 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie
folgt in Kraft:
1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15      Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. § 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997
und
3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie
folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4,
§ 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
3. § 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie
folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
3. § 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24,
treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
3. § 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im  Bundesgesetzblatt außer Kraft.
---------------------------------------------------------------------
 *1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Artikel II Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.01.1989

 Schülerbeihilfengesetz Artikel II
(Anm.: zu den §§ 3, 4 und 5, BGBl. Nr. 455/1983)


Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in der Höhe bis zu 8 500 S sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1972 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel III Schülerbeihlfengesetz 1983

Schülerbeihlfengesetz 1983 Artikel III
(Anm.: zu den §§ 3 und 12, BGBl. Nr. 455/1983)


  Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen auf Grund von
Schätzungen des zu erwartenden Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3
Abs. 3 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist nach dem
Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen des Artikels I Z 3,
5, 6 und 17 vorzunehmen.

Art. IV Schülerbeihlfengesetz 1983

Schülerbeihlfengesetz 1983 Artikel IV
(Anm.: zu den §§ 3, 4, 5, 6 und 12, BGBl. Nr. 455/1983)

  Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in
den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 12 Abs. 10 des
Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels I
Z 3, 5, 6 und 17 geltenden Fassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
weiterhin.