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PDF Seite angelegt am: 08.10.2006 ;

§ 1 UEKindG

UEKindG § 1 Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1971 in Kraft.

§ 2 UEKindG

UEKindG § 2 (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für Streitigkeiten
über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Klage vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angebracht worden ist.
  (2) Die Vorraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des
Anerkenntnisses bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn
die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt
worden ist.
  (3) Die Abs. 1 und 2 stehen einer Klage der Eltern des
Anerkennenden oder einer Klage des Staatsanwalts im Sinn des § 164b
Abs. 1 zweiter Satz beziehungsweise der § 164c Abs. 1 Z. 3 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I
nicht entgegen.

§ 3 UEKindG

UEKindG § 3 (1) Eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen
Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig geworden ist, wirkt, und zwar auch für die
Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit dem nicht eine noch
bindende Entscheidung entgegensteht.
  (2) Der Abs. 1 gilt auch für ein Anerkenntnis der Vaterschaft zu
einem unehelichen Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes vor dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde
als Amtsvormund erklärt worden ist, soweit sich nicht aus einem
Urteil etwas anderes ergibt, das auf Grund einer im § 2 Abs. 3
genannten Klage ergeht.

§ 4 UEKindG

UEKindG § 4 Der § 16 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914,
RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuche wird aufgehoben.

§ 5 UEKindG

UEKindG § 5 Die Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen
Bestimmungen die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder durch
sie das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.

§ 6 UEKindG

UEKindG § 6 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut. Er hat das Einvernehmen
herzustellen
  1. hinsichtlich der § 163c Abs. 1 Z. 2 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I Z. 2 und
hinsichtlich des § 261a Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in der Fassung
der Artikels II Z. 2 mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
  2. hinsichtlich des § 163c Abs. 1 Z. 3 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I Z. 2 mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
  3. hinsichtlich des § 165c des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I Z. 2 und hinsichtlich des
Artikels VIII mit dem Bundesminister für Inneres;
  4. hinsichtlich des Artikels IX mit dem Bundesminister für
Finanzen.