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§ 1 VfGG ab 01.03.2013

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

VfGG § 1
(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.
(3) Der Vorsitzende (Abs. 2) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 2) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.
(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.

§ 2 VfGG ab 01.07.2008

VfGG § 2 (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die
Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann
auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden.
Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden
ständigen Referenten der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.
  (2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der
ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen
ihren Wohnsitz in Wien haben.

§ 3 VfGG ab 01.03.2013

VfGG § 3
(1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
(2) Im Fall seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

§ 4 VfGG ab 01.03.2013

VfGG § 4
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:
1. der Präsident im Ausmaß von 180 vH,
2. der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
3. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.
(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt.
(6) Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

§ 5a VfGG

VfGG § 5a (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen
für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine
Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen
Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den
Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der
Bundesregierung besonders geregelt.
  (2) Die Geldentschädigungen nach § 4 und Abs. 1 sind
exekutionsfrei.

§ 5b VfGG

VfGG § 5b (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf
ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher
Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag
folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit,
für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
  (2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen
für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben
sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die
Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c
genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH
der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass
nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der
Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug
für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden
restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der
Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben
anzuwenden, dass
  1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor
     dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d
     dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
  2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der
     zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des
     Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet
     haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
Der Ruhebezug darf 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht
unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende
Lebensjahr ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, anzuwenden. Die bis 31. Dezember 2003 nach der bis zu
diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben
unberührt.
  (3) Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben
anzuwenden, dass
  1. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 99
     die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
  2. der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem
     Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nur die
     Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
  (4) Auf den nach § 5e zu entrichtenden Beitrag ist § 12 Abs. 4
und 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.
  (5) Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004
beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die
pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.

§ 5c VfGG

VfGG § 5c (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des
Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben,
gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle
Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des
Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1
und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch
80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden
Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung
gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren
innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der
Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im
2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.
  (2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne
des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1
innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe
der Zulage zuzuerkennen.

§ 5e VfGG

VfGG § 5e Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach
§ 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide
Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht
ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden
Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem
entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den
Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des
Verzichts ist unzulässig.

§ 5f VfGG

VfGG § 5f Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der
Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß
§ 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die
Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen
geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der
Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage
nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen
Mitglieds oder Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein
Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre
Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.

§ 5g VfGG

VfGG § 5g Die §§ 5b bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.

§ 5h VfGG

VfGG § 5h Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks ,,monatlich wiederkehrende
   Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz`` tritt der Ausdruck
   ,,Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses
   Bundesgesetzes``.
2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um
   jeweils 5,7 Prozentpunkte.

§ 5i VfGG

§ 5i (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach
§ 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein
Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der
der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt
den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.
  (2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist
Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und
5c zu treten hat.
  (3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort
genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu
kürzen.
  (4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des
Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund
einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der
Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend
von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß
auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen
(ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den
Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von
diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1
oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
  (5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des
Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4
angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben
allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.
  (6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der
Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des
Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

§ 6 VfGG

VfGG § 6 (1) Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der
Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.
  (2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein
Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu
nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der
Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag
des Bundesrates ernannt worden ist. Das gleiche gilt, falls die
Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.

§ 7 VfGG

VfGH § 7 (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
  (2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur
Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier
Stimmführern:
  a) über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder,
     die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im
     ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer
     Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG);
  b) über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und
     Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit. a des
     Bundes-Verfassungsgesetzes);
  c) über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt
     werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;
  d) auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei
     der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die
     Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend
     klargestellt ist.

§ 8 VfGG

VfGG § 8 (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor
dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der
Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
  (2) Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die
Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in
die Hand des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab.
  (3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den
Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.

§ 9 VfGG

VfGG § 9 Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder
Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird
der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.

§ 10 VfGG

VfGG § 10 (1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:
  a) wenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 des
     Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließt, daß das Mitglied
     (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,
  b) wenn die Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 7 des
     Bundes-Verfassungsgesetzes gegeben sind,
  c) wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten in
     oder außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt
     erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur
     Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat, oder
  d) wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder
     geistige Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht untauglich
     wird.
  (2) Das Verfahren zur Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
vom Amte kann in den im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Fällen
nur auf Grund eines nach Vernehmung dieses Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes) durch den Präsidenten oder das vom Präsidenten
damit betraute Mitglied des Verfassungsgerichtshofes gefaßten
Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet werden. Der
Beschluß wird in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des
Generalprokurators gefaßt und hat die Anschuldigungspunkte bestimmt
zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch in
nichtöffentlicher Sitzung die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes,
gegen das das Verfahren eingeleitet wird, vom Amte verfügen. Auf das
weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 23
des Richterdisziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46,
sinngemäß Anwendung. Stellt eine Pflichtverletzung eine gerichtlich
strafbare Handlung dar, gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 33
und 34 des letztbezogenen Gesetzes.
  (3) Auf das Verfahren im Falle des Abs. 1 lit. d finden die
Bestimmungen des § 52 Abs. 2 und des § 53 des erwähnten
Richterdisziplinargesetzes sinngemäß Anwendung.
  (4) Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 kann
nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder
beschlossen werden und hat auf Enthebung des Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes) vom Amte zu lauten. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat
sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken,
daß das Mitglied (Ersatzmitglied) drei aufeinanderfolgenden
Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne
genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat; diese
Feststellung steht einem Erkenntnis auf Enthebung vom Amte gleich.

§ 11 VfGG

VfGG § 11 Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat
der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung
des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.

§ 12 VfGG

VfGG § 12 (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in
einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden
Angelegenheit ist nicht zulässig.
  (2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist
von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:
  a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze
     bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;
  b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden
     Angelegenheit an der Erlassung eines Bescheides im
     Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
  (3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung
sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der
Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.
  (4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder
Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes
(Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder
Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung
angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der
gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im
Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die
Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im
Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des
Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von
Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es
sich um gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte oder um gesetzändernde
oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG
handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes
sinngemäß anzuwenden.
  (5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der
Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines
Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung
auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates,
des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht
(unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.
  (6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der
Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 13 VfGG

VfGG § 13 (1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die
Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende
Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, vom
Präsidenten geführt.
  (2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in
den Personalstand und vor der Betrauung von Angehörigen des
Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des
Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.

§ 13a VfGG

VfGG § 13a (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro
einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des
Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist
jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen
Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
  (2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche
Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im
Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und
des einschlägigen Schrifttums.

§ 14 VfGG

VfGG § 14 (1) Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine
Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler
kundzumachen.
  (2) In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel -
abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach
§ 28 - dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und
zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und
Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.
  (3) Der Verfassungsgerichtshof verfaßt nach Abschluß eines jeden
Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten
Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

§ 15 VfGG

2. Teil
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

VfGG § 15
(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a,
127c, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind
schriftlich zu stellen.
  (2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des
Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der
Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des
Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein
bestimmtes Begehren.

§ 16 VfGG

VfGG § 16 Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem
ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes
Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.

§ 17 VfGG

VfGG § 17 (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe
und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur
Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt
werden kann.
  (2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66
sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24
Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
einzubringen.
  (3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden.
  (4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.

§ 17a VfGG

VfGG § 17a Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu
entrichten:
  1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der
     Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr
     im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
     Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der
     Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte
     Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender
     Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der
     Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten
     Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus
     dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung
     der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die
     Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf
     ganze Euro abzurunden.
  2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr
     befreit.
  3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der
     Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch
     Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
     Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die
     Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder
     einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift
     nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die
     Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer
     (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf
     einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt
     verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die
     Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges
     nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines
     gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die
     Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des
     spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden
     Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und
     Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
     einem unwiderruflich erteilt wird.
  5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und
     Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
  6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des
     Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit
     Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241
     Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

§ 18 VfGG

VfGG § 18 Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen
durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht
entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind,
vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist
zurückzustellen.

§ 19 VfGG

VfGG § 19 (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit
Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in
Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa
sonst Beteiligten zu laden sind.
  (2) Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und
ausgefertigt.
  (3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung
können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten
beschlossen werden:
  1. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144
     Abs. 2 B-VG.
  2. Die Zurückweisung eines Antrages wegen
     a) offenbarer Nichtzuständigkeit des
        Verfassungsgerichtshofes,
     b) Versäumung einer gesetzlichen Frist,
     c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
     d) rechtskräftig entschiedener Sache und
     e) Mangels der Legitimation.
  3. Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages
     oder wegen Klaglosstellung (§ 86).
  (4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen
Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem
Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten läßt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in
nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen
werden:
  1. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich
     gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;
  2. die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch
     die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
     bereits genügend klargestellt ist;
  3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer
     gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung
     über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
     eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
     Staatsvertrages Anlass gegeben hat.
  (5) Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu
fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz
und in den im § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu
entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 146 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im
Fall einer Einstellung des Verfahrens.

§ 20 VfGG

VfGG § 20 (1) Erledigungen bloß prozeßleitender Natur im Vorverfahren
sowie Verfügungen, die lediglich zur Vorbereitung der Verhandlung
dienen, werden vom Referenten ohne Einholung eines
Gerichtsbeschlusses getroffen.
  (2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung
die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und
Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die
Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsakten verfügen sowie Auskünfte
von Behörden einholen. Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Hat die
Behörde die Akten nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift) nicht
erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift) zwar erstattet, die Akten
des Verwaltungsverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der
Verfassungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge
vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des
Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen.
  (3) Die Behörden können bei Vorlage von Akten an den
Verfassungsgerichtshof bekanntgeben, ob und welche Akten oder
Aktenteile im öffentlichen Interesse von der sonst den Beteiligten
zustehenden Einsicht auszuschließen sind. Erachtet der Referent, daß
die von der Behörde mitgeteilte Ausschließung von Akten oder
Aktenteilen zu weit geht, so hat er die Behörde über seine Bedenken
einzuvernehmen und kann allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung
zu fassenden Beschluß des Gerichtshofes darüber einholen.
  (4) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst
durchführen oder darum die zuständige Behörde ersuchen.
  (5) Ersuchschreiben an Behörden gehen vom Präsidenten aus.
  (6) Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse
und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter
Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der
Kanzlei mit dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung"
beglaubigt.

§ 21 VfGG

VfGG § 21 (1) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus
erheblichen Gründen verlegt werden. Für einen darauf gerichteten
Antrag ist die Zustimmung der Gegenpartei weder erforderlich noch
ausreichend.
  (2) Die Verlegung wird durch den Gerichtshof beschlossen, wenn
dieser versammelt ist, sonst von dem Präsidenten verfügt.

§ 22 VfGG

VfGG § 22 Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch
Anschlag an der Amtstafel und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
vorher kundzumachen.

§ 23 VfGG

VfGG § 23 Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und
Entscheidung nicht entgegen.

§ 24 VfGG

VfGG § 24 (1) Die Parteien können unbeschadet des § 17 Abs. 2 ihre
Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  (2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser
Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die
sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden
werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe
vertreten.
  (3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen,
Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder
von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu
von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren
Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der
Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds
und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von
Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden
können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden
Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die
Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines
anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine
Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und
bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende
Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
  (4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die
Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst
erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
  (5) Die für die Parteien auftretenden Organe und Vertreter haben
ihre Bevollmächtigung nachzuweisen.
  (6) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, ob und für
welche in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Vertreter das Tragen von
Amtskleidern bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes
vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wird.

§ 25 VfGG

VfGG § 25 Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein
Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den
Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der
etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. Die in den schriftlichen
Eingaben enthaltenen Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen,
wenn die Eingabe von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht
erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die
Verlesung verlangt.

§ 26 VfGG

VfGG § 26 (1) Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß
der mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen
Entscheidungsgründen sofort mündlich zu verkünden.  Die Verkündung
des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der Parteien nicht
abhängig.
  (2) Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen
Verhandlung gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in
einer besonderen, den Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort
bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet oder nach
Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem Wege durch Zustellung
einer Ausfertigung bekanntgemacht.

§ 27 VfGG

VfGG § 27 Der Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nur statt, wenn
er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.  Wird der Zuspruch
von Kosten beantragt, so brauchen regelmäßig anfallende Kosten,
insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an
Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.

§ 28 VfGG

VfGG § 28 (1) Über Personen, die die Amtshandlung des
Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den
Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos
geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 36 Euro und,
falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei
erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige
Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die
gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über
Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer
beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer
Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen
derselben Handlung nicht aus.
  (2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes
offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer
Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der
Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im
Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu neun Tagen verhängen.
  (3) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bunde zu.
  (4) Die Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nach Abs. 1 oder
des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 oder 2 wird von den
ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den
Exekutionstitel.

§ 29 VfGG

VfGG § 29 (1) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen; es hat
den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Stimmführer des
Verfassungsgerichtshofes, die erschienenen Parteien und deren
Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung,
insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten.
  (2) Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein
besonderes Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 30 VfGG

VfGG § 30 (1) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
  (2) Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten,
worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluß der
Wechselrede erfolgt die Abstimmung.
  (3) Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die
gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines
Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluß einzuholen.
Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten
angefangen, abzugeben.

§ 31 VfGG

VfGG § 31 Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Hat aber von mehreren Meinungen
wenigstens eine die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt, ist auch
der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Tritt er in
diesem Fall einer Meinung bei, die die Hälfte der Stimmen auf sich
vereinigt hat, ist sie zum Beschluß erhoben. Besteht zwischen zwei
gleichgeteilten Meinungen der Unterschied nur über Summen, kann der
Vorsitzende auch eine mittlere Summe bestimmen. Beschlüsse gemäß § 19
Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit.

§ 32 VfGG

VfGG § 32 (1) Hat sich für keine Meinung die zu einem Beschluß
erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu
wiederholen.
  (2) Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche
Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die
gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen
sind.
  (3) Der über einen Punkt gefaßte Beschluß ist der Beratung und
Beschlußfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu
legen, daß ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluß nicht
zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter
abzustimmen haben.

§ 33 VfGG

VfGG § 33 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
einer Frist kann nur in den Fällen des Art. 144 des
Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über einen solchen Antrag
entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 34 VfGG

VfGG § 34 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der
Art. 137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden.
Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in
nichtöffentlicher Sitzung.

§ 35 VfGG

VfGG § 35 (1) Soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält,
sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des
Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
  (2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieser Gesetze auch auf
die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postenlaufes
werden in die Fristen nicht eingerechnet.

§ 36 VfGG

VfGG § 36 Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c
oder des Art. 137 B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

§ 36a VfGG

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes
oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes
regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 36a
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1 B-VG) über die
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in
Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in
Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung
die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den
Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt
vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur
Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die
Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der
Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen.
  (2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der
Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

§ 35b VfGG

VfGG § 36b Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den
Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des
Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof
zur Folge.

§ 35c VfGG

VfGG § 36c (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der
Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die
Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, im Falle des § 36a
Abs. 1 letzter Satz auch der Rechnungshof.
   (2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger
ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle
einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser
beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger
handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der
betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer
Äußerung aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren
beizuziehen.

§ 36d VfGG

VfGG § 36d In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der
Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers
zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger
schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu
ermöglichen.

§ 35e VfGG

VfGG § 36e Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst
binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den
Parteien des Verfahrens zuzustellen.

§ 36f VfGG

VfGG § 36f (1) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen
einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht
zugesprochen.
   (2) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen
anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen
Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen
Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten
auferlegt werden.

§ 37 VfGG

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder,
die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen
Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde
zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 37
Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den
Bund, gegen ein Land, gegen eine Gemeinde oder gegen einen
Gemeindeverband als beklagte Partei gerichtet wird.

§ 38 VfGG

VfGG § 38 Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet
werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat,
daß das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.

§ 39 VfGG

VfGG § 39 (1) Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der
beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer
bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit
mindestens zwei Wochen zu bemessen.
  (2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die
Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu
bestimmender Fristen freigestellt werden.
  (3) Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen
Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu
weder erforderlich noch ausreichend.

§ 40 VfGG

VfGG § 40 Nach Einlangen der Gegenschrift und weiterer etwa verlangter
Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident die
Verhandlung an.

§ 41 VfGG

VfGG § 41 Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der
Prozeßkosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag
auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr
eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung
zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.

§ 42 VfGG

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen
(Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte)

VfGG § 42
(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes,
der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde
(Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes) die
Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache
selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so
lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein
rechtskräftiger Spruch gefällt ist.
  (2) Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde
des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach
Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem
Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
  (3) Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes
zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
  (4) Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden
Gerichte mitzuteilen, daß sie den Antrag gestellt hat.
  (5) Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige
Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.

§ 43 VfGG

VfGG § 43 (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, daß der
Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der
Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof selbst oder
endlich ein ordentliches und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1
lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben
Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so
hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen,
wenn von dem Gericht oder von einem der genannten Gerichtshöfe ein
rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.
  (2) Hat ein Gericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der
Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses
Gerichtes aufrecht.
  (3) Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht
vor, so ist das Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes
einzuleiten, sobald der Verfassungsgerichtshof von dem Entstehen des
Konfliktes, sei es durch Anzeige eines im Abs. 1 bezeichneten
Gerichtes oder der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien,
sei es durch den Inhalt seiner eigenen Akten, Kenntnis erlangt.
  (4) Die im Abs. 3 genannten Behörden sind zu dieser Anzeige
verpflichtet.
  (5) Die Einleitung des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof
unterbricht das bei dem betreffenden Gericht anhängige Verfahren bis
zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes.

§ 44 VfGG

VfGG § 44 Während der Unterbrechung kann die Aufschiebung einer
bewilligten Exekution, die Exekution zur Sicherstellung, eine
einstweilige Verfügung oder deren Aufschiebung von dem zuständigen
Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung
bewilligt werden.

§ 45 VfGG

VfGG § 45 Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den
beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen
freizustellen.

§ 46 VfGG

VfGG § 46 (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes,
der dadurch entstand, daß in derselben Sache ein Gericht und eine
Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes
Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der
Verfassungsgerichtshof oder ein ordentliches Gericht und ein anderes
Gericht (Art. 138 Abs. 1 lit. a und b des Bundes-Verfassungsgesetzes)
die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt),
kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
  (2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den
beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen
freizustellen.

§ 47 VfGG

VfGG § 47 (1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder
zwischen einem Land und dem Bund (Art. 138 Abs. 1 lit. c des
Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß jedes der Länder oder das
Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in
derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender
Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den
Antrag auf Entscheidung stellen.
  (2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des
Tages zu stellen, an dem die antragstellende Regierung von dem
Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
  (3) Die antragstellende Regierung hat sofort der beteiligten
Regierung den Antrag mitzuteilen.
  (4) Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat die Unterbrechung
des bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahrens zur Folge.

§ 48 VfGG

VfGG § 48 Die am Verfahren beteiligten Personen sind berechtigt, im
Fall eines Kompetenzkonfliktes gemäß den §§ 42, 43 und 47 an die zur
Antragstellung berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das
Begehren zu richten, den Antrag auf Entscheidung des
Kompetenzkonfliktes im Sinne des Gesetzes zu stellen. Wird diesem
Antrag binnen einer Frist von vier Wochen nicht entsprochen, so ist
die Partei selbst berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des
Kompetenzkonfliktes binnen weiteren vier Wochen beim
Verfassungsgerichtshof zu stellen.

§ 49 VfGG

VfGG § 49 Zur Verhandlung sind die beteiligten Regierungen und die an
der Sache beteiligten Parteien zu laden.

$ 50 VfGG

VfGG § 50 (1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 lit. c
des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß zwei Länder oder ein
Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in
derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender
Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf
Entscheidung stellen.
  (2) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten
Regierungen zu laden.

§ 51 VfGG

VfGG § 51 Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die
Kompetenz hat auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis
entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

§ 52 VfGG

VfGG § 52 Im Fall eines im Sinne der §§ 46, 48 und 50 durch die Partei
anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes kann der
Verfassungsgerichtshof der Gebietskörperschaft, deren Behörde die
Kompetenz mit Unrecht abgelehnt oder mit Unrecht in Anspruch genommen
hat, den Ersatz der der Partei erwachsenen Prozeßkosten auferlegen.
Der Ersatz von Kosten kann der Partei auch dann auferlegt werden,
wenn sie ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen
Verhandlung zurückzieht und anderen Beteiligten bereits Kosten
erwachsen sind.

§ 53 VfGG

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes

VfGG § 53
Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, ob eine
Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit
des Bundes oder der Länder fällt.

§ 54 VfGG

VfGG § 54 Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann
hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand
der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.

§ 55 VfGG

VfGG § 55 Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann
hat der Antrag zu enthalten:
  a) bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen
     Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die
     Verordnung erlassen werden soll;
  b) bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand,
     der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der
     Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.

§ 56 VfGG

VfGG § 56 (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen
Antrag nach § 53 wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
gefällt.
  (2) Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die
Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu
laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
  (3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die
nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche
Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so
rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor
der Verhandlung dem Verfassungsgerichtshofe vorliegt.
  (4) Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem
Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler
unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

§ 56a VfGG

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der
Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der
Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 56a
(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daß
  1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren
Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
  2. eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder
mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt
worden ist.
  (2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander
sinngemäß.
  (3) Der Antrag ist im einzelnen zu begründen.

§ 56b VfGG

VfGG § 56b (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die öffentliche
mündliche Verhandlung an. Zu dieser sind die an der Vereinbarung
beteiligten Regierungen zu laden. Der Bundesregierung obliegt die
Vertretung des Bundes, der jeweiligen Landesregierung die Vertretung
des Landes.
  (2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die an der
Sache beteiligten Regierungen aufgefordert, eine schriftliche
Äußerung dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, daß
sie spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof
vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann auch die anderen an der
Vereinbarung beteiligten Regierungen zur Abgabe von Äußerungen
auffordern.

§ 57 VfGG

E. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des
Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 57
(1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben,
muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach
oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben
werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung
sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag
von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit
der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist
auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer
gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für
sie wirksam geworden ist.
  (2) Von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem
Bundesvergabeamt) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung
oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden,
wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat,
Bundesvergabeamt) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar
anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine
Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht (unabhängigen
Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) anhängigen Rechtssache ist.
  (3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das
Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder
von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser
Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder
Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden
können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen
Aufschub gestatten.
  (4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das
Bundesvergabeamt) die Verordnung, deren Prüfung beantragt wurde,
nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

§ 58 VfGG

VfGG § 58 (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu
dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die
Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung
der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag
von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem
Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache
beteiligten Parteien zu laden.
  (2) Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und
die obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur
Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind, haben binnen
zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über
den Gegenstand zu erstatten.

§ 59 VfGG

VfGG § 59 (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst
binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen.
  (2) Wird die Verordnung als gesetzwidrig erkannt, so hat das
Erkenntnis auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder ob
bestimmte Stellen gesetzwidrig sind.

§ 60 VfGG

VfGG § 60 (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem
Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht
(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) gestellt
hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei
der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der
unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) an die
Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem
Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.
  (2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der
Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es
auf Aufhebung einer Verordnung, so muß in der nach Art. 139 Abs. 5
des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum
Ausdruck gebracht werden, daß die Verordnung durch das genau zu
bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben
worden ist.

§ 61 VfGG

VfGG § 61 Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der
Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von
Amts wegen (Art. 139 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) zu
erkennen hat.

§ 61a VfGG

VfGG § 61a Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer
Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in
ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im
Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten von dem Rechtsträger
zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung
gehandelt hat.

§ 61b VfGG

F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die
Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a des
Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 61b
Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die
Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die
Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.

§ 62 VfGG

H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG)
§ 62 (1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
(2) Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
(3) Hat ein Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

§ 62a VfGG ab 21.12.2016

§ 62a (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);
2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);
3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);
4. im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002 und § 22 Abs. 1 WGG;
5. im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;
6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;
7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
8. im Insolvenzverfahren;
9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

§ 63 VfGG

VfGG § 63 (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu
dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des
angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung
eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines
angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der
Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem
Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache
beteiligten Parteien zu laden.
  (2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene
Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den
Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß
die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem
Gerichtshofe vorliegt.
  (3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst
binnen einem Monate nach Einlangen des Antrages zu fällen.

§ 64 VfGG

VfGG § 64 (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des
Gesetzes oder bestimmte Stellen als verfassungswidrig aufgehoben
werden.
  (2) Lautet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf
Aufhebung, so ist es auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen
Landeshauptmann zuzustellen. In der nach Art. 140 Abs. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung muß zum
Ausdruck gebracht werden, daß das Gesetz durch das genau zu
bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben
worden ist.

§ 65 VfGG

VfGG § 65 Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der
Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
von Amts wegen (Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) zu
entscheiden hat.

§ 65a VfGG

VfGG § 65a Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person,
die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren
Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle
des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten im Falle eines
Bundesgesetzes vom Bund, im Falle eines Landesgesetzes vom
betreffenden Land zu ersetzen.

§ 66 VfGG

H. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a
des Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 66
Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf
die gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten und die gesetzändernden
oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG
die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge
die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
  1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die
     Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat,
     zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten
     abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung,
     handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16
     Abs. 1 B-VG, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von
     einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem
     Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der
     Sache beteiligten Parteien zu laden.
  2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des
     Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit
     von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden
     sind.
  3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener
     Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag
     abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag
     abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung,
     handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16
     Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Landesregierung
     zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der
     mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es
     überdies dem Bundeskanzler zuzustellen, betrifft das Erkenntnis
     einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung eines Landtages
     abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann
     zuzustellen.
  4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die
     Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Art. 140a des
     Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Art. 139 Abs. 5
     oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu
     erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der
     Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des
     Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung
     berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines
     allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden
     Genehmigungsbeschlusses oder einer allfälligen Anordnung, den
     Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen, erloschen ist.

§ 67 VfGG

I. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und
Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des
Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 67
(1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen
zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament,
zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zu einem mit der
Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden
Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung
hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens
oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
  (2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung bedarf eines
Antrages von einem Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens
aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl zu einem
Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der
Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur
Anfechtung der übrigen im Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen
(Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung
vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl
rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren
zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine
derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die
Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof
nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine
Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet,
daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt
wurde.
  (3) Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit eines
Bescheides gegründet und ist von einem Aufschub der Vollstreckung des
Bescheides, gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein
erheblicher Nachteil zu besorgen, so kann der Verfassungsgerichtshof
auf Antrag aussprechen, daß der Anfechtung aufschiebende Wirkung
zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so hat
der Präsident auf Antrag des Referenten zu entscheiden.

§ 68 VfGG

VfGG § 68 (1) Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung
des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein
Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des
in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Sie muß
mit allen von ihr berufenen, in Urschrift oder Abschrift
anzuschließenden Behelfen belegt sein.
  (2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der
eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden
Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die
Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser
Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage
der Wahlakten zu erstatten.

§ 69 VfGG

VfGG § 69 (1) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem
Verfassungsgerichtshofe sind außer der anfechtenden Partei alle
Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der
angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der
betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten
Parteien. Der im § 68 Abs. 2 bezeichneten Wahlbehörde ist die
Entsendung eines Vertreters freizustellen.
  (2) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens darin, daß eine nicht wählbare Person für gewählt
erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht
aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.

§ 70 VfGG

VfGG § 70 (1) Einer gemäß § 67 eingebrachten Wahlanfechtung hat der
Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das
Wahlergebnis von Einfluß war. In dem der Anfechtung stattgebenden
Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze
Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des
Wahlverfahrens aufzuheben.
  (2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt,
weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so
hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem
Falle finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung,
die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.
  (3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt,
weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt
worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl
anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Falle die Wahl
dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von
angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige
Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.
  (4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in
der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die
tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden,
von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis
ausgegangen ist.
  (5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden
Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst)
unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das
Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist,
haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des
betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung
der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der
gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf
Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die
teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen
Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem
satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen
Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt
der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten
Mitglieder.

§ 71 VfGG

VfGG § 71 (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim
Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des
Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines
Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die
Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes
hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe
gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von
einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender,
wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den
Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof
einzubringen.
  (2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher
Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das
rechtskräftige Strafurteil gebunden.
  (3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen
sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch
diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll,
zu laden.
  (4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag
auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, gestellt wird.

§ 71a VfGG

VfGG § 71a (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde,
mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen
Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in
einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung
des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach
Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben
werden.
  (2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der
Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung)
Parteistellung.
  (3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
  (4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und
den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete
Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
  (5) Auf das Verfahren sind im übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83,
84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen
mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde
zu laden.

§ 72 VfGG

J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige
Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane
für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften
Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 72
(1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder
von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim
Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten
Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der
Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
  (2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder
zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem
Verfassungsgerichtshofe beauftragt sind.
  (3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des
Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten
Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des
Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der
Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt
sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage
auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied
der Landesregierung.

§ 73 VfGG

VfGG § 73 Wird eine Anklage auch gemäß Art. 143 des
Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben, so sind in der Anklageschrift die
dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach allen
ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes
bedingenden Merkmalen, ihre gesetzliche Benennung und die Stellen des
Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, anzuführen.

VfGG § 74 (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat
eine Voruntersuchung voranzugehen.
  (2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den
Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter
Untersuchungsrichter.
  (3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter
und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit entbunden.
  (4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung
durchzuführen.
  (5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der
Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer
Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-
Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage
beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in
nichtöffentlicher Sitzung.

§ 75 VfGG

VfGG § 75 (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der
Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche
Verhandlung anzuordnen hat.
  (2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu
bestimmen, daß dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine
Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist
von wenigstens zwei Wochen bleibt.
  (3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der
Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung
der Anklage Beauftragten zu laden.

§ 76 VfGG

VfGG § 76 Der Untersuchungsrichter ist von der Mitwirkung bei der
öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

§ 77 VfGG

VfGG § 77 Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung darf nur wegen
Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden.

§ 78 VfGG

VfGG § 78 Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der
Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.

§ 79 VfGG

VfGG § 79 (1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der
Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltendgemachte
Ersatzansprüche zu erkennen.
  (2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur
Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem
ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.

§ 80 VfGG

VfGG § 80 (1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshofe binnen einem
Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus
der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende
Anklage beziehen würde.
  (2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2
lit. a bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an
dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen
Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen
Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer
von sechs Monaten - nicht einzurechnen.
  (3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den
Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers
und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des
Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung
aus dem Amte nicht gehindert.

§ 81 VfGG

VfGG § 81 Für Verfahren über die nach Art. 142 und 143 des
Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen gilt, soweit in diesem
Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die
Strafprozeßordnung sinngemäß.

§ 82 VfGG

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 82
(1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach
Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs
Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides
erhoben werden.
  (2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
  2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;
  3. den Sachverhalt;
  4. die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
     Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
     oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer
     gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines
     Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes
     oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten
     verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die
     Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
  5. das Begehren;
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die
     Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  (3) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift,
Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist
anzugeben.

§ 83 VfGG

VfGG § 83 (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der
Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt, mit der
Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist,
die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu
erstatten.
  (2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch
die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb
zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
  (3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen
Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist
hiezu weder erforderlich noch ausreichend.

§ 84 VfGG

VfGG § 84 (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren
etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn
die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit
Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen
rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer
und der Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt wurde,
beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die
Verhandlung an.
  (2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die
Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligte zu laden.

§ 85 VfGG

VfGG § 85 (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  (2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag
des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche
Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten
Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit
Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den
Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden
wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren,
wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers,
der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst Beteiligten neu
zu entscheiden.
  (3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der
Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im
Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde
den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen
Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
  (4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so
sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu fassen.

§ 86 VfGG

VfGG § 86 Wird vor Schluß der Verhandlung über die Beschwerde
der Nachweis erbracht, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt
erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung
des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden
zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 87 VfGG

VfGG § 87 (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines
verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und
bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  (2) Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde
stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in
dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden
rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
  (3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer
Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat, wenn bis
dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers
gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser
Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der
Referent, auszusprechen, daß die Beschwerde gemäß Art. 144
Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Ein
solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen, wenn es sich um einen
Fall handelt, der nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

§ 88 VfGG

VfGG § 88 Der Partei, die unterliegt oder die den
Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der
Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt
sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde
vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos
gestellt worden zu sein.

§ 89 VfGG

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der
Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f
und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

VfGG § 89
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, kann die Bundesregierung
oder die Volksanwaltschaft den Antrag auf Entscheidung durch den
Verfassungsgerichtshof stellen.
  (2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen zu stellen.
Diese Frist beginnt für die Bundesregierung mit Ablauf des Tages, an
dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, dass die Volksanwaltschaft
ihre Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihr
beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der
Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in
Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem
Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht; für die
Volksanwaltschaft beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem sie
amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der
Bundesregierung erhält oder an dem sie am Vollzug der strittigen
Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.
  (3) Die antragstellende Bundesregierung hat den Antrag sofort der
Volksanwaltschaft mitzuteilen, die antragstellende Volksanwaltschaft
der Bundesregierung.

§ 90 VfGG

VfGG § 90 Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub
oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis
zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

§ 91 VfGG

VfGG § 91 Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die
Volksanwaltschaft.

§ 92 VfGG

VfGG § 92 Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst
binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und
sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft
zuzustellen.

§ 93 VfGG

VfGG § 93 Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder
     einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der
     gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der
     Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f B-VG);
  2. zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder
     einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der
     gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
     Landesvolksanwalts regeln (Art. 148i Abs. 2 B-VG).

§ 94 VfGG

3. Teil
Schlussbestimmungen

VfGG § 94
(1) § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993
tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  (2) § 5e und § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  (3) § 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995
tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  (4) § 5e Abs. 2 und § 5h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  (5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
in Kraft:
  1. § 5b Abs. 2 und § 5c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
  2. § 5h mit 1. Juni 1996.
  (6) Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren
Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet wurde, ist § 5b
Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung
anzuwenden.
  (7) (Verfassungsbestimmung) § 5i in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
  (8) § 5e Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  (9) § 4 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 5b Abs. 2, § 5c Abs. 1, § 5d, § 5e
und § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und
die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997
treten mit 1. August 1997 in Kraft. Soweit Personen mit 1. August
1997 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach
§ 5 erfüllen, ist § 5 weiter anzuwenden.
  (10) (Verfassungsbestimmung) § 5i in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in
Kraft.
  (11) § 17a und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
88/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
  (12) § 5b Abs. 2 und § 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 86/2001 und die Aufhebung des § 5d durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
  (13) Es treten in Kraft:
  1. § 5h in der Fassung des Art. 65 Z 4 lit. a des Bundesgesetzes
     BGBl. I Nr. 142/2000 mit 1. Oktober 2000,
  2. § 5e, § 5f erster Satz und § 5g in der Fassung des
     Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und § 5h in der Fassung des
     Art. 65 Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 mit
     1. Jänner 2001.
  (14) Der Titel und die §§ 17a, 28 Abs. 1 und 2 und 91 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
  (15) § 7 Abs. 2 lit. a, § 13, die Überschrift zu den §§ 37 bis 41,
§ 71 Abs. 4, § 71a Abs. 5, § 72 Abs. 3, § 74 Abs. 5, § 80 Abs. 2 und
3, § 82 Abs. 3 und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 123/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  (16) § 5b Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  (17) Die Überschrift zum 1. Teil (zum bisherigen Ersten
Abschnitt), § 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a, § 12, die Überschriften
zum 2. Teil (zum bisherigen Zweiten Abschnitt) und zu dessen
1. Hauptstück (zu den §§ 15 bis 36), § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und
Abs. 4 Z 3, § 22, § 24 Abs. 1 bis 3, § 28 Abs. 4, § 36, die
Überschriften zum 2. Hauptstück (zu den §§ 36a bis 88) und zu dessen
Abschnitt A, § 36c Abs. 2, § 36d, die Überschrift zu Abschnitt B,
§ 37, die Überschrift zu Abschnitt E, § 57 Abs. 2 bis 4, § 58
Abs. 1, § 60 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt F samt
Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt G (zum bisherigen
Abschnitt F), § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1, die Überschrift zu
Abschnitt H (zum bisherigen Abschnitt G), § 66 Einleitung und Z 1,
die Überschriften zu den Abschnitten I und J (zu den bisherigen
Abschnitten H und I), § 67 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 5 letzter
Satz, § 71a Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt K (zum bisherigen
Abschnitt J), § 82 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 3, § 87 Abs. 1, der neu
eingefügte Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift zum 3. Teil
(zum bisherigen Dritten Abschnitt), die Paragraphenbezeichnungen der
§§ 94 bis 96 (der bisherigen §§ 89 bis 91) sowie die sonstigen
Überschriften und Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich
tritt § 36g außer Kraft.
  (18) § 15 Abs. 1, § 17a und § 24 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  (19) Soweit das Bundesgesetz, mit dem das
Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 329/1990, noch
in Geltung steht, tritt es mit Ablauf des Monats der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 außer Kraft. Durch dieses
Bundesgesetz geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt;
durch dieses aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
  (20) § 5b Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
  (21) Die §§ 5f und 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

§ 95 VfGG

VfGG § 95 Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes
vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der
Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.

§ 96 VfGG

VfGG § 96 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.