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§ 1 VwGG

I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder

VwGG § 1
(1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen
Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
 (2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2
B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu
erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
  (3) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der
Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im
,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und in den für amtliche
Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung
auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des
Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem
Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

§ 2 VwGG

VwGG § 2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter
und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor
Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der
Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die
Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder vor der
Vollversammlung.

§ 3 VwGG

VwGG § 3 (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein
Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die
Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im
Genuß des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer
Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
 (2) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in
den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf
Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder
wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden.

§ 4 VwGG

VwGG § 4 Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu
reihen:
  1. der Präsident,
  2. der Vizepräsident,
  3. die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer
     Ernennung,
  4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind
für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
  1. für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
  2. das Lebensalter.

§ 5 VwGG

VwGG § 5 Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den
sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei
Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

§ 6 VwGG

VwGG § 6 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den
Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das
für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes
festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, daß statt der violetten
die purpurrote Farbe zu verwenden ist.

§ 7 VwGG

VwGG § 7 (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des
Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist,
auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des
Verwaltungsgerichtshofes.
 (2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in
den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden
Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des
Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im
Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. Die
Disziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur verhängt werden, wenn
wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Disziplinargerichtes dafür
stimmen.

§ 8 VwGG

Leitung

VwGG § 8
Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im
Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser
verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden
Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle
des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

§ 9 VwGG

VwGG § 9 (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden
Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere
Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften
und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat
insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung
und Verhandlung zusammenzutreten haben.
 (2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der
richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst
einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
  (3) Zur Entgegennahme von Eingaben kann eine gemeinsame
Einrichtung mit dem Verfassungsgerichtshof geschaffen werden.

§ 10 VwGG

Vollversammlung

VwGG § 10
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen
Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln
der Mitglieder erforderlich.
 (2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als
Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung über
  1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134
     Abs. 2 B-VG);
  2. die Geschäftsverteilung (§ 11);
  3. die Geschäftsordnung (§ 19);
  4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).

§ 11 VwGG

Senate

VwGG § 11
(1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern
(Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern
(Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes
Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die
ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat
mitzuwirken.
 (2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muß wenigstens
ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den
Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befaßt sind,
muß ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst,
allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in
der allgemeinen staatlichen Verwaltung angehören.
 (3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer
des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der
Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates
heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die
Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die
Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen. Hiebei ist auch
auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren
Senaten angehören.
 (4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den
ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der
Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den
Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht dem
Abs. 2 entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch
das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.
 (5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies
für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die
Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand
eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder
einzelner Mitglieder notwendig ist.

§ 12 VwGG

VwGG § 12 (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und
dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen
(Dreiersenate), haben zu entscheiden
  1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die
        nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
     b) über die Einstellung des Verfahrens;
     c) (Entfällt)
     d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er
        ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat
        abgeschlossen wurde;
     e) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
        wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren
        betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
     f) über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des
        Verfahrens gestellt wird;
     g) über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis
        oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf
        den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen,
        die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten
        sind;
  2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über
     Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder
     durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
 (2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz
des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
  (3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der
Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
  (4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im
Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den
Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.

§ 13 VwGG

VwGG § 13 (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11
Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß
ausspricht,
  1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen
     Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
  2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
     des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
 (2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des
Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

§ 14 VwGG

Berichter

VwGG § 14
(1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach
der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein
Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten
Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als
Mitberichter zu bestellen.
 (2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen,
die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner
Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe
beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne
Senatsbeschluß
 (3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen
Bediensteten bedienen.
 (4) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben
nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden.

§ 15 VwGG

Beratung und Abstimmung

VwGG § 15
(1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und
der Senate sind nicht öffentlich.
 (2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der
Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar
danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der
Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied
zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach
älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die
Abstimmung über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern,
und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine
Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
 (3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die
Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz
nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine
Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu
wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche
Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der
die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In
der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 17 VwGG

Evidenzbüro

VwGG § 17
(1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro
einzurichten.
 (2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum
Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat
dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der
bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
 (3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der
Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen
Schrifttums.

§ 19 VwGG

Geschäftsordnung

VwGG § 19
Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die
Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der
Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 20 VwGG

Tätigkeitsbericht

VwGG § 20
Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres
einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten
Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

VwGG

II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

Parteien

VwGG § 21
(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden
gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch
die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende
oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg
der Anfechtung des Bescheides in ihren rechtlichen Interessen
berührt werden (Mitbeteiligte).
  (2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet
sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle
Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer
Rechte erhalten.

§ 22 VwGG

VwGG § 22 In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige
Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die
zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen
beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten
Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

§ 23 VwGG

VwGG § 23 (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst
führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In
Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen
Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
  (2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser
Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die
sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden
werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe
vertreten.
  (3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen,
Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder
von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu
von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren
Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der
Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds
und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von
Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden
können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden
Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die
Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines
anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine
Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und
bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende
Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
  (4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer)
oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die
Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
  (5) Die einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn,
wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren
Rechtsnachfolger zu vertreten.

§ 24 VwGG

Schriftsätze

VwGG § 24
(1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind
unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem
Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen
beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden
Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine
für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die
Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften
unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher
Ausfertigung beizubringen.
  (2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und
46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts
(Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für
  1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von
     einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem
     Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser
     Gebietskörperschaften oder von Personen
     (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
     Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von
     deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
  2. Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst-
     oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des
     Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines
     Gemeindeverbandes.
  (3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
  1. Die Gebührenpflicht besteht
     a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
        und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
     b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr
        gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
        Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem
        Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur
        Entscheidung abgetreten worden sind.
  2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der
     Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr
     im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
     Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der
     Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte
     Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender
     Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der
     Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten
     Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus
     dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung
     der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die
     Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf
     ganze Euro abzurunden.
  3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr
     befreit.
  4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt
     der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im
     Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim
     Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten
     fällig.
  5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch
     Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
     Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die
     Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder
     einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift
     nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der
     Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem
     Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle
     hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf
     Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen
     Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden
     Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die
     Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges
     nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines
     gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte
     (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch
     durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der
     Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen,
     wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der
     Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
  6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und
     Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
  7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des
     Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit
     Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241
     Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)

§ 25 VwGG

Akteneinsicht

VwGG § 25
(1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre
Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften
selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt
sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm
eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und
Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über
seine Beratungen und Abstimmungen.
 (2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den
Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile
im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift
ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu
weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und
allenfalls einen Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne
Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder
Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im
Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender
Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht
kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.

§ 26 VwGG

Beschwerdefrist

VwGG § 26
(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den
Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine
Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der
     Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der
     Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich
     verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
  2. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der
     Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen
     Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung,
     sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister
     von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
  3. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 3 B-VG dann, wenn der
     Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften der zuständigen
     Landesregierung zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung,
     sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung
     von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
  4. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid
     auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der
     Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der
     Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem
     Bescheid Kenntnis erlangt hat;
  5. im Falle einer Beschwerde gegen eine Weisung gemäß Art. 81a
     Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde, an die
     die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat.
  (2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem
Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der
Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von
seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
  (3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde
die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für
sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des
Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der
Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der
rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der
Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

§ 27 VwGG

VwGG § 27 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
(Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn
die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im
Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der
Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach
Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege
eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen
werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen
sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung
regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine
kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache
entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf
Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er
einzubringen war.
  (2) Wenn von der Behörde, bevor eine Säumnisbeschwerde eingebracht
wurde, ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a,
140 oder 140a B-VG oder beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ein Antrag auf Vorabentscheidung eingebracht und auch
den Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, dann ist eine
Säumnisbeschwerde bis zur Beendigung des Verfahrens unzulässig.
  (3) Die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß
Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfristen nach Abs. 1 nicht
einzurechnen.

§ 28 VwGG

Inhalt der Beschwerde

VwGG § 28
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der
     angefochtenen Weisung),
  2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung)
     erlassen hat,
  3. den Sachverhalt,
  4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der
     Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
  5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
     stützt,
  6. ein bestimmtes Begehren,
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die
     Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  (2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3
sowie Abs. 2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes-
oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des
Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen
Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der
Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
  (3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die
Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die
oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache
verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige
Frist (§ 27) abgelaufen ist.
  (4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid
nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es
dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit
im Vorverfahren nachzutragen.
  (5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer
der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift
oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden
gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung,
Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen,
wenn sie schriftlich ergangen ist.

§ 29 VwGG

VwGG § 29 Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der
Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der
Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst
erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine
weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oder die
zuständige Landesregierung beizubringen.

§ 30 VwGG

Aufschiebende Wirkung

VwGG § 30
(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft
Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Beschwerdefrist.
 (2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des
Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß
zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen
entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem
Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten
Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein
unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die
Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben,
ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die
Interessen Dritter berührt werden.
 (3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im
Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den
Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu
erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen
Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

§ 31 VwGG

Befangenheit

VwGG § 31
(1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich
unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen
Befangenheit zu enthalten
  1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein
     Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie,
     ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt
     oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
  2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder
     Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei
     bestellt waren oder bestellt sind;
  4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
     vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
  5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in
     ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
 (2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des
Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar
spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich
die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Partei die hiefür
maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung
entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache
zuständige Senat durch Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so
viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei
verbleiben, so hat der Präsident die Beschlußfassung über den
Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat
zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, daß die Ablehnung
begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes
(§ 11 Abs. 4) zu verfügen.

§ 32 VwGG

Wahrnehmung der Zuständigkeit

VwGG § 32
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt seine Zuständigkeit in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen wahr.

§ 33 VwGG

Klaglosstellung, Zurückziehung

VwGG § 33
(1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß
der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen
Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß
als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren
einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.
 (2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht,
so kann der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung des
Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Anberaumung einer
angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe
zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde
liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser
Frist gilt als Zurückziehung.

§ 33a VwGG

Ablehnung

VwGG § 33a
Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer
Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen
Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss
ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt
oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in
Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von
höchstens 750 Euro verhängt wurde.

§ 34 VwGG

Zurückweisung

VwGG § 34
(1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der
Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen
offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der
Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne
weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß
zurückzuweisen.
 (2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände
entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und
den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur
Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist
zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem
Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter
Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde
einzubringen.
 (3) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu
fassen.
  (4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.

§ 35 VwGG

Vorverfahren

VwGG § 35
(1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom
Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet
abzuweisen.
 (2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß die in der
Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem
Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte
Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts
vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung
als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
 (3) In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur
weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren
einzuleiten.

§ 36 VwGG

VwGG § 36 (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der
belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der
Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen
festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig
ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des
Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
  (2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten
Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den
Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem
Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann
einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen
von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der
Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens
erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde
einzustellen.
  (3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der
Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der
Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der
Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die
belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter
Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist
auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen
Landesregierung zu übermitteln.
  (4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen.
Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit
nicht § 24 Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.
  (5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der
Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls
aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur
Kenntnis zu bringen.
  (6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der
angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht beruht, die der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht,
und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe
angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die
bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter
die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die
einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist
auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
  (7) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann dem Beschwerdeführer
aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs
Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu
erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde
als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und
den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.
  (8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen
angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und
Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert
schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
  (9) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der
Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm
selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen
oder ergänzen lassen.

§ 37 VwGG

VwGG § 37 (1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat
der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde
samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem
Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht und Abschrift der
Akten bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er
aufzufordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzenden
Frist die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die
Beschwerde als zurückgezogen.
 (2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das
weitere Verfahren wie sonst statt.

§ 38 VwGG

VwGG § 38 (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im
§ 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder
die Akten nicht vorgelegt wurden.
  (2) Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterläßt sie dies, so
kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese
Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der
Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 38a VwGG

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

VwGG § 38a
(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl
von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1
Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind,
oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher
Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der
Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher
Beschluss hat zu enthalten:
  1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
  2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden
     Rechtsfragen;
  3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof
     behandeln wird.
Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Senat gefasst.
  (2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den
darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge
gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend
sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen
Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes
oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  (3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß
Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
  1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster
     Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten
     Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte
     Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
     a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder
        Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch
        das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht
        beeinflusst werden können oder die die Frage nicht
        abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
     b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 beginnt
        nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird
        unterbrochen.
     c) Die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß
        § 27 Abs. 1 wird gehemmt.
  2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß
     Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
     Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen
     und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des
     Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder
     die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub
     gestatten.
  (4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine
Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die
nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf
des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist
neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.

§ 38b VwGG

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften

VwGG § 38b
(1) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur
Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages oder Art. 150 des
EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der
Verwaltungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er
bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen
vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die
durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die
die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  (2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und
hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines
Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er
diesen unverzüglich zurückzuziehen.

§ 39 VwGG

Verhandlungen

VwGG § 39
(1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens
eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn
  1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der
     Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte
     Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die
     Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag
     kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen
     werden;
  2. der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der
     Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie
     beschließt.
 (2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages
nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Beschwerde
     zurückzuweisen ist (§ 34);
  2. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge
     Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (§ 42
     Abs. 2 Z 2);
  3. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge
     Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42
     Abs. 2 Z 3);
  4. der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des
     Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
     aufzuheben ist;
  5. weder die belangte Behörde noch etwaige Mitbeteiligte eine
     Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid
     aufzuheben ist;
  6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen
     Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten
     Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die
     mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache
     nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6  Abs. 1 der
     Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
     Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem  entgegensteht.
 (3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist
sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn
der verstärkte Senat dies beschließt.

§ 40 VwGG

VwGG § 40 (1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.
 (2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von
Parteien steht jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht
entgegen.
 (3) Die Verhandlung findet vor dem Senat statt.
 (4) Die Verhandlung ist öffentlich. Aus Gründen der Sittlichkeit
oder der öffentlichen Ordnung kann der Senat die Öffentlichkeit durch
Beschluß ausschließen; in einem solchen Fall kann jede Partei
verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet
werde.
 (5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung
und handhabt die Sitzungspolizei. Die Verhandlung beginnt mit dem
Vortrag des Berichters. Der Vorsitzende hat von Amts wegen für die
vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen
Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen.
 (6) Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren
betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt
werden, ist durch Beschluß zu entscheiden.
 (7) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese
hat die Namen der Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der
Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der
Verhandlung, insbesondere Anträge der Parteien, zu enthalten und ist
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
 (8) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen Gründen vertagt
werden; im Zuge einer Verhandlung beschließt die Vertagung der Senat,
sonst verfügt sie der Vorsitzende.

§ 41 VwGG

Prüfung des angefochtenen Bescheides

VwGG § 41
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht
Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder
wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42
Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den
angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde
angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten
Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über
den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der
Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des
Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung
über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die
einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die
Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu
verfügen.
  (2) In den Fällen des Art. 132 B-VG hat der Gerichtshof den
Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen.

§ 42 VwGG

Erkenntnisse

VwGG § 42
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu
erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen
der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen
Bescheid aufzuheben.
  (2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
  1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
  2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten
     Behörde,
  3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
     Verfahrensvorschriften, und zwar weil
     a) der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem
        wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
     b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung
        bedarf oder
     c) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren
        Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid
        hätte kommen können.
  (3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2
tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor
Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
  (4) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof
sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender
Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten
Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten
Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender
Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem
Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde
durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der
Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhab

§ 42a VwGG

VwGG § 42a (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen
(Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der
Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben.
§ 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
 (2) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener
Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat;
infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch
nicht wieder in Kraft.

§ 43 VwGG

VwGG § 43 (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden
und auszufertigen.
  (2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch
die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese
anzuführen.
  (3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom
Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der
Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der
Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk "Für die
Richtigkeit der Ausfertigung".
  (4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden,
so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den
wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
  (5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die
Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt
werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in
schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
  (6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den
Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
  (7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem
Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von
Amts wegen berichtigt werden.
  (8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann
bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind
personenbezogene Daten im Erkenntnis nur so weit unkenntlich zu
machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der
Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat-
und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die
Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Die
Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14
Abs. 2 der Berichter zu beschließen.
  (9) Die Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch
Beschluß beendet wird.

§ 44 VwGG

VwGG § 44 Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder
Beschlusses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen
Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.

§ 45 VwGG

Wiederaufnahme des Verfahrens

VwGG § 45
(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß
abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen,
wenn
  1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich
     strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
     worden ist oder
  2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei
     verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem
     Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
  3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
     bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem
     Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache
     begründet hätte, oder
  4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das
     Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß
     sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte
     oder
  5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder
     wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der
     Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die
     Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben
     wurde.
 (2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen
von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der
Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
 (3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu
entscheiden.
 (4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde
(Art. 132 B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die
Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.
 (5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der
Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I
Z 15)

§ 46 VwGG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

VwGG § 46
(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung
ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt
und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf
Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß
der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert
die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen
minderen Grad des Versehens handelt.
 (2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist
versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein
Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen
hat.
 (3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des
Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den
Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des
Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig
zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig
nachzuholen.
 (4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu
entscheiden.
 (5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung
befunden hat.
 (6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des
Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

§ 47 VwGG

Kosten

VwGG § 47
(1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei
nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.
 (2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1
  1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde
     unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der
     Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides;
  2. die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer
     unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
 (3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei
anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der
belangten Behörde neben dieser anzusehen.
 (4) In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2
und 3 sowie Abs. 2 B-VG findet für den Beschwerdeführer und die
belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
 (5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von
einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in
dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder
handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der
Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte
Behörden zu leisten ist.

§ 48 VwGG

VwGG § 48 (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch
auf Ersatz
  1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach
     § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem
     Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen
     des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
  2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde
     verbunden war (Schriftsatzaufwand);
  3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit
     der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
     Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
  4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner
     Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
     verbunden war (Verhandlungsaufwand).
 (2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf
Ersatz
  1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an den
     Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);
  2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift
     verbunden war (Schriftsatzaufwand);
  3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit
     der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem
     Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
  4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer
     Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
     verbunden war (Verhandlungsaufwand).
 (3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
  1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor
     dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen
     des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
  2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer
     schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war
     (Schriftsatzaufwand);
  3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit
     der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
     Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
  4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner
     Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
     verbunden war (Verhandlungsaufwand).
 (4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung
durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche
Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die
deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des
Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an,
so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten
Behörde aufzuerlegen.

§ 49 VwGG

VwGG § 49 (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den
Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind
Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem
Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der
Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1
und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht.
Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der
Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt
(Wirtschaftsprüfer) vertreten war.
  (2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den
Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge
zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß
festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden
für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages
für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein
Drittel der Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1
als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für
den Verhandlungsaufwand festgestellt werden.
  (3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in dem bei Inanspruchnahme
der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei
Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der
Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel
jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine
Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind.
  (4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt
am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen
zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser
Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung
für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen
ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten
entspricht.
  (5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1
und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt
(Wirtschaftsprüfer) teilgenommen, so sind für die Berechnung der
Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der
Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes
(Wirtschaftsprüfers) sind die Reisekosten der von ihm vertretenen
Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen
Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes
teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die
Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde,
im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse
des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium,
Finanzprokuratur) maßgebend.
  (6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen,
denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder
Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder
dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser
Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand
ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu
leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes
Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung
zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz
ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber
allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben,
schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in
Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis
jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß
Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.

§ 50 VwGG

VwGG § 50 In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Bescheid
teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf
Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur
Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.

§ 51 VwGG

VwGG § 51 In Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des
Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage
des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn
die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

§ 52 VwGG

VwGG § 52 (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer
Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder
der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden
wäre.
  (2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag
oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind
Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur
eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind
Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der
Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen.
Stempelgebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem
Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.
  (3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die
Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 mehrere
Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu
gleichen Teilen zu tragen.

§ 53 VwGG

VwGG § 53 (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam
in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf
Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur
von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer
eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall
mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten
Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer
untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu
gleichen Teilen zu leisten.
  (2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in
getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes
(Wirtschaftsprüfers) aufweisenden Beschwerden denselben Bescheid
angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der
Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des
Verwaltungsgerichtshofes trägt.

§ 54 VwGG

VwGG § 54 (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in
Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei, die
die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das
Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat,
einen Anspruch
  1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf
     Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war
     (Schriftsatzaufwand);
  2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis
     59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen
     Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
  (2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die
Bestimmungen des § 49 Abs. 1 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.
  (3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien
beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz
gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein
gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere
Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes
(Wirtschaftsprüfers) auf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
  (4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die
allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das
wiederaufgenommene Verfahren.

§ 55 VwGG

VwGG § 55 (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der
Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der
Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im
Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung
des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für
den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49
Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund
dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
festzustellende Pauschbetrag.
  (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe
nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides
unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem
Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde
bekanntgegeben worden sind.
  (3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der
behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der
Partei zurückzuführen war.
  (4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der
Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig
betrieben wird.

§ 56 VwGG

VwGG § 56 Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller
Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist
die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen,
wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene
Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller
Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom
Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte,
ist jedoch der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger
festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den
Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.

§ 57 VwGG

VwGG § 57 Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der
Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen
vertretenen Parteien nicht berührt.

§ 58 VwGG

VwGG 58 (1) Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede
Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
  (2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse
nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die
Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

§ 59 VwGG

VwGG § 59 (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag
zuzuerkennen.
 (2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
  1. für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
  2. für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
  3. für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen
     Verhandlung;
  4. für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie
     Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der
     Leistungspflicht.
Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
 (3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von
Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren
abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich
ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig
gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur
Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von
Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für
Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die
tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß
jedenfalls zuzusprechen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 16)
 (4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von
Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von
zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen
sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der
Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der
Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine
Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den
Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der
Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen.

§ 60 VwGG

VwGG § 60 Durch die §§ 47 bis 59 wird der § 68 nicht berührt.

§ 61 VwGG

Verfahrenshilfe

VwGG § 61
(1) Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung
der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das
zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der
Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres
Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des
Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung
(§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
 (2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt
(§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit
der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
  (3) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung anstelle des
bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur
Verfahrenshilfe bestellt, so hat die Rechtsanwaltskammer den
Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluß eines
Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
  (4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144
Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine
von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines
Rechtsanwaltes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

§ 62 VwGG

Anzuwendendes Recht

VwGG § 62
(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt in
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.
 (2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der
Sache selbst zu entscheiden, so hat er, soweit dieses Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die
die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte.

§ 63 VwGG

Vollstreckung

VwGG § 63
(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß
Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote
stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung
des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
 (2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in
der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die
Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken
hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu
bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden
Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt
worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den
Exekutionstitel.

§ 64 VwGG

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und
Organhaftungssachen

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 24)
Parteien

VwGG § 64
Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das
antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht
(§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949; § 9
Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967).

§ 65 VwGG

Einleitung des Verfahrens

VwGG § 65
(1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11
Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig
geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des
Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen
Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des
Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der
Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen. (BGBl. Nr. 316/1976,
Art. I Z 26)
 (2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte
zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag
sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
 (3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens,
soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes
beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser
Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es
sich um ein gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren
handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der
Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß § 9
Organhaftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der
ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 27)

§ 66 VwGG

Verhandlung

VwGG § 66
Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Gerichtshof
überlassen.

§ 67 VwGG

Erkenntnis

VwGG § 67
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die
Rechtswidrigkeit eines Bescheides hat lediglich feststellende
Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien
zuzustellen.

§ 68 VwGG

Kosten

VwGG § 68
Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des
Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.

§ 69 VwGG

Verfahrenshilfe
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 4)

VwGG § 69
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor
dem antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem
Unterabschnitt.

§ 70 VwGG

Ergänzende Bestimmungen

VwGG § 70
Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten
die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1,
2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.

§ 71 VwGG

III. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

VwGG § 71
Alle zwischen dem 4. März 1933 und dem 27. April 1945
erlassenen Vorschriften, durch die auf einzelnen Rechtsgebieten oder
in bestimmten Fällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von
Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder ein
Sonderverwaltungsgericht (zB Reichsfinanzhof) dazu berufen wurde,
sind aufgehoben.

§ 72 VwGG

VwGG § 72 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die
§§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die
Bundesregierung betraut.

§ 73 VwGG

Inkrafttreten

VwGG § 73
(1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36
Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die
Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die
Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und
§ 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift
in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.
  (2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.
  (3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I
Nr. 58/1999, in Kraft.
  (4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
  (5) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002
tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  (6) § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30
Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6,
§ 38a samt Überschrift, § 38b samt Überschrift, § 43 Abs. 3, 8 und
9, § 44, § 47 Abs. 2 Z 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1,
§ 53, § 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 4 und
§ 26a außer Kraft.
  (7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 89/2004 treten, soweit sie noch in Geltung stehen, in
ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
  1. das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum
     Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des
     Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das
     Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl.
     Nr. 10/1985;
  2. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
     geändert wird, BGBl. Nr. 564/1985;
  3. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und
     das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 330/1990.
Durch die aufgehobenen Bundesgesetze geänderte gesetzliche
Bestimmungen bleiben unberührt; durch diese aufgehobene gesetzliche
Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

§ 74 VwGG

Verweisungen

VwGG § 74
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.