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§ 1 VollzugsgebührenG ab 12.01.2008

1. Abschnitt
Vollzugsgebühr
Gebührenpflicht

VollzugsgebührenG § 1
(1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.
(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des § 14 Abs. 2 Z 3 EO.

§ 2 VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

Vollzugsgebühren G § 2
Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft            20 Euro,
2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft,
eines Superädifikats oder eines Baurechts              20 Euro,
3. die Exekution auf bewegliche körperliche
Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO  7,50 Euro,
4. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung
beweglicher Sachen                                      9 Euro,
5. die Exekution auf andere Vermögensrechte            20 Euro und
6. die Räumungsexekution                               30 Euro.

§ 3 VollzugsgebührenG ab 01.12.2016

Anwendbarkeit anderer Vorschriften
VollzugsgebührenG § 3
(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.

§ 4 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

2. Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

VollzugsgebührenG § 4
(1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung
nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2) Der Gerichtsvollzieher erhält
1. die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
2. die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
3. die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen
Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

§ 5 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

VollzugsgebührenG § 5

Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

§ 6 VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

VollzugsgebührenG § 6
(1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
(2) Die Vergütungen für
1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
2. Zahlung,
3. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
4. Verwertung stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

§ 7 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

Zurückzahlung der Vergütung

VollzugsgebührenG § 7
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

§ 8 VollzugsgebührenG ab 01.12.2016

Vermögensverzeichnis

VollzugsgebührenG § 8
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3 EO, beträgt die Vergütung 2 Euro.

§ 8a VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

Zahlung
VollzugsgebührenG § 8a
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro         5,0%,
vom Mehrbetrag bis 400 Euro    3,0%,
vom Mehrbetrag bis 800 Euro    1,5%,
vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro  1,0%,
vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro  0,7%,
vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro  0,3% und
vom Mehrbetrag über 50 000 Euro 0,15%,
mindestens jedoch 6 Euro.

§ 8b VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

Verwertung von Gegenständen

VollzugsgebührenG § 8b
Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 8a.

§ 9 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

VollzugsgebührenG § 9
Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro.

§ 10 VollzugsgebührenG ab 01.09.2005

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

VollzugsgebührenG § 10
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines
Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
  1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
  2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
  3. für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft
     4,50 Euro.

§ 11 VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

Fahrnisexekution

VollzugsgebührenG § 11
(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 8a.
(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.
(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(4) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

§ 12 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

Exekution auf andere Vermögensrechte

VollzugsgebührenG § 12 Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für
2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.
Im Übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 13 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

VollzugsgebührenG § 13

Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

§ 14 VollzugsgebührenG ab 01.09.2005

Räumungsexekution

VollzugsgebührenG § 14

Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so
beträgt die Vergütung 15 Euro.

§ 15 VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

Insolvenzverfahren

VollzugsgebührenG § 15
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
1. die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für
2. Ermittlungen in einem Konkurseröffnungsverfahren 6 Euro.

§ 16 VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

Pfandweise Beschreibung

VollzugsgebührenG § 16 Für
die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.

§ 17 VollzugsgebührenG ab 15.08.2015

Verhaftung und Vorführung

VollzugsgebührenG § 17
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

§ 18 VollzugsgebührenG ab 12.01.2008

Zustellung

VollzugsgebührenG § 18
Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro.

§ 19 VollzugsgebührenG ab 01.10.2014

3. Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe

VollzugsgebührenG § 19
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt    1,10 Euro,
2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem
ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist                                 1,60 Euro,
3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt                     2,30 Euro,
4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt                          3 Euro
und
b)    
in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt   3,60 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

§ 20 VollzugsgebührenG ab 01.10.2003

Vollzugsgebietsplan

VollzugsgebührenG § 20
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen
Vollzugsgebietsplan zu erstellen.
(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 19 Abs. 1 anzugeben.
(3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.
(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.
(5) Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.

§ 21 VollzugsgebührenG ab 01.10.2003

Entwurf

VollzugsgebührenG § 21
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen,
dem Bundesministerium für Justiz zu Beginn der Auflagefrist zu übersenden und zu veranlassen, dass bei den Landes- und Bezirksgerichten die den jeweiligen Landes- bzw. Bezirksgerichtssprengel betreffenden Teile des Entwurfs des Vollzugsgebietsplans drei Wochen aufgelegt werden.
(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

§ 22 VollzugsgebührenG ab 01.10.2003

Auflage des Vollzugsgebietsplans

VollzugsgbührenG § 22
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht sowie den Landes- und Bezirksgerichten zur
Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

§ 23 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

Änderung des Vollzugsgebietsplans

VollzugsgebührenG
§ 23
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

§ 24 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

VollzugsgebührenG § 24

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 20 bis 22 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 25 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

VollzugsgebührenG § 25
(1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18
und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Die Vergütung gilt mit
1. 70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,
2. 23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),
3. 5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und
4. 2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).
(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

§ 26 VollzugsgebührenG ab 12.01.2008

VollzugsgebührenG § 26
(1) Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.
(2) Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

§ 27 VollzugsgebührenG ab 01.10.2003

VollzugsgebührenG § 27 Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

§ 28 VollzugesgebührenG ab 01.01.2004

VollzugesgebührenG § 28 Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im 2. Abschnitt genannten
Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

§ 29 VollzugsgebührenG bis 12.01.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2008

Festsetzung von Zuschlägen

VollzugsgebührenG § 29
(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen
einen Zuschlag festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 2004 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um
mehr als 10% geändert hat.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nach § 2 sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.

§ 30 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

VollzugsgebührenG § 30 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Gesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die
jeweils geltende Fassung.

§ 31 VollzugsgebührenG ab 01.01.2004

5. Abschnitt
In-Kraft-Treten

VollzugsgebührenG § 31
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

§ 32 Vollzugsgebührengesetz ab 01.01.2004

Vollziehung

Vollzugsgebührengesetz § 32
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 33 Vollzugsgebührengsetz ab 06.07.2005

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur EO-Novelle 2005

Vollzugsgebührengsetz § 33
§ 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005,
treten mit 1. September 2005 in Kraft. §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 31. August 2005 vorgenommen wurde.

§ 34 VollzugsgebührenG ab 12.01.2008

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008

VollzugsgebührenG § 34
(1) § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.
(2) §§ 8, 11 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.

§ 35 VollzugsgebührenG ab 12.08.2014

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
VollzugsgebührenG § 35
(1) §§ 2, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(3) §§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.
(4) § 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.