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Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG)

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§ 1 VermG ab 04.07.2008

VermG § 1
Aufgaben der Landesvermessung sind
1. die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
a) die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
c) die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
4. die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
5. die Führung des Grenzkatasters;
6. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
7. die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
8. die Herstellung der staatlichen Landkarten;
9. die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
10. die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

§ 2 VermG ab 01.11.2016

VermG § 2
(1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.
(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.
(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

§ 3 VermG ab 01.11.2016

VermG § 3
(1) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
(2) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(3) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

§ 4 VermG ab 25.04.2012

VermG § 4
(1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z 1 bis 7 angeführten Aufgaben
1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
3. alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

§ 5 VermG ab 01.01.1969

VermG § 5
(1) Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.
(2) Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.
(4) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

§ 6 VermG ab 01.07.1975

VermG § 6
(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.
(2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.

§ 7 VermG ab 04.07.2008

VermG § 7
(1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.
(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn
1. eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zu gleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
2. dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder
3. dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.
(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.
(4) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(5) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

§ 7a VermG ab 01.07.1975

VermG § 7a
(1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
(2) Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.

§ 8 VermG ab 01.11.2016

VermG § 8
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2. zur Ersichtlichmachung
a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
b) der Flächenausmaße,
c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

§ 9 VermG ab 01.11.2016

VermG § 9
(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Das technische Operat umfasst
1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
3. die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und
4. das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.
(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
1. die Grundstücksnummer,
2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
5. die Eintragungen (§ 11).
(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.
(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

§ 9a VermG ab 09.07.2016

VermG § 9a
(1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
1. die Bezeichnung der Gemeinde,
2. die Bezeichnung der Ortschaft,
3. die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
6. die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
7. die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
8. die Eignung für Wohnzwecke,
9. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und
10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode.
(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,
3. allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
4. allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004,
5. die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Abs. 4,
6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,
8. die Eignung für Wohnzwecke,
9. allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und
10. die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.
(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

§ 10 VermG ab 09.07.2016

VermG § 10
(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
1. Bauflächen
2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
3. Gärten
4. Weingärten
5. Alpen
6. Wald
7. Gewässer
8. Sonstige
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

§ 11 VermG ab 01.11.2016

VermG § 11
(1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind
1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und
3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.
(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

§ 12 VermG ab 01.11.2016

VermG § 12
(1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
(2) Wenn die im Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.
(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.
(4) Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Abs. 2, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.

§ 13 VermG ab 04.07.2008

VermG § 13
(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

§ 14 VermG ab 01.11.2016

VermG § 14
(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.
(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.
(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.
(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

§ 15 VermG ab 01.11.2016

VermG § 15
(1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
2. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.

§ 16 VermG ab 01.07.1975

VermG § 16
(1) Das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

§ 17 VermG ab 01.11.2016

VermG § 17
Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.

§ 18 VermG ab 01.01.2009

VermG § 18
Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.

§ 18a VermG ab 01.11.2016

VermG § 18a
(1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.

§ 18b VermG ab 01.11.2016

VermG § 18b
Werden Pläne gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 zur Bescheinigung gemäß § 39 vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß § 39 mit Bescheid auszusetzen und gemäß § 18a vorzugehen.

§ 19 VermG ab 01.07.1975

VermG § 19
Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.

§ 20 VermG ab 01.11.2016

VermG § 20
(1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 21 VermG ab 01.07.1975

VermG § 21
Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
1. zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
2. zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.

§ 22 VermG ab 01.11.2016

VermG § 22
(1) Das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen. In der Verordnung ist die Gebietsabgrenzung durch die Anführung der Nummern der einbezogenen Grundstücke oder die Nennung der gesamten Katastralgemeinde eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(4) Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in § 1 Z 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.

§ 23 VermG ab 01.01.1969

VermG § 23
Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.

§ 24 VermG ab 01.01.1969

VermG § 24
Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25 VermG ab 01.01.1969

VermG § 25
(1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 26 VermG ab 01.01.1969

VermG § 26
Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.

§ 27 VermG ab 01.01.1969

VermG § 27
(1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß § 36 zu vermessen.
(2) Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder in Ermangelung eines solchen der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.

§ 28 VermG ab 01.07.1975

VermG § 28
(1) Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden
1. die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),
2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,
3. gerichtliche Vergleiche.
(2) Auf Grund der im Abs. 1 angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.
(3) Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Abs.1) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.

§ 29 VermG ab 01.07.1975

VermG § 29
(1) Die Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 hat zu enthalten
1. die Bezeichnung der Katastralgemeinde, für welche die Neuanlegung erfolgt ist,
2. die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf eingesehen werden kann,
3. den Beginn und die Dauer des Richtigstellungsverfahrens, welche mindestens sechs Wochen zu betragen hat.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(4) Vom Beginn des Richtigstellungsverfahrens an sind Eintragungen (§ 11) nur noch im Entwurf vorzunehmen.

§ 30 VermG ab 01.07.1975

VermG § 30
(1) Während des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß
1. die Grenzen nicht entsprechend der in § 28 Abs. 1 angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder
2. die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
(2) Über jede Einwendung ist eine mündliche Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf aufliegt, abzuhalten.
(3) Wird den Einwendungen stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Entwurf entsprechend richtigzustellen.

§ 31 VermG ab 01.07.1975

VermG § 31
(1) Nach Abschluß des Richtigstellungsverfahrens ist die Beendigung der allgemeinen Neuanlegung und das Inkrafttreten des Grenzkatasters vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Grenzkataster kann auch in Kraft gesetzt werden, wenn die Grundlagen gemäß § 28 Abs. 1 hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen oder über Einwendungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die betroffenen Grundstücke sind in der Verordnung anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis ist anzumerken, daß für diese Grundstücke der § 8 Z 1 und die §§ 40, 49 und 50 keine Anwendung finden.
(5) Nach Vorliegen der Grundlagen oder nach Abschluß der auf Grund der Einwendungen eingeleiteten Verfahren ist die Berichtigung des Grenzkatasters mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben vorzunehmen; gleichzeitig ist die Anmerkung zu löschen.

§ 31a VermG ab 01.07.1975

VermG § 31a
Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.

§ 32 VermG ab 01.07.1975

VermG § 32
Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß § 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.
2. Für Grenzen zwischen den in der Z 1 angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.

§ 32a VermG ab 31.03.2017

VermG § 32a
(1) Ergibt sich im Zuge einer Vermessung, dass Grundstücke durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen in ihrer Lage verändert sind, so ist dieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
(2) Bei Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, ist die Umwandlung mit Bescheid aufzuheben. Bei Grundstücken, die nicht im Grenzkataster eingetragen sind, bewirkt die Anmerkung, dass eine Umwandlung nicht mehr möglich ist.
(3) Nähere Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik vermessungstechnischer und geologischer Methoden der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung.
(4) Sind die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen, ist bei den betroffenen Grundstücken die Anmerkung gemäß Abs. 1 zu löschen und diese Grundstücke sind wieder in das Verfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einzubeziehen.

§ 32b VermG ab 01.11.2016

VermG § 32b
Abschreibungen von Trennstücken eines im Grenzkataster einverleibten Grundstückes und Zuschreibungen zu Grundstücken des Grundsteuerkatasters sind in den Fällen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie bei Trennstücken, deren Fläche 50 m2 nicht übersteigt, zulässig.

§ 33 VermG ab 01.07.1975

VermG § 33
Amtshandlungen gemäß § 1 Z 6 sind
1. Grenzvermessungen (§§ 34 und 35),
2. Erhebungen der Benützungsarten (§ 38),
3. Ausstellung von Bescheinigungen (§ 39),
4. Grenzwiederherstellungen (§ 40) und
5. Grenzermittlungen (§ 41).

§ 34 VermG ab 01.07.1975

VermG § 34
(1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.

§ 35 VermG ab 01.07.1975

VermG § 35
(1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes.
(2) Sonstige Grenzvermessungen umfassen
1. wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß § 36 sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;
2. wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.

§ 36 VermG ab 31.03.2017

VermG § 36
(1) Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in Gebieten gemäß § 32a ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert geblieben sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.

§ 37 VermG ab 31.03.2017

VermG § 37
(1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten
1. das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
2. sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann,
3. Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
4. im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,
5. die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des § 36 Abs. 2 überdies die Situation in der Natur und
6. die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.
(2) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs. 6 erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.

§ 38 VermG ab 01.07.1975

VermG § 38
(1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
1. hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
2. hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.
(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.

§ 39 VermG ab 01.11.2016

VermG § 39
(1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zu übermitteln.
(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,
2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters aufbaut und im Grenz- oder Grundsteuerkataster durchführbar ist.
(4) Die Bescheinigung umfasst
1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.

§ 40 VermG ab 01.11.2016

VermG § 40
(1) Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.
(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.

§ 41 VermG ab 01.07.1975

VermG § 41
(1) Auf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden
1. in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
2. in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und § 26 vorauszugehen.
(3) Bei Grenzvermessungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.

§ 43 VermG ab 01.11.2016

VermG § 43
(1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.
(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(7) Bei Plänen in Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform ersetzt ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde, der die betreffende Grenze festlegt, ein beurkundetes Protokoll.

§ 44 VermG ab 01.11.2016

Mitwirkung der Behörden
VermG § 44
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, Entscheidungen über festgelegte Grundstücksgrenzen dem Vermessungsamt mitzuteilen. Sonstige Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommene Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
(2) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.

§ 45 VermG ab 01.01.2009

Abschnitt VII
Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes

VermG § 45
(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.
(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.

§ 46 VermG ab 01.03.2004

VermG § 46
Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.

§ 47 VermG ab 09.07.2016

Abschnitt VIII
Verwaltungsabgaben und Kosten
VermG § 47
(1) Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
(2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Abs. 1 sind
1. Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
2. Auszüge aus dem technischen Operat,
3. Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
(3) Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(4) Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
(5) Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Abs. 3 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.

§ 48 VermG ab 09.07.2016

VermG § 48
(1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegeben.
(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Vor der Festsetzung der Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister sind der Gemeindebund und der Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
(5) Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten für
1. Daten einer einzelnen Adresse,
2. Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,
3. die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
4. Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.
(6) Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im Nachhinein zu überweisen.

§ 49 VermG ab 01.01.1969

Abschnitt IX
Zivilrechtliche Bestimmungen

VermG § 49
Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.

§ 50 VermG ab 01.01.1969

VermG § 50 Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.

§ 51 VermG ab 01.01.2014

Abschnitt X
Strafbestimmungen

VermG § 51
(1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

§ 52 VermG ab 01.11.2016

Abschnitt XI
Übergangsbestimmungen

VermG § 52
Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
1. Die Bestimmungen des § 8 Z 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
2. Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 zu ersetzen.
3. Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.
4. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.
5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
7. Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.

§§ 53 bis 56 VermG

Änderungen anderer Gesetze
Inkraftreten diverser Bestimmunge
Übergangsbestimmungen

§ 57 VermG 09.07.2016

Abschnitt XIII
Schlußbestimmungen

§ 57 VermG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
(Anm.: es folgt eine Auflistung von Außerkrafttretensbestimmungen)
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.

§ 59 VermG ab 09.07.2016

VermG § 59
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 60 VermG ab 01.11.2016

VermG § 60
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.