Familienrecht
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Zeitraum, verstrichener und Neubemessung des Unterhaltes

Nach welchem Zeitraum geänderte Verhältnisse anzunehmen sind, richtet sich nach mehreren Kriterien, insbesondere nach dem Alter des Kindes, zumal die Bedürfnisse bei Kindern oft schon nach Verstreichen kurzer Zeitspannen sprunghaft ansteigen (zB Wechsel vom Säuglingsalter ins Kindesalter, Schuleintritt etc). Eine allgemein gültige Regel, nach Ablauf welchen Zeitraums jedenfalls von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, läßt sich nicht aufstellen.
Die Auffassung, etwa ein Jahr nach Schaffung des Unterhaltstitels sei im Hinblick auf die allgemeine Erwägung, daß in einem solchen Zeitraum einerseits die Bedürfnisse von heranwachsenden Kindern steigen und andererseits die Einkommen angehoben werden, von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen, ist ebenso vertretbar wie die Auffassung, daß im Einzelfall bei Verstreichen von erst 15 Monaten seit der letzten Unterhaltsfestsetzung grundsätzlich keine wesentlich geänderten Verhältnisse auf seiten des Kindes wegen Bedürfnissteigerung vorliegen.
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