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Naturalleistungen und Unterhalt für die Vergangenheit

Literatur: Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt; Astrid Deixler-Hübner, ecolex 2001, 110
Seit einer Entscheidung eines verstärkten Senates des OGH wird in ständiger Judikatur die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zugelassen, gleichgültig ob dieser für Kinder oder für (Ex-)Ehepartner geltend gemacht wird..
Dabei wird oft seitens des Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht, dass über den Geldunterhalt hinaus auch Naturalleistungen von Unterhaltscharakter erbracht wurden, die bei Festsetzung der nachträglichen Geldunterhaltsverpflichtung entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Berechtigung dieses Begehrens hat der OGH grundsätzlich anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob der Obsorgeberechtigte sich mit solchen Naturalleistungen einverstanden erklärt hat.
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