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Ferien und Kalenderblätter für Österreich

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Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 4. Auflage 1008 (!) Seiten
soeben erschienen
Wärmstens zu empfehlen!
Regelbedarfsätze 01.07.2019 bis 30.06.2020

Bei einem Alter | Regelbedarfssatz | Luxusgrenze von | Luxusgrenze bis |
von 0 bis 3 Jahren | € 212,00 | € 424,00 | € 530,00 |
bis 6 Jahren | € 272,00 | € 544,00 | € 680,00 |
bis 10 Jahren | € 350,00 | € 700,00 | € 875,00 |
bis 15 Jahren | € 399,00 | € 798,00 | € 997,50 |
bis 19 Jahren | € 471,00 | € 942,00 | € 1.177,50 |
über 19 Jahren | € 590,00 | € 1.160,00 | € 1.475,00 |
diese Beträge verstehen sich jeweils vor Anrechnung der anteiligen Familienbeihilfe
vom Senat 43 des LG für ZRS Wien veröffentlicht
Kosten für Erstberatung

abgerechnet wird nach begonnenen Viertelstunden
Rechtsgebiet | pro 1/4 Stunde | pro Stunde |
Ehescheidung | € 90,00 | € 360,00 |
einvernehmliche Ehescheidung | € 90,00 | € 360,00 |
Obsorge, Kontaktrecht ein Kind | € 60,00 | € 240,00 |
Obsorge, Kontaktrecht mehr als ein Kind | € 70,00 | € 280,00 |
Aufteilungsverfahren | € 90,00 | € 360,00 |
Unterhalt mj. Kind | € 45,00 | € 180,00 |
Unterhalt vj. Kind | € 50,00 | € 200,00 |
Unterhalt (Ex-) EhepartnerIn | € 75,00 | € 280,00 |
Bei bestehendem Beratungsrechtsschutz:
Grundsätzlich wird von der Kanzlei bei bestehendem Beratungsrechtsschutz direkt mit der RS-Versicherung abgerechnet. Der Klient sollte aber vorweg eine Genehmigung von der RS-Versicherung für die Beratung bei uns einholen.
Allerdings wird das von allen Vesicherungen, mit Ausnahme der Zürich Versicherung, großzügig gehandhabt.
Keine Anspannung auf Antrag für monatliche Auszahlung des FB+

LG St. Pölten 03.04.2019, 23 R 108/19h (nicht rechtskräftig Revisionsrekurs erhoben)
Alarm für Unterhaltspflichtige - keine Vergleiche vor dem Jugendamt unterschreiben

Aufgrund mehrerer Erfahrungsberichte von betroffenen unterhaltspflichtigen Elternteilen (natürlich vor allem Väter) muss man derzeit geldunterhaltspflichtigen Elternteilen objektiv davon abraten vor dem Jugendamt = neu "Kinder- und Jugendhilfeträger" Unterhaltsvergleiche abzuschließen / zu unterschreiben.
Teilweise werden dort im Zusammenhang mit dem neuen Familienbonus PLUS haarsträubende Rechtsansichten als feststehende Tatsachen verkauft und der Familienbonus Plus zum Teil sogar doppelt verwertet, einerseits als Erhöhung der UBGR (auch wenn der FB+ für ein anderes Kind bezogen wird) UND zusätzlich wird er in die Kürzungsrechnung bei der Anrechnung der Familienbeihilfe eingesetzt. Letztlich kann dies dazu führen, dass der Unterhalt um mehr erhöht wird, als der FB+ überhaupt ausmacht.
Vergleiche vor dem Jugendamt kann man nur theoretisch anfechten, die Aussichten sind miserabel. Das JA ist auch keine Behörde, sondern Vertreter des Kindes und muss daher nur die - finanziellen - Interessen des Kindes wahren, nicht aber den UhPfl objektiv beraten.
Die Behauptung, dass beim Gericht dasselbe Ergebnis herauskommen wird, ist Kaffesudlesen auf niedrigem fachlichen Niveau. Es gibt noch keine Entscheidung eines LG und schon gar nicht des OGH zum FB+. Nur der OGH wird es letztlich entschieden, nicht aber Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe, die noch dazu meistens keine juristische Grundausbildung haben.
Wenn man das Unterhaltsverfahren vor Gericht führt, kann man gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers einen Rekurs an das übergeordnete LG erheben und gegen eine Entscheidung des LG einen Revisionsrekurs an den OGH.
Neues Excel-Sheet auf www.unterhaltsrecht.at

Auf www.unterhaltsrecht.at ist ein
kostenfreies Excel-Sheet bereit gestellt, mit dem man verschiedene Varianten für den "betreuungsrechtlichen" Unterhalt berechnen kann.
Wichtige Information betreffend Kindesunterhalt

Information zum Familienbonus Plus ab 01.01.2019:
Information für Unterhaltspflichtige:
Ab 01.01.2019 müssen Sie mit einer empfindlichen Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung rechnen (pro Kind bis zu monatlich € 62,50). Es ist für unselbständig Erwerbstätige und Pensionisten dringend zu empfehlen beim Arbeitgeber bzw. der PVA die monatliche Auszahlung des anteiligen Familienbonus Plus zu beantragen.
Zur Klarstellung ist aber hervorzuheben, dass insgesamt es - wenigstens - nicht zu einer Mehrbelastung der Geldunterhaltspflichtigen kommen kann. Im schlimmsten Fall löst sich die von der Regierung großspurig angekündigte steuerliche Entlastung der lohn- und einkommenssteuerzahlenden Eltern bei den geldunterhaltspflichtigen Eltern in Luft auf (reduziert sich auf € 0,00).
Information für Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreter:
Da die gesetzliche Änderung erst mit 01.01.2019 wirksam wird, wird empfohlen Ende Dezember einen Unterhaltserhöhungsantrag ab 01.01.2019 zu stellen (Erhöhung bis zu € 62,50 pro Kind). Betreffend der Antragstellung auf den halben Familienbonus Plus oder den Kindermehrbetrag (wenn keine Lohn- oder Einkommenssteuerzu bezahlen ist) wäre es unter Umständen sinnvoll zwecks (legaler!) steuerlicher Optimierung mit dem Kindesvater eine Vereinbarung zu treffen, ob allenfalls er den vollen Familienbonus Plus beantragt (bis zu € 1.500,00 pro Kind) und die Hälfte an Sie abführt. Dies ist vor allem für Elternteil mit der hauptsächlichen Betreuung des Kindes sinnvoll, die eine jährliche Lohn- oder Einkommenssteuerbelastung von weniger als € 750,00 haben.
Es ist derzeit nicht absehbar, wie die Judikatur auf die Einführung des Familienbonus PLUS reagieren wird.
Das Formular E30 zur Beantragung des Familienbonus Plus steht bereits zum Download zur Verfügung!
Unterhaltsprogramme auf http://www.unterhaltsrecht.at:
Auf http://www.unterhaltsrecht.at stehen unter dem Menüpunkt "ab 01.01.2019" Unterhaltsberechnungsprogramme unentgeltlich zur Verfügung, mit denen die MÖGLICHEN Auswirkungen des Familienbonus Plus ab 01.01.2019 berechnet werden können.
Selbstverständlich kann für die Richtigkeit der Ergebnisse keine Haftung übernommen werden, zumal nicht absehbar ist, wie die Judikatur auf die Einführung des Familienbonus PLUS reagieren wird.
Im kostenpflichtigen Zugang zuletzt überarbeitete Seiten

- Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen (02.12.2019)
- Zeitraum, verstrichener und Neubemessung des Unterhaltes (27.11.2019)
- Einkommensänderung - Neubemessung des Unterhalts (27.11.2019)
- Sorgepflicht - Hinzutreten oder Wegfall / geänderte Umstände (27.11.2019)
- Wirksamkeit geänderter Umstände (27.11.2019)
- Umstände geänderte - Rechtsprechungsänderung (27.11.2019)
- Umstandsklausel - Erläuterung (27.11.2019)
- Selbsterhaltungsfähigkeit, nachträglicher Wegfall (27.11.2019)
- Selbsterhaltungsfähigkeit, fiktive (27.11.2019)
- Studium - Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit (26.11.2019)
- Studium (26.11.2019)
- Studium und ein Jahr Auszeit nach Matura? (26.11.2019)
- Studienwechsel (26.11.2019)
- Lehrling, Unterhaltsanspruch des, Abzüge vom Einkommen (26.11.2019)
- Studium, berufsbegleitendes (26.11.2019)
- Anspannungsverpflichtung des Unterhaltsberechtigten (26.11.2019)
- Verdienstentgang, Entschädigung für (26.11.2019)
- Schmerzensgeld des Kindes (26.11.2019)
- Schmerzensgeld des Unterhaltsverpflichteten (26.11.2019)
- Verunstaltungsentschädigung kein Einkommen (26.11.2019)
- Familienbeihilfe und UBGR (26.11.2019)
- Ferialeinkommen (26.11.2019)
- Eigeneinkommen des Kindes - Zeitpunkt der Auswirkung (26.11.2019)
- Eigeneinkommen des Kindes, geringfügiges (26.11.2019)
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Richtschnur bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen (26.11.2019)
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Richtschnur bei einfachen Lebensverhältnissen (26.11.2019)
- Selbsterhaltungsfähigkeit (26.11.2019)
- Aufteilung der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern (26.11.2019)
- Privatschule (26.11.2019)
- Computer (26.11.2019)
- Deckungsmangel als Voraussetzung des Sonderbedarfs (26.11.2019)
- Alternativen, gleichwertige billigerere (26.11.2019)
- Eigeneinkommen und Sonderbedarf (26.11.2019)
- Ausnahmecharakter, grundsätzlicher des Sonderbedarfs (26.11.2019)
- Allgemeines zum Sonderbedarf (26.11.2019)
- Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtigen (26.11.2019)
- freiwillige Unterhaltslasten, keine Berücksichtigung (26.11.2019)
- Prozentsätze (26.11.2019)
- Mieteinnahmen (26.11.2019)
- Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen (26.11.2019)
- Zinseinkünfte des Unterhaltsverpflichteten (26.11.2019)
- Vermögensumschichtung (25.11.2019)
- Besuchsrechtskosten und Unterhaltspflicht (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Haft des Unterhaltspflichtigen (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Arbeitssuche (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Krankenbehandlung (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Schwangerschaft (25.11.2019)
- Nostrifikation und Anspannung (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Sprachkenntnisse (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Niederlassungsbewilligung (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Durchschnittsbedarf (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Sorgepflichten, zahlreiche (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Maßstab (25.11.2019)
- Arbeitslosigkeit (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Abfertigung neu (25.11.2019)
- Jahresausgleich (25.11.2019)
- Anspannungsgrundsatz und Erstbemessung (25.11.2019)
- Kinderbetreuungsgeld des Unterhaltspflichtigen (25.11.2019)
- Splittingvorteil nach deutschem Einkommenssteuerrecht (25.11.2019)
- Jahreslohnzettel (25.11.2019)
- Einmalzahlungen (25.11.2019)
- Abfertigungen (25.11.2019)
- Einkommenssteuerbescheid und Unterhaltsbemessungsgrundlage (25.11.2019)
- Lebensaufwand, Unterhalt nach (25.11.2019)
- Bemessungsgrundlage (25.11.2019)
- Besuchsrecht, Verweigerung (25.11.2019)
- Belastungsgrenze - Aufenthalt UhPfl im Ausland (25.11.2019)
- Unterhaltsherabsetzung - rückwirkende (25.11.2019)
- gutgläubiger Verbrauch, keiner durch Unterhaltsschuldner (24.11.2019)
- rückwirkender Unterhalt (für die Vergangenheit) (24.11.2019)
- Wohnungskosten als Naturalunterhalt (24.11.2019)
- Taschengeld als Naturalunterhalt (24.11.2019)
- Krankenzusatzversicherung als Naturalunterhalt (24.11.2019)
- Durchschnittsbedarf (24.11.2019)
- Luxusgrenze (24.11.2019)
- Regelbedarf, Unterhaltsbemessung nur mit ist rechtswidrig (24.11.2019)
- Bemessung, nicht Berechnung des Unterhalts (24.11.2019)
- ehestörend, Empfindung von Verfehlungen als (24.11.2019)
- Rundung des Unterhaltes (24.11.2019)
- Versicherungsprämien (24.11.2019)
- Lebensversicherungsprämien (24.11.2019)
- Haftpflichtversicherung (24.11.2019)
- Haushaltsversicherung (24.11.2019)
- Überbezug an Ausgleichszulage und UBGR (24.11.2019)
- exekutive Abzüge (24.11.2019)
- Unterhaltsrückstände (24.11.2019)
- Krankheitsbedingter Mehraufwand (24.11.2019)
- Stromkosten (24.11.2019)
- Telefonkosten (24.11.2019)
- Wasserkosten (24.11.2019)
- Radiogebühren (24.11.2019)
- Fernsehgebühren (24.11.2019)
- Ausgaben des täglichen Lebens (23.11.2019)
- Betriebskosten der privaten Wohnung (23.11.2019)
- Polizeistrafen (23.11.2019)
- Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel (23.11.2019)
- Ernährungskosten (23.11.2019)
- Lebenshaltungskosten (23.11.2019)
- Internetkosten (23.11.2019)
Regelbedarfsätze 01.07.2017 bis 30.06.2018

Bei einem Alter | Regelbedarfssatz | Luxusgrenze von | Luxusgrenze bis |
von 0 bis 3 Jahren | € 204,00 | € 408,00 | € 510,00 |
bis 6 Jahren | € 262,00 | € 524,00 | € 655,00 |
bis 10 Jahren | € 337,00 | € 674,00 | € 842,50 |
bis 15 Jahren | € 385,00 | € 770,00 | € 962,50 |
bis 19 Jahren | € 454,00 | € 908,00 | € 1.135,00 |
über 19 Jahren | € 568,00 | € 1.136,00 | € 1.420,00 |
diese Beträge verstehen sich jeweils vor Anrechnung der anteiligen Familienbeihilfe
Studium - Durchschnittsdauer Auskünfte über

Universitätsstudien:
Konkrete Auskünfte über die Durchschnittsstudiendauer der einzelnen Studien, sowohl österreichweit, als auch für die konkrete Universität, erhält man beim
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
1014 Wien, Minoritenplatz 5 / Bankgasse 1; Büro: 141
Abteilung IV/9 Hochschulstatistik, Evidenzen zur Universitätssteuerung
Tel.: +43 (0)1 53 120-5894
Fax.: + 43 (0)1 53 120 99-5894
statistikwf@bmwfw.gv.at
Fachhochschullehrgänge:
Die durchschnittlichen Studiendauer (Median) für Fachhochschul-Studiengänge wird von Abteilung IV/9 nicht ausgewertet und ist, anders als bei Studienrichtungen an den öffentlichen Universitäten, gesetzlich auch nicht geregelt (siehe § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004).
Prinzipiell ist ein Fachhochschulstudium so gestaltet, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. FH-Studierende sind so generell angehalten in Mindeststudienzeit (bspw. 6 Semester für Bachelor- und 4 Semester für Masterstudien) zu studieren.
Eine Unterbrechung des Studiums ist jedoch möglich. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden (siehe dazu § 14 Fachhochschul-Studiengesetz).
Möglicherweise können diese Informationen aber von der für Fachhochschulen zuständigen Fachabteilung bereitgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an
AL Dr.iur. Wilhelm BRANDSTÄTTER, MBA
(Wilhelm.Brandstaetter@bmwfw.gv.at).
Vorankündigung: Wie manage ich meinen Scheidungsanwalt?

NEUES BUCH: Wie manage ich meinen Scheidungsanwalt?
Leitfaden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit
Erscheinungsdatum voraussichtlich Mitte Juni 2019
Eine Arbeitsbeziehung von wenigen Wochen oder Monaten bis zu mehreren Jahren: Scheidungsanwalt und Klient. Eine Beziehung mit voraussehbarem Ende mit möglichen Auswirkungen für das restliche Leben des Klienten, des potentiellen Ex-Partners und der Kinder.
Zweifelsfrei sind die Kosten für einen Scheidungsanwalt sehr hoch, manchmal horrend. Nichtsdestotrotz gilt fast immer: Teurer als ein Anwalt ist KEIN Anwalt. Die schlimmsten Scheidungsfolgen sind mir immer dann untergekommen, wenn überhaupt kein Rechtsanwalt beteiligt war. Richter, Beratungsstellen, gute Freunde und schon gar nicht das Internet können qualifizierte parteiliche Beratung ersetzen.
Keinen Anwalt zu beauftragen, heißt am falschen Platz zu sparen.
Dieses Buch soll Betroffenen Tipps an die Hand geben, wie die Zusammenarbeit Scheidungsanwalt – Klient erfolgreich und friktionsfrei gestaltet werden kann, wie der Klient mitarbeiten kann und auch im Sinne von Kostenersparnis agieren kann.
ca. 155 Seiten broschiert im Eigenverlag
Preis € 40,00 zuzüglich € 5,00 Versandspesen. Abholung (telefonische Voranmeldung unter 0664 /4296766) gegen Barzahlung in den Büroräumlichkeiten der Anwaltskanzlei Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, in 4020 Linz, Harrachstraße 6 oder 1010 Wien, Opernring 7 möglich.
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