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21.05.2016, OGH

Bemessungsgrundlage für Unterhaltsansprüche bei Sonderbedarf:
Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 9 Abs 3 RATG - auch bei einer Unterhaltserhöhung oder verminderung - die einfache Jahresleistung zuzüglich des einmaligen Sonderbedarfs.
05.05.2016, OGH

Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung erfährt, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.
§ 9 AußStrG ist auch im Aufteilungsverfahren anwendbar, wenn überhaupt nur eine Ausgleichszahlung beantragt wird. Dies gilt vor allem im Rechtsmittelverfahren, besonders im Revisionsrekursverfahren.
(die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung)
05.05.2016, OGH

Die Auszahlung der Lehrlingsentschädigung an den Minderjährigen erst am Ende des Monats, tritt die Wirksamkeit der Umstandsänderung erst mit dem folgenden Monatsersten ein.
(die Entscheidung steht im kostenpflichtigen Zugang im Volltext zur Verfügung)
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