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PDF Seite angelegt am: 11.01.2007 ; Letze Bearbeitung: 22.04.2020

Änderung der Abgabestelle

Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen.

Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist.

Eine Abwesenheit von rund einem halben Jahr ist unverhältnismäßig lange.

Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung vor, ist wäre die Bestellung eines Prozesskurators unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen wären nichtig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits z ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trage, dass an der früheren Abgabestelle zugestellt werde und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen könne. In einem solchen Fall könne an dieser Abgabestelle zugestellt werden, gleichgültig, wo sich die Partei befunden habe und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre. Dem Gericht sei die Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle schon deshalb nicht „ohne Schwierigkeiten“ im Sinn des § 8 Abs 2 ZustG möglich, weil es gar keinen Grund gehabt habe, Nachforschungen anzustellen. An dieser Rechtsprechung hat in der Folge sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof festgehalten). In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof auch mit den teilweise abweichenden Lehrmeinungen zu diesem Problem auseinandergesetzt (vgl auch [nunmehr] zustimmend Stumvoll in EvBl 2015/12, auf den sich der Revisionsrekurs allein beruft).

Keine Änderung der Abgabestelle:

Keine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG liegt vor, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes verläßt.


Zuletzt bearbeitet 22.04.2020

Besonderheit im Pflegschaftsverfahren

§ 8 ZustG verpflichtet nicht jeden potentiellen Empfänger, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst zu sein und deshalb Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder eine Vertretung Vorsorge zu treffen, sondern nur jenen, der bereits von einem bestimmten Verfahren Kenntnis hat. Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Überlegungen auf Grund Art 6 EMRK ist jedoch in lang andauernden Pflegschaftsverfahren zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht erst mit der Entfertigung des Minderjährigen, sondern mit jedem einzelnen Verfahrensabschnitt (zB Verfahren über einen Unterhaltsantrag) als beendet anzusehen ist.

Anmerkung: Beachten Sie aber bitte, dass die Judikatur Zustellungen auch neuer Anträge an den Anwalt vornimmt, soferne nicht ausdrücklich die Beendigung der Bevollmächtigung bekanntgegeben wird. Das kann zu Problemen führen, weil dann der Anwalt den Mandanten suchen muss.


Zuletzt bearbeitet 22.04.2020