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§ 1 APG ab 01.01.2005

ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

APG § 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. das Pensionskonto,
2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)
für alle in der Pensionsversicherung nach dem
– Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
– Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
– Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
– Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, versicherten Personen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.

§ 2 APG ab 01.01.2005

Zitierungen

APG § 2
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes
bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 APG ab 01.03.2017

Versicherungszeiten

APG § 3
(1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach
dem 31. Dezember 2004 erworbene
  1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
     nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer
     Erwerbstätigkeit,
  2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
     nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG,
     nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der
     Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das
     Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu
     zahlen hat,
  3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der
     Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
  (2) Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten
auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7
ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet
wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.

§ 4 APG ab 01.01.2017

ABSCHNITT 2
Leistungen

Alterspension, Anspruch

APG § 4
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person
nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis
zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate
nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von denen mindestens 84
auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden
(Mindestversicherungszeit).
  (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach
Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden
(Korridorpension), wenn die versicherte Person
  1. mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende
     Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
     erworben hat und
  2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung
     in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
     unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach
     § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen
     übersteigt.
  (3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des
60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn
die versicherte Person
  1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem
     anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens
     120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der
     letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG)
     liegen, und
  2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung
     in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
     unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach
     § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen
     übersteigt.
  (4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen
psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen
Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes
vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der
gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG,
GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu
nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der
Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der
Bundesregierung.
  (5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1
gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit
erworben wurden, auch folgende Zeiten:
  1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b ASVG;
  2. Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG für den in § 77
     Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer
     Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9 GSVG
     genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung
     nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten
     Personenkreis;
  3. Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des
     Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993,
     nach § 78d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach § 32
     AlVG.
  (6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer
Betracht:
  1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als
     HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus
     dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG
     jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
  2. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem
     BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 €
     nicht übersteigt;
  3. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
     § 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der
     Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);
  4. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2
     Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen
     Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25
     Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der
     Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der
     Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung
     rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;
  5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer
     Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz
     ASVG.
  (7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die
Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung
mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren
Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch
gewahrt.

§ 5 APG ab 01.01.2015

Alterspension, Ausmaß

APG § 5
(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich –
unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248
Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum
Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5)
geteilt durch 14.
  (2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der
Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6)
vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35% für jeden
Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 %
für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt
der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen
Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des
ersten Satzes.
  (3) Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor
dem Regelpensionsalter darf 15% dieser Leistung nicht überschreiten.
Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig
zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener
Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese
Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
  (4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der
Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6)
erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35% für jeden Monat
des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der
Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 6 APG ab 01.01.2016

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension,
Ausmaß

APG § 6
(1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in
Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach
§ 5.
  (2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder
Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in
Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
  1. die Leistung nach § 5;
  2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum
     Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
     (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des
     60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser
     Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn
die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten
übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit
der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die
den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die
Zahl der Versicherungsmonate.
  (3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind Teilgutschriften, die bis
zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres
erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten
nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person
günstiger ist.

§ 7 APG ab 01.01.2005

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

APG § 7
Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass
1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu berechnen ist;
2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25% zu erhöhen ist;
3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen ist;
4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt.

§ 8 APG ab 01.01.2005

Anpassung

APG § 8
Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG

§ 9 APG ab 01.08.2010

Wegfall der Alterspension

APG § 9
(1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem
die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des
Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus
der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2
ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies
gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach § 4
Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne
des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
  (2) Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von
Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden
Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist,
um 0,312% zu erhöhen.

§ 10 APG ab 01.01.2020

BSCHNITT 3
Pensionskonto
Kontoführung

APG § 10
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.

§ 11 APG ab 01.01.2005

Inhalt des Kontos

APG § 11
Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten
kontenmäßig zu erfassen:
  1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer
     Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt
     nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
  2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer
     Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;
  3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer
     freiwilligen Versicherung;
  4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr
     erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);
  5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die
     Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
     erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);
  6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr
     zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3
     genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
  7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden
     Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden
     Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen
     (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß
     gilt.

§ 12 APG ab 01.01.2005

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

APG § 12
(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich
aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11
Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen
Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach
§ 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
(Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so
ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der
Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen
Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG,
nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15
Abs. 2 ist anzuwenden.
  (2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die
Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der
Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
  (3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der
Summe folgender Gutschriften:
  1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
  2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr
     vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl
     (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden
     Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für
     Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem
     Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der
     Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des
     vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 13 APG ab 01.01.2014

Kontomitteilung

APG § 13
(1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige
Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils
für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten
rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
  1. die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
  2. die von und für die versicherte Person für das betreffende
     Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
  3. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
  4. die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene
     Gesamtgutschrift.
  (2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit
automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der
technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die
Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
  (3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung
enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich
richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu
informieren.

§ 14 APG ab 01.01.2017

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

APG § 14
(1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a) Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2b) Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.

§ 15 APG ab 01.01.2014

ABSCHNITT 4
Parallelrechnung

APG § 15
(1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren
sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen
Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben
haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein
besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1
GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:
  1. Zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind zu ermitteln:
     a) sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension)
        als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG
        (Altpension) und
     b) sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem
        Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die
        Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG,
        GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren
        Summe (Gesamtversicherungsmonate).
  2. Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
     a) Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der
        APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate,
        geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
     b) Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der
        Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate,
        geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
  3. Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche
     Pensionsleistung.
  (2) Bei der Berechnung der APG-Pension
   1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG
      (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5
      BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie
      die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer
      Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3
      Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:
      a) die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44
         Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (§ 26a GSVG, § 23a BSVG);
      b) an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und
         Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und
         Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden -
         Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der
         Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz
         festgelegte Betrag;
      c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1
         Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages
         erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des
         Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann
         für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt
         werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des
         vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um
         den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG
         genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen
         Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;
      d) als Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG gelten
         aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe
             oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a
             AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70% der um ein
             Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage
             (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug
             liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage
             nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu
             diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der
             versicherten Person zugeordnete Betrag, der
             entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als
             Beitragsgrundlage heranzuziehen;
         bb) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter
             Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100%
             des Wertes nach lit. aa;
         cc) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter
             Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004
             92% des Wertes nach lit. aa;
         dd) bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des
             Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100%
             des Wertes nach lit. aa;
   2. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 9 ASVG wie Zeiten der
      Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die
      tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
   3. werden die Beitragsgrundlagen für die nach § 229b ASVG (§ 116c
      GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen
      Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG
      (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der Teilgutschrift
      jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach
      § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG, § 107
      Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser
      Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem
      Bundesgesetz;
   4. wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung
      auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel
      ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2
      Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges
      fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine
      Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die
      Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
   5. wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der
      Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der
      tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht
      ermittelt werden, so gilt der in der Anlage zu diesem
      Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten
      ist, als Beitragsgrundlage;
   6. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1
      in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten
      Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972
      liegenden Jahre gebildet;
   7. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1
      GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen
      Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6
      sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige
      Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die
      jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
   8. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 239 GSVG und
      nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden
      Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind,
      gebildet;
   9. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der
      32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach
      Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den
      für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die
      entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage zu
      diesem Bundesgesetz);
  10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1
      Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit
      (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit
      Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie
      Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach
      § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die
      Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet;
  11. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 35 AMSG vor
      dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet.
  (3) Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten
auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g
ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG wie die entsprechenden
Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a
GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG behandelt.
  (4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607
Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine
vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres
in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2
beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die
Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:
  1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607
     Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem
     Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des
     § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in
     Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287
     Abs. 18 BSVG) zu vermindern;
  2. für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem
     Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287
     Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,175% zu vermindern.
  (5) Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
  1. der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den
     Gesamtversicherungsmonaten oder
  2. der Anteil der Altversicherungsmonate an den
     Gesamtversicherungsmonaten
weniger als 5% oder weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt.
Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG,
FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem
Bundesgesetz zu berechnen.
  (6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG
(einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12
ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als
Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die
Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung
nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3
ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.
  (7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach
§ 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts-
oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem
ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die
Parallelrechnung anzuwenden ist.

§ 16 APG ab 01.01.2014

ABSCHNITT 5
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

APG § 16
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts
anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  (2) § 4 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  (3) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen
Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben
haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch
die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die
versicherte Person günstiger ist.
  (3a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4
Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der
Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die
vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
  (3b) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4
Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch
die im § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer
Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem
1. Jänner 2005 erworben wurden.
  (4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der
Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine
vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10
GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres
in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der
Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG
oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.
  (5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine
Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beanspruchen, hat die Berechnung
der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG
oder GSVG oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten
Leistung sowie für eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des
Regelpensionsalters gilt § 9 dieses Bundesgesetzes.
  (6) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für
weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024
vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1
BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder
nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter
nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche
Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten,
BGBl. Nr. 832/1992.
  (7) Der in § 6 Abs. 2 letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten
verringert sich laut Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die
Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem
Regelpensionsalter geringer als 15% ist, sodass der Wert im Fall
einer Verminderung von 0% 404 Monate beträgt; der so ermittelte Wert
ist ganzzahlig zu runden.
  (8) Die erstmalige Kontomitteilung nach § 13 an eine versicherte
Person hat unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 alle bis zum
Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die
bis dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.
  (9) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am
Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der knappschaftlichen
Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind, wenn dies nach
Durchführung der Parallelrechnung nach § 15 für die versicherte
Person günstiger ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des
ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 APG ab 19.11.2005

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 132/2005 (1. Novelle)

APG § 17
Es treten in Kraft:
  1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 15 Abs. 5 in der
     Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
  2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4,
     11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2 Z 1 lit. c und d sowie Z 10 und 11,
     Abs. 4 Z 1 sowie Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 und 9 und die
     Anlage 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
     Nr. 132/2005.

§ 18 APG ab 28.07.2006

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 130/2006 (2. Novelle)

APG § 18
(1) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 sowie die Anlage
2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 treten mit
1. Juli 2006 in Kraft.
  (2) Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

§ 19 APG ab 01.07.2007

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 170/2006 (3. Novelle)

APG § 19
Die §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in
Kraft.

§ 20 APG ab 30.06.2007

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 31/2007 (4. Novelle)

APG § 20
(1) Es treten in Kraft:
  1. mit 1. Juli 2007 die §§ 15 Abs. 4 Z 2 und 19 in der Fassung des
     Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
  2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 § 4 Abs. 7 in der Fassung des
     Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.
  (2) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 31/2007 ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem
1. Jänner 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener
Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  (3) § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 31/2007 ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem
1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener
Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 21 APG ab 19.08.2009

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (5. Novelle)

APG § 21
§ 9 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.

§ 22 APG ab 19.08.2010

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (6. Novelle)

APG § 22
Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 2010 die §§ 9 Abs. 2 sowie 15 Abs. 2 Z 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010.

§ 23 APG ab 21.12.2010

Schlussbestimmung zu Art. 118 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (7. Novelle)

APG § 23
Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 15 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 sowie 16 Abs. 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
2. mit 1. Jänner 2012 § 6 Abs. 1 in der Fassung des Art. 118 Z 1 und § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Art. 118 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
3. mit 1. Jänner 2016 § 6 Abs. 1 in der Fassung des Art. 118 Z 2 und § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Art. 118 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

§ 24 APG ab 28.12.2011

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (8. Novelle)

APG § 24
§ 16 Abs. 7 und die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 25 APG ab 01.01.2014

Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (9. Novelle)
APG § 25
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 4 Abs. 2 Z 1 sowie 5 Abs. 2 und 3;
2. mit 1. Jänner 2014 die §§ 15 samt Überschrift und 16 Abs. 9 sowie die Anlage 7.
(2) § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten bei Stichtagen im Kalenderjahr 2013 durch 456, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2014 durch 462, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2015 durch 468 und bei Stichtagen im Kalenderjahr 2016 durch 474 Versicherungsmonate ersetzt wird. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(3) Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist § 5 Abs. 2 in Versicherungsfällen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % folgende Werte treten:
1. für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, 0,1 %;
2. für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, 0,14 %;
3. für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Jänner 1958 geboren sind, 0,17 %;
4. für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, 0,2 %.
(4) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG sowie § 617 Abs. 13 ASVG, § 306 Abs. 10 GSVG und § 295 Abs. 11 BSVG) ist diese nach § 5 Abs. 1 zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.
(5) Für männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1959 und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind und eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG (§ 298 Abs. 13a GSVG, § 287 Abs. 13a BSVG) in Anspruch nehmen, ist § 5 Abs. 2 so anzuwenden, dass die Verminderung des Wertes nach § 5 Abs. 1 für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,15 % beträgt.
(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Abs. 3 bis 5 ist
1. für den Wegfall ausschließlich § 9 Abs. 1 anzuwenden;
2. für die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich § 9 Abs. 2 anzuwenden, und zwar so, dass die Leistung
a) für jeden Monat, in dem eine in Abs. 3 oder 4 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen ist;
b) für jeden Monat, in dem die in Abs. 5 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen ist.

§ 26 APG ab 01.01.2014

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)

§ 26 APG
(1) Die §§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9a bis 11 sowie 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Besteht am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift nach § 15 zu ermitteln.
(3) Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Abs. 2 nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (§ 108a ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.

§ 27 APG ab 31.07.2013

Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 (11. Novelle)

APG § 27
Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 sowie 4 Abs. 5 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 28 APG ab 14.01.2015

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (12. Novelle)

APG § 28
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2015 § 5 Abs. 4;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 4a, 25 Abs. 6 sowie 26 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 7.
(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 ist nur auf Personen anzuwenden, die das Regelpensionsalter nach dem 31. Dezember 2014 erreichen.

§ 29 APG ab 09.07.2016

Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 (13. Novelle)

APG § 29
§ 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.

§ 30 APG ab 19.01.2017

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (14. Novelle)
APG § 30

(1) Die §§ 4 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 ist auch auf die Übertragung von Teilgutschriften für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

§ 31 APG ab 30.03.2017

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 (15. Novelle)

APG § 31
§ 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 32 APG ab 05.04.2020

Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

APG § 32
§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.