Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)
§ 1 Aufwandersatzverordnung ab 12.12.2019
Aufwandersatzverordnung § 1
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. für das Verfahren erster Instanz
a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur
abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung
eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 310 Euro
b) für das weitere Verfahren 530 Euro
2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 530 Euro
§ 2 Aufwandersatzverordnung ab 12.12.2019
Aufwandersatzverordnung § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 351/2018, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2020 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.