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§ 1 StAG-DV

Artikel I
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich

StAG-DV §
1 Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen
Behörden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes und
deren Organe anzuwenden.

§ 2 StAG-DV

Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte

StAG-DV § 2
Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter
Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die
staatsanwaltschaftlichen Behörden unmittelbar oder sinngemäß
Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte
anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im
Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.

§ 3 StAG-DV

ZWEITER ABSCHNITT
Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und
Oberstaatsanwaltschaften
Besondere Aufgaben der Behördenleiter

StAG-DV § 3
Die Behördenleiter haben im Rahmen ihrer allgemeinen,
dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge
zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder
außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter § 8 StAG
fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen
Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung
getroffen wird.

§ 4 StAG-DV

Referate und Gruppen

StAG-DV § 4
(1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen
Geschäfte haben die Behördenleiter Referate zu bilden, denen
bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
  (2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem
Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten
(Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich
abgegrenzten Gebieten auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des
Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Verletzten maßgebend.
  (3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter
staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu
vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere
Jugend-, Militär-, Suchtgift- und Wirtschaftsstrafsachen sowie
Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren
über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen
jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der
Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
  (4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5
Abs. 2 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

§ 5 StAG-DV

Geschäftsverteilung

StAG-DV § 5
(1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5
Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur
selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der
Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In
der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden
Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter
Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.
  (2) In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit
oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu
regeln. Als Vertreter des Behördenleiters ist sein Erster
Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere
Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Behördenleiter diese
Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der
Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere
Staatsanwälte vertreten.

§ 6 StAG-DV

Geschäftsstelle

StAG-DV § 6
(1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und
Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten
und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des
Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet.
Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter
der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen
sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der
staatsanwaltschaftlichen Behörde.
  (2) Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in
Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der
Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je
eine Geschäftsabteilung gehört.

§ 7 StAG-DV

Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften

StAG-DV § 7
(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis
20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung
vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Die Einschau kann entweder durch den Leiter der
Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten
Stellvertreter vorgenommen werden.
  (2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre
eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine
Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.
  (3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die
letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft
ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest
stichprobenweise, genaue Prüfung der Tagebücher, der Register, der
Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von
der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und
Personaleinsatz umfassen.
  (4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der
im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.
  (5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar
nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und
den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).
  (6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der
Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit
diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende
Anträge in die Wege zu leiten.
  (7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei
einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn
ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das
Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine
Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von
der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben.
Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den
untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des
Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und
allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu
beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der
einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben.
Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.
  (8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach)
vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis
der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die
Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist
aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das
Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft
an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.
  (9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die
innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums
für Justiz bleiben unberührt. § 7 (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis
20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung
vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Die Einschau kann entweder durch den Leiter der
Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten
Stellvertreter vorgenommen werden.
  (2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre
eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine
Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.
  (3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die
letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft
ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest
stichprobenweise, genaue Prüfung der Tagebücher, der Register, der
Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von
der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und
Personaleinsatz umfassen.
  (4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der
im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.
  (5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar
nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und
den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).
  (6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der
Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit
diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende
Anträge in die Wege zu leiten.
  (7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei
einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn
ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das
Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine
Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von
der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben.
Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den
untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des
Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und
allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu
beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der
einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben.
Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.
  (8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach)
vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis
der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die
Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist
aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das
Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft
an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.
  (9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die
innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums
für Justiz bleiben unberührt.

§ 8 StAG-DV

DRITTER ABSCHNITT
Behandlung der Strafsachen
Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Anzeigen

StAG-DV § 8
(1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen
wegen strafbarer Handlungen, die nicht bloß auf Verlangen eines
Beteiligten zu verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch
anzulegen, wenn die strafbare Handlung in die Zuständigkeit des
Gerichtshofes fällt.
  (2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht oder wird ein Antrag auf
Verfolgung Jugendlicher wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur
auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können (§ 43 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht, so hat der Staatsanwalt,
wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger oder
Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk
aufzunehmen.
  (3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin
zu wirken, daß sie tunlichst schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll
gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so
ist nach Abs. 2 vorzugehen.
  (4) Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in die Zuständigkeit
einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist dieser die Anzeige
abzutreten.
  (5) Vor Stellung eines Delegierungsantrages oder Abgabe einer
Äußerung zu einem solchen Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende
Gründe zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden sind.

§ 9 StAG-DV

Vorerhebungen

StAG-DV § 9
(1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die
Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren
Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die
Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).
  (2) Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden
Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.
  (3) Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen
ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen
oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten
erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte
Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.
  (4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft
andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.
  (5) Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen,
beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden
durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 10 StAG-DV

Voruntersuchungen

StAG-DV § 10
Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der
Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu
nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer
Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36 StPO).

§ 11 StAG-DV

Revision

StAG-DV § 11
(1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes verfügt wird,
unterliegen Staatsanwälte der Revision
  1. bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person
     und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der
     §§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;
  2. bei Anklageschriften (§ 208 StPO), Anträgen auf Unterbringung in
     einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1
     und 4 StPO), Strafanträgen (§ 483 StPO), Rechtsmittelschriften
     (§§ 280 ff., 304 ff. (Anm.: richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und
     Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (§ 36 MedienG);
  3. bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen
     auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf
     Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen
     in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei
     Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert
     den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt
     (§§ 367 ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf
     eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.
  (2) Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen
auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die
Revision verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3 angeführte
(Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit
Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
  (3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei
der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der
Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn
davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
  (4) Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung
bestimmter Geschäfte übertragen ist (§ 5 Abs. 3 StAG), richtet sich
die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die
Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu
treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und
auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere
können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen
werden:
  1. einzelne der im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen,
  2. die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf
     bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB ,,Verkehrsstrafsachen''
     oder ,,alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und
     Suchtgiftstrafsachen'') oder
  3. die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf
     eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB ,,Vergehen''
     oder ,,Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen
     Verzicht auf die Verfolgung handelt'').
  (5) Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der
Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des § 5
Abs. 4 StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten
Stellvertreter.
  (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer
anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die
wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der
Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.
  (7) Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Abs. 4) sind
alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der
Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

§ 12 StAG-DV

Benachrichtigung der Gerichte und der Beteiligten

StAG-DV § 12
(1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche
Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige
zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu
benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er
hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen
Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die
Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann
zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache
vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.
  (2) Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem
Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten Anzeigen und
Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu
benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies
dem Bezirksgericht zu übermitteln ist.

§ 13 StAG-DV

Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren

StAG-DV § 13
Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den
Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg
dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

§ 14 StAG-DV

Berichte

StAG-DV § 14
(1) Berichte nach § 8 StAG sind schriftlich und im Dienstweg
zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des
Behördenleiters.
  (2) Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der
schriftlichen Berichterstattung im voraus mündlich (fernmündlich) zu
berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
  (3) Einem Bericht sind der Strafakt oder die für eine Beurteilung
des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben
anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes
offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung
von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen
anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung
ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.
  (4) In die gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz StAG zum beabsichtigten
weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht
kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung
aufzunehmen.
  (5) Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (§ 8 Abs. 1 StAG)
überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des § 8
Abs. 3 StAG zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 15 StAG-DV

Antragstellung bei Gericht und Teilnahme an Sitzungen

StAG-DV § 15
(1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen
deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine
Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er
in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen
schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der
Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und
Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten
einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils
in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur
beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage
geboten ist.
  (2) Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung an
gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen obliegt dem Behördenleiter,
der auch hiebei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der
Staatsanwälte Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist schriftlich
festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.
  (3) Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt dem Staatsanwalt ein
Sitz zur rechten Seite des Gerichtes. In nichtöffentlichen Sitzungen
gebührt ihm unmittelbar nach dem Berichterstatter das Wort, wenn er
es nicht vorzieht, das Wort später zu ergreifen. Soweit in
Einzelfällen nichts anderes angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und
Anträge der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt von der
Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch
allgemeine Verfügung der Revision vorbehalten werden.
  (4) Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und einer
Haftprüfungsverhandlung ist im Tagebuch festzuhalten. Dabei sind auch
die Namen des Vorsitzenden (Einzelrichters) und des
Sitzungsvertreters zu vermerken. Erklärungen und Anträge des
Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung wesentlichen Einfluß
hatten, und die Rechtsmittelerklärungen sind gleichfalls anzuführen
und nötigenfalls kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung der
Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, daß zur
nächsten Verhandlung ein anderer Sitzungsvertreter entsendet werden
muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen
Strafzumessungsgründe schlagwortartig anzuführen, gegebenenfalls ist
auch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

§ 16 StAG-DV

VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch

StAG-DV § 16
(1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach
StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem
Tagebuch mit den Worten ,,Haft'' und ,,Bericht'' zu bezeichnen. Eine
besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von
Strafsachen, zB ,,A'' (Auslieferungssachen), ,,J''
(Jugendstrafsachen), ,,Med'' (Mediensachen), ,,Mil''
(Militärstrafsachen), ,,SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.
  (2) Im Tagebuch sind das Einlangen und der Gegenstand jedes den
Straffall betreffenden Schriftstückes sowie das Einlangen des
Strafaktes und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des Datums
anzumerken.
  (3) Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte des Tagebuches sind
vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppen- oder
Behördenleiter zu unterzeichnen.

§ 17 StAG-DV

Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

StAG-DV § 17
(1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden
in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden
Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
  (2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache
anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen
Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann
er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.

§ 18 StAG-DV

Register

StAG-DV § 18
(1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu
führen:
  1. ,,Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
  2. ,,St'' (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für die Anzeigen
     gegen bestimmte Personen wegen strafbarer Handlungen, die in die
     Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf
     Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (einschließlich der
     Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen nach § 89 StPO
     eingeleiteten Vorerhebungen), und die Auslieferungssachen
     (GeoForm. Nr. 116a),
  3. ,,UT'' für alle Anzeigen gegen unbekannte Täter wegen strafbarer
     Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen
     und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind
     (GeoForm. Nr. 116b),
  4. ,,Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und
  5. ,,Nst'' (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes
     Register verwiesenen Geschäfte (GeoForm. Nr. 109).
  (2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu
führen:
  1. ,,Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
  2. ,,Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und
  3. ,,OStA'' für alle übrigen Angelegenheiten (GeoForm. Nr. 109).

§ 19 StAG-DV

Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft
(,,St'')

StA-DV § 19
Für das Register St gelten folgende Bestimmungen:
   1. Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer
      strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt sind oder einem
      Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt
      werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen;
      unter dieser Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden
      Buchstaben und sämtliche strafbaren Handlungen jedes einzelnen
      Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der
      üblichen Abkürzung anzugeben.
   2. Nachtragsanzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des
      Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der
      bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Anklageerhebung hat
      der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung der
      Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage
      nicht in Betracht kommt.
   3. In Strafsachen, auf die zumindest teilweise das
      Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist, ist in die
      Bemerkungsspalte der Buchstabe ,,J'' deutlich erkennbar
      einzutragen. Von der Anwendung dieser Bestimmung kann bei der
      Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien Abstand genommen
      werden.
   4. In Mediensachen ist in der Spalte 5 neben den sonst
      vorgeschriebenen Eintragungen das Medienwerk, bei Zeitungen
      auch die Nummer anzugeben. In die Spalte 7 sind die Buchstaben
      ,,Med'' deutlich erkennbar einzutragen. Die gerichtliche
      Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort
      ,,Beschlagnahme'' ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über
      den Antrag auf Einziehung eines Medienwerkes nach § 33
      Mediengesetz ist in der Spalte 16 neben den sonst
      vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.
   5. Auslieferungssachen sind in der Spalte 7 durch den Buchstaben
      ,,A'' deutlich erkennbar hervorzuheben. Ihre Erledigung ist in
      der Spalte 16 ersichtlich zu machen (zB ,,A. bewilligt'').
   6. Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte
      Täter geführt, so sind für den unbekannten Täter in der
      Spalte 5 die Buchstaben ,,UT'' einzutragen.
   7. In der Spalte 6 ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an
      dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder
      Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der
      gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die
      Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der
      Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen worden ist. Wird
      der Beschuldigte enthaftet, so ist die Eintragung
      durchzustreichen.
   8. Haben Vorerhebungen oder eine Voruntersuchung stattgefunden, so
      ist das in der jeweils dafür bestimmten Spalte durch einen
      senkrechten Strich ersichtlich zu machen.
   9. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Anklage wegen eines
      Einspruches keine Folge gegeben wurde (§ 213 StPO) oder weil
      nach Ansicht der Ratskammer einer der im § 485 Abs. 1 Z 4 bis
      7 StPO genannten Gründe vorliegt (§ 486 Abs. 3 StPO), so ist in
      der Spalte 16 die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen
      und der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
  10. Bei vorläufiger Zurückweisung der Anklage (§ 211 StPO) oder des
      Strafantrages (§ 486 Abs. 2 StPO) ist in der Spalte 13 oder 14
      der Tag der Anklageerhebung durchzustreichen. Erfolgt in diesen
      Fällen eine neuerliche Anklageerhebung, so ist in der Spalte 13
      oder 14 der Tag der neuerlichen Einbringung anzuführen.
  11. Wird ein Straffall gegen alle Beschuldigten endgültig erledigt,
      ohne daß auch nur gegen einen von ihnen eine Anklageschrift
      oder ein Strafantrag eingebracht wird, oder wird nach
      § 412 StPO vorgegangen, so ist er mit Blaustift abzustreichen.
      Wenn dagegen ein Straffall durch Einbringung der Anklageschrift
      oder des Strafantrages oder zum Teil auf diese, zum Teil auf
      andere Art erledigt wird, ist er mit Rotstift abzustreichen.
      Wird die Anklage oder der Strafantrag vom Gericht bei allen
      Beschuldigten mit Urteil erledigt, so ist die fortlaufende
      Zahl, unter der der Straffall im Register eingetragen ist, mit
      Rotstift schräg durchzustreichen.
  12. Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu
      beenden, so ist dies in der Bemerkungsspalte unter Eintragung
      des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
  13. Wird ein Straffall, der wegen Abbrechung nach § 412 StPO im
      Register abgestrichen worden ist, noch im Lauf des
      Anfallsjahres fortgesetzt, so sind der Abstrich und die
      Eintragung der Abbrechung zu tilgen (§ 367 Abs. 5 Geo.). Wird
      eine solche Sache in einem späteren Jahr fortgesetzt, so ist
      sie neu einzutragen. Die Bestimmungen über die Fortsetzung oder
      Neueintragung sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Straffall,
      dessen Zahl in Spalte 1 (wegen Abbrechung nach § 422 StPO)
      schräg durchgestrichen ist, im Anfallsjahr oder in einem
      späteren Jahr fortgesetzt wird.
  14. Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil
      ist durch Angabe des Tages der Anmeldung oder Ausführung, die
      Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der
      Geschäftszahl in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.

§ 20 StAG-DV

Besondere Bestimmungen für das Register ,,UT''

StAG-DV § 20
Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen:
  1. Das Register dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren
     Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren
     gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dieser als
     Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten
     Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das
     Register vorzunehmen.
  2. Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er im Register
     festzuhalten; bei unbekannten Verletzten ist die Tat
     schlagwortartig zu bezeichnen, zB ,,Männliche Kindesleiche''.
  3. Bei Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO, Abbrechung nach
     § 412 StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung
     an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit
     Blaustift abzustreichen.
  4. Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register
     St neu einzutragen und die St-Zahl in der Bemerkungsspalte
     anzuführen.

§ 21 StA-DV

Besondere Bestimmungen für das allgemeine
Register ,,Nst''

StAG-DV § 21
(1) In das Register Nst sind insbesondere einzutragen:
  1. Anzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung
     zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, die an
     die Staatsanwaltschaft erstattet werden,
  2. Berichte der Bezirksanwälte,
  3. Strafvollzugssachen,
  4. Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen und
  5. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.
  (2) Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche und
Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in
das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall
zu nehmen.

§ 22 StAG-DV

Namensverzeichnisse zu den Registern

StAG-DV § 22
(1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein Namensverzeichnis zum
Register St und, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein
solches für das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum
Register St hat mindestens den Vor- und Familiennamen des
Beschuldigten, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das
Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des
Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.
  (2) Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend oder in Karteiform
geführt werden und auch weitere Daten enthalten.
  (3) Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern sind nach den
besonderen Erfordernissen der einzelnen staatsanwaltschaftlichen
Behörden zulässig.

§ 23 StAG-DV

Unterfertigung von Ausfertigungen

StAG-DV § 23
(1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten
Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:
  1. Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge, die an die
     Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den
     Rechnungsführer gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt
     eigenhändig zu unterschreiben; die Ausfolgungsaufträge sind auch
     mit dem besonderen Siegel zu versehen.
  2. Berichte an vorgesetzte Behörden und alle Schreiben an eine
     ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im
     Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im
     Ausland sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den
     Oberstaatsanwaltschaften vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
     eigenhändig zu unterschreiben. Sofern Berichtsausfertigungen
     nicht vom Verfasser und vom Gruppenleiter mitgefertigt werden,
     sind auf ihnen deren Namen ersichtlich zu machen.
  3. Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung vorgesehen ist (zB
     im ARHG oder in der ARHV), sind Ausfertigungen von
     Anklageschriften, Strafanträgen, Anträgen auf Unterbringung in
     einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und
     Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen in
     Justizverwaltungsangelegenheiten unter dem Abdruck der
     Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft
     oder des Gruppenleiters, alle sonstigen Ausfertigungen unter dem
     Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes, der
     das Stück erledigt hat, vom Vorsteher der Geschäftsstelle
     (Leiter der Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird die
     Unterfertigungsstampiglie des Behörden- oder Gruppenleiters
     verwendet, so soll der Name des Staatsanwaltes, der
     Sachbearbeiter ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht
     werden. Die Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes ist
     auch zu verwenden, wenn die Erledigung im Rahmen der
     selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte (§ 5 Abs. 3 StAG)
     erfolgt.
  (2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der
Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die
Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben. Wird die Ausfertigung
vervielfältigt, so kann die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt
werden.
  (3) Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) im Auftrag des
Staatsanwaltes Akten oder Auskünfte über Vorstrafen einholt oder
sonstige Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der Bedienstete
der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) die selbst entworfenen,
urschriftlich abzufertigenden Schreiben nach der Angabe der
Bezeichnung der staatsanwaltschaftlichen Behörde mit der Beifügung
,,Geschäftsstelle'' (,,Geschäftsabteilung'') und des Erledigungstages
zu unterschreiben.

§ 24 StAG-DV

Amtssiegel auf Ausfertigungen

StAG-DV § 24
Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an
eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im
Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland
sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.

§ 25 StAG-DV

Interne Formblätter

StAG-DV § 25
Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften
bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo.
bleibt unberührt.

§ 26 StAG-DV

Stampiglien

StAG-DV § 26
(1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben,
Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit
Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in
Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der
Behörde sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das
Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
  (2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien
vorgeschrieben:
  1. für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,
  2. für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.) und
  3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).
  (3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.) darf von der Verwendung
einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche
ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  (4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein
und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck
undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie
benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei
Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert
werden.
  (5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von
Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den
Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung ,,Für
die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle''
(,, .... Leiter der Geschäftsabteilung'') zu enthalten.
  (6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen staatsanwaltschaftlichen
Behörde ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die
Stampiglien dieser Behörde zu übersenden. Scheidet er aus dem
staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu
vernichten.
  (7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ist in
einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller in
Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu
erneuern.

§ 27 StAG-DV

Aufbewahrungsfristen

StAG-DV § 27
(1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind
Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren
auszuscheiden.
  (2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem
Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem
1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres.
Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter
Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
  (3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
  1. nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über
     Strafsachen, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet
     worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
  2. nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des
     allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht
     nach Z 3 früher zulässig ist,
  3. nach 5 Jahren
     a) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen
        Strafakten befinden,
     b) periodische Berichte und Ausweise einschließlich der
        Geschäftsausweise sowie
     c) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen der
        staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten.

§ 28 StAG-DV

Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe und Unterlagen

StAG-DV § 28
(1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
  1. Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes
     oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem,
     wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
  2. allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die
     Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden
     sowie über deren personelle Besetzung,
  3. die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften
     und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer
     Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und
     Nachschlagregister sowie
  4. die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
  (2) § 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß.

§ 29 StAG-DV

Monatsberichte und Geschäftsausweise

StAG-DV § 29
(1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG)
ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß
aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes
notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle
aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St
und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register
fortgesetzt worden sind.
  (2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die Monatsberichte zu
prüfen und sich, erforderlichenfalls durch Akteneinsicht, die etwa
nötigen Aufklärungen zu verschaffen.
  (3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den
Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den
Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher
Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
  (4) Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen
der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die
Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in
unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften
vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt zu übersenden.

§ 30 StAG-DV

Sonderregelungen bei Datenverarbeitung

StAG-DV § 30
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige
Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für
Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen
dieses Abschnitts verfügen.

§ 31 StAG-DV

FÜNFTER ABSCHNITT
Materialbeschaffung
Bedarfsnachweis

StAG-DV § 31
(1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser
Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
  (2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der
Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die
Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen
tätigen Gerichtshofes für die Staatsanwaltschaft vor.

§ 32 StAG-DV

Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse

StAG-DV § 32
(1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der
Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der
Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der
Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.
  (2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse sind vom
Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft, vom Revisor beim
Oberlandesgericht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

§ 33 StAG-DV

SECHSTER ABSCHNITT
Bewerbungsgesuche

StAG-DV § 33
(1) Bewerbungsgesuchen nach § 18 Abs. 1 StAG ist ein vom
Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3
anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter
zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der
unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch
eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw.
Dienstbeschreibung anzuschließen.
  (2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug
weiterzuleiten.
  (3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde,
hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach
GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt
Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.

§ 34 StAG-DV

SIEBENTER ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen

StAG-DV § 34
(1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten
Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit
und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die
Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am
dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
  (2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann
eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist
abgehalten werden.
  (3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt
keine Verlängerung der im § 25 Abs. 6 StAG festgelegten Frist ein.

§ 35 StAG-DV

Vorsitz, Beratung und Abstimmung

StAG-DV § 35
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung der
Personalkommission. Er kann ein Mitglied der Personalkommission mit
der Berichterstattung beauftragen.
  (2) Jedes Mitglied der Personalkommission ist berechtigt, das Wort
zu ergreifen und Anträge zu stellen.
  (3) Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

§ 36 StAG-DV

Niederschrift

StAG-DV § 36
(1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine
Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem
Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der
Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
  (2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
  1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
  3. die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
  4. Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
  5. Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 19 Abs. 2 StAG)
     in wörtlicher Fassung und
  6. das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige
     Minderheitsmeinungen (§ 25 Abs. 6 StAG).
  (3) Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen.
Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen.
Über sie ist sogleich abzustimmen.
  (4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die
Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und
durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

§ 37 StAG-DV

Ausfertigung des Vorschlages

StAG-DV § 37
(1) Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im § 36
Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom
Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt
Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg
über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem
Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  (2) Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der
Personalkommission zuzustellen.

§ 38 StAG-DV

Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission

StAG-DV § 38
Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die volle
Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission für die
Erstattung eines bestimmten Vorschlages in Zweifel zu setzen, und
will sich dieses Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der
Funktion in der Personalkommission enthalten, so hat die
Personalkommission über die Befangenheit dieses Mitgliedes zu
entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat an Stelle des betroffenen
Mitgliedes dessen Stellvertreter mitzuwirken.

§ 39 StAG-DV

ACHTER ABSCHNITT
Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer
des Amtskleides
Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom
9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133

StAG-DV § 39
Die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das
Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das
Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in
bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.

§ 40 StAG-DV

Ausstattung des Amtskleides

StAG-DV § 40
Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden
Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars
und im Barett unterscheiden:
  1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und St 1 mit
     Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger
     Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden
     Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten
     schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren
     Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm
     breiten schwarzen Samtstreifen;
  2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte
     der Gehaltsgruppen II und St 2 mit Ausnahme der Leiter der
     Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem
     Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte
     Barettrand aus schwarzem Samt;
  3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger
     Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt
     passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt
     passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3: kragenartiger
     Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
  5. für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus
     hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem
     Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem
     Samt.

§ 41 StAG-DV

NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche
Organe bei den Bezirksgerichten
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes

StAG-DV § 41
(1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im
bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten
wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre
Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und
haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen
eine Weisung abzuwarten.
  (2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im
Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung
erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine
längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die
selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die
Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die
Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur
Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung
des § 17 Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen
Behandlung zu übertragen.

§ 42 StAG-DV

Behandlung der Anzeigen

StAG-DV § 42
(1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die
Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
  (2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der angezeigte
Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden,
von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so
hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.
  (3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde,
hat der Bezirksanwalt vor allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung
einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und
Erledigungsvorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind, soweit es
nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist,
kurz zu begründen; statt dessen kann ein Erledigungsentwurf
angeschlossen werden.
  (4) Die Durchführung von Vorerhebungen kann der Bezirksanwalt ohne
Einschaltung des Staatsanwaltes nur bei dem Bezirksgericht, bei dem
er tätig ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel der
Staatsanwaltschaft beantragen.

§ 43 StAG-DV

Verständigungen

StAG-DV § 43
(1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche
Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er
hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine
Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten
bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17,
wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu
verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er
bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst
Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.
  (2) Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen Formblätter
auszufüllen, zu unterfertigen und ohne Rückschein abzufertigen. Die
Abfertigung ist im Ausweis des Bezirksanwaltes (§ 45) ersichtlich zu
machen.
  (3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch in anderen Fällen, in denen dem
Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht obliegt.
  (4) Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes,
ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Staatsanwalt, sind mit einer
Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
                      ,,Staatsanwaltschaft ...
              Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ...
                   ... (Vor- und Familienname)''.

§ 44 StAG-DV

Verkehr mit dem Gericht

StAG-DV § 44
(1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich
zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche
Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur
dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen
handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben
sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der
Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt
mittels Stampiglie zu beurkunden.
  (2) Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur
Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines
Rechtsmittelverzichtes ist er insoweit befugt, als er auf Grund einer
Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat der
Bezirksanwalt keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er
innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein
Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses
fristgerecht anzumelden.
  (3) Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten
Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der
Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
  (4) Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel
angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer
kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt
werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen
Rechtsmittelentwurf (§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.

§ 45 StAG-DV

Ausweise der Bezirksanwälte

StAG-DV § 45
(1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm.
StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.
  (2) In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1
beginnenden Zahlen einzutragen:
  1. alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung
     zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren
     Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt
     oder die Anzeige zurückgelegt wird;
  2. Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die
     Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (§ 46 Abs. 4
     StPO).
  (3) Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die
Führung des Registers St (§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch
Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
  (4) Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem
Staatsanwalt vorzulegen.

§ 46 StAG-DV

Aktenlager

StAG-DV § 46
Die Bezirksanwälte haben Anzeigen, Behelfe und Unterlagen,
die sie zurückbehalten, übersichtlich zu verzeichnen und
aufzubewahren. Diese können in bestimmten Zeitabständen in das
Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden. Für die
Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen gelten die §§ 27 f.
sinngemäß.

§ 47 StAG-DV

Untersuchung der Amtsführung

StAG-DV § 47
Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der
Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die
Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.

$ 48 StAG-DV

ZEHNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die Generalprokuratur
Referate und Gruppen

StAG-DV § 48
(1) Die der Generalprokuratur nach dem Gesetz zukommenden
Geschäfte sind möglichst gleichmäßig auf Referate und Gruppen
aufzuteilen. Hiebei hat der Leiter der Generalprokuratur auf die sich
aus der Besonderheit der Aufgaben der Generalprokuratur ergebende
Möglichkeit zeitweiliger Überlastung eines Referates Rücksicht zu
nehmen und für einen Belastungsausgleich vorzusorgen. Soweit
erforderlich, ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen
Verhinderung eines Mitgliedes der Generalprokuratur eine
Vertretungsregelung zu treffen.
  (2) Zum Gruppenleiter kann nur ein Erster Stellvertreter des
Leiters der Generalprokuratur bestellt werden. Gruppenleiter sind
auch mit der Führung eines Referates zu betrauen.

§ 49 StAG-DV

Geschäftsstelle

StAG-DV § 49
(1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den
hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem
Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von
einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und
Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten
Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur,
der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
  (2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und
Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
  (3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek
der Generalprokuratur.

§ 50 StAG-DV

Register

StAG-DV § 50
Bei der Generalprokuratur werden folgende Register geführt:
  1. ,,Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten,
  2. ,,Gs'' für Stellungnahmen im strafgerichtlichen
     Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof,
  3. ,,Gw'' für Angelegenheiten der §§ 33 Abs. 2 und 362 Abs. 1 Z 2
     StPO,
  4. ,,Gd'' für Disziplinarsachen der Richter, Rechtsanwälte und
     Notare,
  5. ,,Pers'' für Personalangelegenheiten und
  6. ,,Gn'' für alle übrigen Angelegenheiten.

§ 51 StAG-DV

Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen

StAG-DV § 51
(1) Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50
Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren
auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten
mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für
alle Behelfe und Unterlagen mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung
folgenden Jahres.
  (2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3
und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.

§ 52 StAG-DV

Bedarfsnachweis

StAG-DV § 52
Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund
einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der
Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des
Obersten Gerichtshofes vor.

§ 53 StAG-DV

Artikel II
Schlußbestimmungen

StAG-DV § 53
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über
die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über
die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
  (2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die
vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können
weiterverwendet werden.
  (3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung
verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten
Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951,
BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der
Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die
Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den
Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung
vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen
und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.