Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG)
§ 1 GebAG ab 01.07.2011
I. ABSCHNITT
Anspruch
GebAG § 1
(1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2 GebAG ab 01.01.2008
II. ABSCHNITT
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
GebAG § 2
(1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
§ 3 GebAG ab 01.01.2008
Umfang der Gebühr
GebAG § 3
(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
§ 4 GebAG ab 01.05.1975
Anspruchsvoraussetzungen
GebAG § 4 (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
§ 5 GebAG ab 01.05.1975
Gebührenvorschuß
GebAG § 5 Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
§ 6 GebAG ab 01.05.1975
Reisekosten
GebAG § 6 (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z. 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von
Reisepapieren, zu ersetzen.
§ 7 GebAG ab 01.05.1975
Massenbeförderungsmittel
GebAG § 7 (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
§ 8 GebAG ab 01.05.1975
Fahrpreisklasse
GebAG § 8 Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn
oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der
niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für
Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den
Fahrpreis der Touristenklasse
§ 9 GebAG ab 01.05.1975
Andere als Massenbeförderungsmittel
GebAG § 9 (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches
Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein
eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
§ 10 GebAG ab 01.07.2009
Flugzeug
GebAG § 10
Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.
§ 11 GebAG ab 01.07.2009
Schlafwagen und Kabine
GebAG § 11
Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.
§ 12 GebAG ab 01.07.2007
Kilometergeld
GebAG § 12
(1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
§ 13 GebAG ab 01.05.1975
Aufenthaltskosten
GebAG § 13
Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
§ 14 GebAG ab 01.07.2007
Verpflegung
GebAG § 14
(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 4,00 €
2. für das Mittagessen 8,50 €
3. für das Abendessen 8,50 €
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
§ 15 GebAG ab 01.07.2007
Nächtigung
GebAG § 15 (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag
übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
§ 16 GebAG ab 01.05.1975
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
GebAG § 16 Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
§ 17 GebAG ab 01.05.1975
Entschädigung für Zeitversäumnis
GebAG § 17 Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z. 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
§ 18 GebAG ab 01.07.2007
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
GebAG § 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 19 GebAG ab 01.08.1989
Geltendmachung der Gebühr
GebAG § 19 (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
§ 20 GebAG ab 01.07.2019
Bestimmung der Gebühr
GebAG § 20
(1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
§ 21 GebAG ab 01.01.2008
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
GebAG § 21
(1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
§ 22 GebAG ab 01.01.2014
Rechtsmittel
GebAG § 22
(1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).
§ 23 GebAG ab 01.05.1975
Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
GebAG § 23 (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen
kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die
rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
§ 23a GebAG ab 01.01.2014
Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)
GebAG § 23a
Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.
§ 24 GebAG ab 01.05.1975
III. Abschnitt
Sachverständige
Umfang der Gebühr
GebAG § 24 Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
§ 25 GebAG ab 01.01.2015
Anspruchsvoraussetzungen
GebAG § 25
(1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.
§ 26 GebAG ab 01.05.1975
Gebührenvorschuß
GebAG § 26 Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
§ 27 GebAG ab 01.07.2009
Reisekosten
GebAG § 27
(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.
§ 28 GebAG ab 01.05.1975
Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel
GebAG § 28 (1) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse;
für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
(3) Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind
dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen
Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.
§ 29 GebAG ab 01.05.1975
Aufenthaltskosten
GebAG § 29 Die §§ 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden
§ 30 GebAG ab 01.05.1975
Kosten für die Beziehung von Hilfskräften
GebAG § 30 Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen
1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen
(§§ 6 bis 15).
§ 31 GebAG ab 01.07.2019
Sonstige Kosten
GebAG § 31
(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.
§ 32 GebAG ab 01.07.2022
Entschädigung für Zeitversäumnis
GebAG § 32
(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
(3) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
§ 33 GebAG ab 01.01.2008
Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
GebAG § 33
(1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.
(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
§ 34 GebAG ab 01.01.2008
Gebühr für Mühewaltung
GebAG § 34
(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
§ 35 GebAG ab 01.01.2008
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
GebAG § 35
(1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.
(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
§ 36 GebAG ab 01.07.2007
Gebühr für Aktenstudium
GebAG § 36 Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem
Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein
Betrag von 7,60 Euro bis 44,90 Euro, für das Studium jedes weiteren
Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 Euro mehr.
§ 37 GebAG ab 01.01.1995
Höhere Gebühr
GebAG § 37 (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen
Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.
(2) Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.
§ 38 GebAG 01.01.2008 bis 30.06.2022
Geltendmachung der Gebühr
GebAG § 38
(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.
§ 38 GebAG ab 01.07.2022
Geltendmachung der Gebühr
GebAG § 38
(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.
§ 39 GebAG 01.01.2011 bis 30.06.2022
Bestimmung der Gebühr
GebAG § 39
(1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.
(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Euro abzurunden.
(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.
Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.
(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.
§ 39 GebAG ab 01.07.2022
Bestimmung der Gebühr
§ 39
(1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.
(2) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.
Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.
(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.
§ 40 GebAG ab 01.09.2013
Zustellung
GebAG § 40
(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
a. die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
b. die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
c. der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
4. die Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
§ 41 GebAG ab 01.07.2009
Rechtsmittel
GebAG § 41
(1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in § 40 Abs. 1 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.
(2) Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
§ 42 GebAG ab 01.04.2009
Zahlung
Zurückzahlung
GebAG § 42
(1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
§ 43 GebAG ab 01.01.2008
TARIFE
Ärzte
GebAG § 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen
Untersuchung ................................... 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit eingehender Begründung des Gutachtens
oder Einbeziehung eines oder mehrerer
Nebengutachten oder bei einer besonders
zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder
bei einer neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung ................................... 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzenderoder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens ..................................... 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit eingehender Begründung
des Gutachtens ................................. 116,20 €
e) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit besonders eingehender,
sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens ..................................... 195,40 €
f) bei einer Untersuchung im Zug von
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche ................................ 14,30 €
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
a) in einfachen Fällen ............................ 93,50 €
b) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ..................................... 130,90 €
c) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens ..................................... 187,20 €
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund
und Gutachten ..................................... 14,30 €
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung
und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund
und Gutachten ..................................... 14,30 €
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische
oder spektroskopische Untersuchung von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt
Befund und Gutachten für jede
Untersuchungsart ............................... 16,70 €
b) für eine histologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes Organ und jede
Färbung ........................................ 20,90 €
c) für eine histochemische oder
neuropathologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede
Färbung ........................................ 46,80 €
d) für eine makroskopische Untersuchung eines
Operationspräparates samt Befund und
Gutachten ...................................... 37,40 €
e) für eine makroskopische Untersuchung eines
Skeletteils einschließlich Präparation,
Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und
Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken ....................... 37,40 €
bb) für jedes weitere Bruchstück ................... 4,00 €
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund
und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer
bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Uhlenhut ...................................... 26,90 €
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Ouchterlony ................................... 41,30 €
cc) sonst ......................................... 14,50 €
b) auf Gruppenzugehörigkeit ...................... 37,40 €
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ............ 41,30 €
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahren und bei
Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion
einer Vene .................................... 8,40 €
b) bei Kindern unter drei Jahren ................. 14,50 €
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen
Vene .......................................... 20,90 €
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine
Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g
genannten Merkmale ............................ 25,00 €
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das
Doppelte der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut
(auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 23,50 €
b) im System der Blutgruppen der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe .............. 14,50 €
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und
A2 ........................................ 14,50 €
c) im System der Blutfaktoren der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal .................................... 14,50 €
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ....... 41,30 €
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung
jedes Merkmals ................................. 25,00 €
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung
jedes Merkmals ................................. 25,00 €
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
Körperflüssigkeiten für jedes
Merkmal ........................................ 14,50 €
g) im System der Merkmale der weißen
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals .................. 25,00 €
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur
unmittelbaren Untersuchung oder Versendung ..... 25,00€
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ............. 25,00€
b) sonst .......................................... 12,60€
10. a) für jede virologische Untersuchung (zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten ........................... 51,70 €
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ........................... 103,10 €
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur
Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck ........... 9,60 €
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund
und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede
Aufnahme ....................................... 30,30 €
b) bei Durchleuchtung ............................. 19,00 €
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der
Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit .................... 46,80 €
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
§ 43 GebAG ab 01.01.2021
TARIFE
Ärzte
GebAG § 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen
Untersuchung ................................... 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit eingehender Begründung des Gutachtens
oder Einbeziehung eines oder mehrerer
Nebengutachten oder bei einer besonders
zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder
bei einer neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung ................................... 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzenderoder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens ..................................... 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit eingehender Begründung
des Gutachtens ................................. 116,20 €
e) bei einer besonders zeitaufwendigen
körperlichen Untersuchung oder bei einer
neurologischen oder psychiatrischen
Untersuchung, je mit besonders eingehender,
sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens ..................................... 195,40 €
f) bei einer Untersuchung im Zug von
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei
offenbarer Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche ................................ 14,30 €
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
a) in einfachen Fällen ............................ 93,50 €
b) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ..................................... 130,90 €
c) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens ..................................... 187,20 €
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa
bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der
Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder
einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund
und Gutachten ..................................... 14,30 €
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung
und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund
und Gutachten ..................................... 14,30 €
5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische
oder spektroskopische Untersuchung von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt
Befund und Gutachten für jede
Untersuchungsart ............................... 16,70 €
b) für eine histologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes Organ und jede
Färbung ........................................ 20,90 €
c) für eine histochemische oder
neuropathologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes
Schnittpräparat und jede
Färbung ........................................ 46,80 €
d) für eine makroskopische Untersuchung eines
Operationspräparates samt Befund und
Gutachten ...................................... 37,40 €
e) für eine makroskopische Untersuchung eines
Skeletteils einschließlich Präparation,
Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und
Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken ....................... 37,40 €
bb) für jedes weitere Bruchstück ................... 4,00 €
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund
und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer
bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Uhlenhut ...................................... 26,90 €
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach
Ouchterlony ................................... 41,30 €
cc) sonst ......................................... 14,50 €
b) auf Gruppenzugehörigkeit ...................... 37,40 €
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ............ 41,30 €
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahren und bei
Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion
einer Vene .................................... 8,40 €
b) bei Kindern unter drei Jahren ................. 14,50 €
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen
Vene .......................................... 20,90 €
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine
Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g
genannten Merkmale ............................ 25,00 €
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das
Doppelte der in den Buchstaben a bis c
festgesetzten Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut
(auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 23,50 €
b) im System der Blutgruppen der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe .............. 14,50 €
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und
A2 ........................................ 14,50 €
c) im System der Blutfaktoren der roten
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes
Merkmal .................................... 14,50 €
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur
Differenzierung zwischen Rein- und
Mischerbigkeit für jede Untersuchung ....... 41,30 €
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung
jedes Merkmals ................................. 25,00 €
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung
jedes Merkmals ................................. 25,00 €
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in
Körperflüssigkeiten für jedes
Merkmal ........................................ 14,50 €
g) im System der Merkmale der weißen
Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung jedes Merkmals .................. 25,00 €
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur
unmittelbaren Untersuchung oder Versendung ..... 25,00€
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ............. 25,00€
b) sonst .......................................... 12,60€
10. a) für jede virologische Untersuchung (zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten ........................... 51,70 €
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt
Befund und Gutachten ........................... 103,10 €
11. für eine Abnahme von Abdrucken zur
Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck ........... 9,60 €
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund
und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede
Aufnahme ....................................... 30,30 €
b) bei Durchleuchtung ............................. 19,00 €
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der
Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit .................... 46,80 €
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
§ 44 GebAG ab 01.07.2007
Anthropologen
GebAG § 44
Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
1. für eine morphologische Untersuchung .............. 88,10 €
2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung .......... 19,00 €
3. für die Geschmacksprüfung ......................... 17,00 €
4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten ............ 37,40 €
5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule. ............ 86,30 €
6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ............. 86,30 €
7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu
daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .............. 15,20 €
8. für eine biostatistische Berechnung der
Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit .................... 46,80 €
§ 45 GebAG ab 01.07.2007
Dentisten
GebAG § 45 Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ........................... 15,20 €
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ...... 30,30 €
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und
dergleichen .................................... 51,00 €
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ............................ 11,60 €
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und
nach Untersuchung von Materialproben ........... 39,70 €
3. über Materialien und deren
Verarbeitung ...................................... 52,50 €
§ 46 GebAG ab 01.07.2007
Tierärzte
GebAG § 46 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und
Gutachten
a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd,
Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)
aa) in einfachen Fällen ............................ 30,30 €
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder
Einbeziehung eines oder mehrerer
Nebengutachten ................................. 39,70 €
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens ...... 59,10 €
b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd,
Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr,
Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen ..... 16,00 €
c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute,
Gans, Ente) in einfachen Fällen ................ 14,30 €
2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich
der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt
Befund und Gutachten
a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme
der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere
in einfachen Fällen ............................ 15,20 €
b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in
einfachen Fällen bei einem Bestand von
50 bis 100 Stück insgesamt ..................... 280,40 €
101 bis 250 Stück insgesamt .................... 486,00 €
251 bis 1.000 Stück insgesamt .................. 822,40 €
mehr als 1.000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag
von ............................................ 93,50 €
für jedes weitere angefangene Tausend
c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
dergleichen) in einfachen Fällen bei einem
Bestand von
100 bis 200 Stück insgesamt ................... 93,50 €
201 bis 1.000 Stück insgesamt ................. 130,90 €
1.001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt
genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ........ 46,80 €
für jedes weitere angefangene Tausend; von
mehr als 10.000 Stück mit einem Zuschlag
von ........................................... 33,80 €
für jedes darüberliegende weitere
angefangene Tausend
3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und Z 2
a) bei einer eingehenden Begründung des
Gutachtens das Eineinhalbfache,
b) bei einer besonders eingehenden, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzenden oder besonders
ausführlichen und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzenden
Begründung des Gutachtens das Doppelte
der dort festgesetzten Gebühren
4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von
Leichenresten oder -teilen) samt Befund und
Gutachten
a) bei einem Großtier
aa) in einfachen Fällen .......................... 93,50 €
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens .... 130,90 €
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des
Gutachtens ................................... 187,00 €
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder
nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der
in den Doppelbuchstaben aa bis cc
festgesetzten Gebühren
b) bei einem mittleren Tier
aa) in einfachen Fällen .......................... 46,80 €
bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens .... 65,50 €
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufaufnahmen ausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicherund außergewöhnliche Kenntnisse
auf dem Fachgebiet des Sachverständigen
voraussetzender Begründung des Gutachtens .... 93,50 €
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen
Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung
der Leiche durch Fäulnis oder nach
Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den
Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten
Gebühren
c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von
Geflügel
aa) in einfachen Fällen .......................... 19,00 €
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ................................... 46,80 €
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmenausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens ............................... 74,90 €
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder
nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der
in den Doppelbuchstaben aa bis cc
festgesetzten Gebühren
d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und
dergleichen)
aa) in einfachen Fällen .......................... 19,00 €
bb) mit eingehender Begründung des
Gutachtens ................................... 28,20 €
cc) mit besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmenausführlich
auseinandersetzender oder besonders
ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens ............................... 46,80 €
dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie
etwa bei großer Kälte oder sonstigen
widrigen Wetterverhältnissen, bei einer
Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder
nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der
in den Doppelbuchstaben aa bis cc
festgesetzten Gebühren
5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche
oder einer unreifen tierischen Frucht samt
Befund und Gutachten ............................ 14,30 €
6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische
oder spektoskopische Untersuchung (von Harn,
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen)
samt Befund und Gutachten für jede
Untersuchungsart ............................. 16,70 €
b) für eine histologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten für jedes Organ und
jede Färbung ................................. 20,90 €
c) für eine histochemische oder
neuropathologische Untersuchung samt Befund
und Gutachten für jedes Schnittpräparat und
jede Färbung ................................. 46,80 €
7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf
Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
samt Befund und Gutachten
a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode
nach Uhlenhut ................................ 26,90 €
b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach
Ouchterlony .................................. 41,30 €
c) sonst ........................................ 14,50 €
8. für eine Blutentnahme .......................... 14,50 €
9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut
(auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) zur Bestimmung der Blutgruppe ................ 14,50 €
b) zur Bestimmung der Serumgruppe ............... 25,00 €
c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals ........... 25,00 €
10. für eine bakteriologische Untersuchung samt
Befund und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ........... 25,00 €
b) für jede Serumagglutination .................. 6,60 €
c) sonst ........................................ 12,60 €
11. a) für eine virologische Untersuchung (zB
Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt
Befund und Gutachten ......................... 51,70 €
b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit
Blindpassagen oder Neutralisationsproben
samt Befund und Gutachten .................... 103,10 €
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund
und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
aa) bei einem Großtier............................ 50,70 €
bb) sonst ........................................ 30,30 €
b) bei Durchleuchtung ........................... 19,00 €
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das
Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b
festgesetzten Gebühren
13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln
tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten
a) bei sensorischer Untersuchung ................ 14,30 €
b) bei einfacher qualitativer Bestimmung
einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak
sowie Bestimmung des pH-Wertes und
dergleichen) je .............................. 6,60 €
c) bei histologischer Untersuchung (zehn
Präparate) ................................... 82,20 €
d) bei bakteriologischer Untersuchung
aa) bei Bestimmung der aeroben
Gesamtkeimzahl ............................... 9,60 €
bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und
Bestimmung deren Anzahl ...................... 14,30 €
e) bei serologischer Untersuchung auf
Eiweißart .................................... 14,30 €
f) bei serologischer Bestimmung der Art- und
Gruppenzugehörigkeit von Bakterien ........... 14,30 €
g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften
von Bakterien................................. 14,30 €
h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen
(Antibiotika, Konservierungsmittel und
dergleichen) ................................. 9,60 €
i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal
wirksamen Substanzen (zB Östrogene,
Thyreostatika) im Tierversuch ................ 46,80 €
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z. 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
§ 47 GebAG ab 01.07.2007
Sachverständige für chemische Untersuchungen
GebAG § 47 (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
1. für eine Untersuchung von Leichenteilen
a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und
dergleichen) ................................. 48,90 €
b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) .... 73,10 €
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und
dergleichen) ................................. 88,10 €
2. für eine Untersuchung von Blut (auch
Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl,
Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen,
Flüssigkeiten oder Genussmitteln
a) auf flüchtige Gifte .......................... 30,30 €
b) auf Metallgifte .............................. 43,30 €
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe ................................. 58,30 €
3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen,
Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen,
Kleidern, Wäsche oder Geräten ................... 58,30 €
4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern
(zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor,
Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat,
Bariumcarbonat) oder deren Lösungen ............. 30,30 €
5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher
Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht
unter eine andere Zahl fallen ................... 58,30 €
6. a) für eine einfache mikroskopische,
spektroskopische oder chemische
Untersuchung ................................. 16,70 €
b) für eine aufwendige chemische Untersuchung
mit physikalisch-chemischen Verfahren,wie zB
Dünnschicht - Gaschromatographie,
Spektralanalysen (Emission, Absorption),
Röntgenfluoreszenz ........................... 32,10 €
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
§ 48 GebAG ab 01.07.2007
Sachverständige für das Kraftfahrwesen
GebAG § 48 Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über den Allgemeinzustand oder die
Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines
a) Kraftrades ................................... 28,20 €
b) Personen- oder Kombinationskraftwagens ....... 46,80 €
c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine ....... 74,90 €
d) Omnibusses, Sattel- oder
Gelenkfahrzeuges ............................. 103,10 €
e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f
fällt ........................................ 46,80 €
f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs,
das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt
ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs),
einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine,
Anhängerarbeitsmaschine oder eines
Sonderkraftfahrzeugs ......................... 112,30 €
g) Fahrzeugbestandteils oder –zubehörs .......... 19,00 €
2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an
einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug,
Bestandteil oder Zubehör die dort genannte
Gebühr mit einem Zuschlag von . ................. 9,60 €
3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils
oder Zubehörs, die Kosten oder die
Beschaffenheit einer durchgeführten
Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem
Kostenbetrag bis 730 € .......................... 56,20 €
über 730 € bis 3.630 € .......................... 84,10 €
über 3.630 € bis 7.270 € ........................ 112,30 €
über 7.270 € bis 21.800 € ....................... 140,30 €
über 21.800 € bis 36.340 € ...................... 168,40 €
über 36.340 € bis 72.670 € ...................... 224,40 €
über 72.670 € ................................... 280,40 €
4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs,
Bestandteils oder Zubehörs ...................... 46,80 €
5. über die technischen Ursachen und den Hergang
eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung
a) eines Verkehrsteilnehmers .................... 46,80 €
b) zweier Verkehrsteilnehmer .................... 93,50 €
c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer .......... 112,30 €
d) bei besonders schwieriger Darstellung der
technischen Ursachen oder des Unfallhergangs
oder bei besonders eingehender, sich mit
widersprüchlichen Ergebnissen von
Befundaufnahmen
ausführlichauseinandersetzender oder
besonders ausführlicher und außergewöhnliche
Kenntnisse auf dem Fachgebiet des
Sachverständigen voraussetzender Begründung
des Gutachtens, so bei einer besonderen
Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art
und Stärke des Schadens, das Doppelte der
in den Buchstaben a bis c festgesetzten
Gebühren
§ 49 GebAG ab 01.01.1995
Gemeinsame Bestimmmungen zu den §§ 43 bis 48
GebAG § 49 (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
1. dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
2. dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
a) wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
b) sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.
§ 51 GebAG ab 01.07.2007
Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
GebAG § 51 (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. für Hausschätzungen:
bei einem Wert einschließlich des Wertes
des bebauten Grundstücks bis 36.340 € ........... 415,40 €,
über 36.340 € bis 72 670 € ...................... 728,90 €,
über 72.670 € für angefangene weitere 36.340 €
um .............................................. 121,70 €
mehr;
2. für Baugrundschätzungen:
bei einem Wert
bis 5.090 € ..................................... 111,90 €,
über 5.090 € bis 7 270 € ........................ 146,10 €,
über 7.270 € für je angefangene
weitere 3.630 € um .............................. 22,70 €
mehr.
(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
§ 52 GebAG ab 01.09.2013
Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)
GebAG § 52
(1) Die Bestimmungen des III. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 300 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.
(3) Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Abs. 2 genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (§§ 39 ff; § 101 StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Abs. 2 genannten Personen absehen.
(4) Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.
§ 53 GebAG ab 01.07.2019
IV. ABSCHNITT
Dolmetscher
Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
GebAG § 53
(1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann;
3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
§ 54 GebAG ab 01.07.2014
Gebühr für Mühewaltung
GebAG § 54 (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für jede volle Seite der Übersetzung ......... 15,20 €
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in
anderen als lateinischen oder deutschen
Schriftzeichen geschrieben ist, für die
Übersetzung andere als lateinische oder
deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind
oder wenn das zu übersetzende Schriftstück
schwer lesbar ist, jeweils um ................ 4,00 €
mehr als die Grundgebühr
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer
sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten
einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder
wenn die Übersetzung auf Anordnung des
Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
oder an einem Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat,
jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen
Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung
mit der Urschrift ............................... 3,20 €
3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen
Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn
auch nur begonnene halbe Stunde ................. 24,50 €
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe
Stunde .......................................... 12,40 €
handelt es sich um eine besonders schwierige
Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese
Beträge auf ..................................... 30,70 €
bzw ............................................. 15,40 €
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr
bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr
insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung
oder Verhandlung übersetzte Seite eines
Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die
Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks,
sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr
als eine volle Seite umfasst;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung das
Eineinhalbfache der für die Übersetzung
festgesetzten Gebühr.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens
40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.
§ 55 GebAG ab 01.01.1995
V. Abschnitt
Geschworene und Schöffen
GebAG § 55 (1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den
Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.
§ 56 GebAG ab 01.01.1995
Begriffsbestimmung
GebAG § 56 Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.
§ 57 GebAG ab 01.01.1995
Pflichtenverletzung
GebAG § 57 Kommen Geschworene oder Schöffen oder Vertrauenspersonen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
§ 58 GebAG ab 01.07.2014
Rechtsmittel
GebAG § 58
Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
§ 64 GebAG ab 01.01.2011
VII. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
GebAG § 64
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
§ 65 GebAG ab 01.05.1975
VIII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
GebAG § 65 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966
§ 66 GebAG ab 01.05.1975
Anwendung im Strafverfahren
GebAG § 66 Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden.
§ 67 GebAG ab 01.05.1975
Fristen
GebAG § 67 In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.
§ 68 GebAG ab 01.05.1975
Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
GebAG § 68 Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 69 GebAG ab 01.05.1975
Übergangsbestimmung
GebAG § 69 Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.
§ 69a GebAG ab 29.05.2019
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019
GebAG § 69a
(1) § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.
§ 70 GebAG ab 01.01.2008
Vollziehung
GebAG § 70
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.