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PDF Seite angelegt am: 12.05.2023 ; Letze Bearbeitung: 12.05.2023

Heilung einer mangelhaften Zustellung

Eine Zustellsanierung nach § 7 ZustG setzt voraus, dass die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich ausgehändigt wurde. Das in § 7 ZustG aufgestellte Erfordernis des tatsächlichen Zukommens ist nur dann erfüllt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Nach der Rechtsprechung setzt die Heilung voraus, dass das Schriftstück dem Empfänger im Original zukommt; hingegen reicht der bloße Zugang einer Kopie nicht aus. Ebenso wenig genügt es, dass der Empfänger bloß faktisch Kenntnis vom Inhalt der Sendung erlangt, etwa indem ihm eine Ausfertigung, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, von einer anderen Person zugemittelt wurde.

§ 7 ZustellG ab 01.01.2008

Heilung von Zustellmängeln

ZustellG § 7
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.