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PDF Seite angelegt am: 25.06.2007 ; Letze Bearbeitung: 22.04.2020

Zustellung durch das Gericht an Rechtsanwälte

Mittlerweile werden Zustellung an Anwälte fast ausschließlich über web-ERV vorgenommen.

Parteien (Rechtsanwälten, Notaren, Schätzmeistern usw.), denen sehr oft zuzustellen ist, kann gestattet werden, daß sie die für sie bestimmten Geschäftsstücke täglich bei Gericht abholen. Die Geschäftsstücke sind für sie bereitzuhalten, doch darf durch diesen Vorgang die Zustellung nicht verzögert werden. Bei der Ausfolgung sind die Zustellausweise zu unterfertigen. Wenn Parteien die Übernahme verzögern, ist zuzustellen, weitere Stücke sind für sie nicht mehr bereitzuhalten (§ 160 GeO).

Anmerkung: Mit dieser Befugnis ("Gerichtsfach"), wird nicht selten Schindluder getrieben. Gerne werden Poststücke am Freitag nicht mehr abgeholt, um eine längere Rechtsmittelfrist zu haben. Wird nicht abgeholt, ist es keine Zustellung, die dann vom gericht vorzunehmen ist. Werden die Poststücke eingesehen, aber wieder zurückgelegt, wäre wohl von einer Zustellung auszugehen, nur wird man so einen Vorgang nicht beweisen können. Die falsche Unterfertigung eines Rückscheines wäre wohl von strafrechtlicher Relevanz.