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PDF Seite angelegt am: 05.12.2006 ; Letze Bearbeitung: 17.08.2020

Zustellung

Beachten Sie insbesondere, dass eine Zustellung entweder geschieht durch persönliche Übergabe, Übergabe an einen zulässigen Ersatzempfänger oder Hinterlegung. Insbesondere zur Hinterlegung ist zu beachten, dass bereits die Hinterlegung selbst die Zustellung bedeutet und nicht erst die Abholung. Wenn Sie rechtsfreundliche Hilfe in Anspruch nehmen, stellen Sie dem Anwalt auch das Kuvert (weiß oder blau) zur Verfügung. Warten Sie nicht mit der Beauftragung des Anwaltes bis zum vermeintlich letzten Moment.

Eine Hinterlegung gilt nicht als Zustellung, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Allerdings wird die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (daher der nächste Werktag - § 17 ZustellG.

Im Fall der Hinterlegung gilt gemäß § 17 (3) ZustellG als Zustelltag der erste Tag der Abholfrist.

Anmerkung: Es empfiehlt sich dringend, diese Umstände bereits in das Rechtsmittel einzuarbeiten und z.B. Belege (Buchungsbestätigungen bei Urlaub; Kopie aus Reisepass mit Stempeln etc.) vorzulegen um die Zurückweisung des Rechtsmittels zu vermeiden und erst mühsam den OGH anzurufen oder aber Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme zu begehren.

Die Zustellung ist auslösend für Fristen, die in der Regel ab dem der Zustellung folgenden Tag um 0 Uhr zu laufen beginnen (Ausnahme Gerichtsferien).

Wenn Sie vertreten sind (insbesondere durch einen Anwalt) können praktisch Zustellungen rechtswirksam nur noch über Ihren Vertreter erfolgen. Direkte Zustellungen sind erst wirksam, wenn der Vertreter das Schriftstück tatsächlich bekommt (sei es im Original, einer Kopie oder z.B. über Fax) - 
§ 7 ZustellG Überhaupt werden mit dem tatsächlichen Zukommen fehlerhafte Zustellungen "geheilt" - allerdings zählt dann als Zustellung das Datum des tatsächlichen Zukommens.

Eine Zustellung per e-mail oder SMS ist keine ordnungsgemäße Zustellung und löst daher keine Rechtsmittelfrist aus.

Eine (versehentliche) zweite Zustellung eines Beschlusses löst keine neue Anfechtungsfrist aus.

§ 17 ZustellG ab 01.01.2008

Hinterlegung

ZustellG § 17
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.